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Leistungsbeschreibung

Der Vergnügungssteuer unterliegen Tanzveranstaltungen, Veranstaltungen die den Tanz ermöglichen, Striptease, Peepshows, Tabledance und Darbietungen ähnlicher Art, Sex- und Erotikmessen, das Ausspielen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, -kasinos und ähnlichen Einrichtungen und das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungsapparaten oder ähnlichen Apparaten in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen und in Schank-, Speise- und Beherbergungsbetrieben, Wettannahmestellen, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen sowie an jedermann zugänglichen Orten.

Steuerschuldner ist der Unternehmer der Veranstaltung bzw. der Halter der Apparate.Der Steuerschuldner ist verpflichtet, die Steuer selbst zu berechnen und die entsprechende Steuererklärung abzugeben.