Spielgeräte, Ortsgeeignetheit


Leistungsbeschreibung

Wer muss sich die Ortsgeeignetheit bestätigen lassen?

Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden, technischen Vorrichtung ausgestattet sind und die Möglichkeit eines Gewinnes bieten nur aufstellen, wenn ihm die Gewerbebehörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht.

Der für die Beantragung der Bestätigung erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Besteht für den Aufsteller der Automaten in der Stadt Brandenburg an der Havel noch gewerberechtliche Anmeldung, so ist die Aufstellerlaubnis dem Antrag beizulegen

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Sechste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Mittelstand und Technologie für das Land Brandenburg“ erhoben.

Sie betragen:

  • in Gaststätten 100,00 €
  • in Spielhallen 150,00 €.

In der Regel, kann die Bestätigung der Eignung des Ortes zum Aufstellen von Spielgeräten bei Vorlage aller Unterlagen innerhalb von 3 Tagen ausgehändigt werden.

§ 33c Abs. 3 Gewerbeordnung

  • In Schank- und Speisewirtschaften dürfen höchstens zwei Geld- oder Warenspielgeräte aufgestellt werden.
  • In Schank- und Speisewirtschaften, die sich auf Sportplätzen, Tanzschulen, Badeanstalten, Sport- und Jugendheimen oder Jugendherbergen befinden, oder in anderen Schank- und Speisewirtschaften, die ihrer Art nach oder tatsächlich vorwiegend von Kindern oder Jugendlichen besucht werden, dürfen Geldspielgeräte nicht aufgestellt werden.