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Spielhallenerlaubnis beantragen


Spielhalle Betriebserlaubnis

Leistungsbeschreibung

Wer muss eine Spielhallererlaubnis beantragen?

Wer gewerbsmäßig eine Spielhalle oder ein ähnliches Unternehmen betreiben will, das ausschließlich oder überwiegend der Aufstellung von Spielgeräten oder der Veranstaltung anderer Spiele im Sinne des § 33 c Abs.1 Satz 1 oder des § 33 d Abs. 1 Satz1 oder der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit dient, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. ( siehe § 33 i GewO )

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate

Hinweise:

Bei juristischen Personen sind für jeden Geschäftsführer/ Vorstand die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt.

Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue  Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO“ angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Brandenburg  sowie des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht  gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Baugenehmigung

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten“ in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.

In der Regel , kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle bei Vorlage aller Unterlagen innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Ministerium für Wirtschaft und Energie

  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO ist an eine bestimmte  juristische oder natürliche Person und an bestimmte Räume gebunden
  • Die zum Betrieb des Gewerbes bestimmten Räume müssen in ihrer Beschaffenheit und Lage den polizeilichen, d.h. den Anforderungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entsprechen. Diese Anforderungen ergeben sich aus dem Baurecht, dem Gaststättenrecht oder dem allgemeinen Ordnungsrecht
  • Die Erlaubnis nach § 33 i GewO darf daher insbesondere erst dann erteilt werden, wenn die baurechtliche Erlaubnis vorliegt oder sonst sichergestellt ist, dass in baurechtlicher Hinsicht keine Bedenken bestehen
  • Auflagen hinsichtlich der Lage und der Größe der Spielhalle oder hinsichtlich der Anzahl der Toiletten, der Fluchtwege u. ä. sollen in dem Baugenehmigungsbescheid geregelt werden
  • Vor diesem Hintergrund wird dem Antragsteller empfohlen vor der Antragstellung auf Erteilung eine Spielhallenerlaubnis gem. § 33 i GewO in der Gewerbebehörde einen Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung im Bauaufsichtsamt zu stellen
  • Liegt eine Baugenehmigung vor oder steht die Erteilung der Baugenehmigung in Erwartung, kann der Antrag auf Erteilung einer Spielhallenerlaubnis in der Gewerbebehörde eingereicht werden
  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn keine Tatsachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmend erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.