Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit, Aufstellererlaubnis beantragen


Leistungsbeschreibung

Wer muss eine Aufstellerlaubnis für Geldspielgeräte beantragen?

Wer gewerbsmäßig Spielgeräte, die mit einer den Spielausgang beeinflussenden technischen Vorrichtung ausgestattet sind, und die die Möglichkeit eines Gewinnes bieten, aufstellen will, bedarf der Erlaubnis der Gewerbebehörde.

Der für die Beantragung erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann aus dem Internet heruntergeladen werden.

  • Zuerst sind von Ihnen alle erforderlichen Unterlagen zu besorgen und bei der Behörde mit dem schriftlichen Antrag einzureichen.
  • Die Behörde prüft Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit
  • Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie die Erlaubnis mit einem Gebührenbescheid.
  • Eine Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung setzt Ihre gewerberechtliche Zuverlässigkeit voraus. Die Zuverlässigkeit wird bei der Beantragung von der Behörde geprüft.
  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
  • Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
  • Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichtes
  • eine Bescheinigung einer Industrie- und Handelskammer nachweist, dass er über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen Kenntnisse zum Spieler- und Jugendschutz unterrichtet worden ist
  • ein Sozialkonzept einer öffentlich anerkannten Institution, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Glücksspiels vorgebeugt werden soll

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Verordnung über Verwaltungsgebühren für Amtshandlungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Energie (MWAEGebO) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben und beträgt 150,00 € bis 1159,00 €.

§ 33c Gewerbeordnung (GewO)

  • Widerspruch
  • verwaltungsgerichtliche Klage

Senatorin für Wirtschaft, Arbeit und Europa des Landes Bremen

04.09.202001.03.2021
  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn der Antragsteller oder eine mit der Leitung des Betriebes beauftragte Person die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit besitzt.
  • Die Erlaubnis berechtigt nur zur Aufstellung von Spielgeräten, deren Bauart von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt zugelassen ist.
  • Der Gewerbetreibende darf Spielgeräte erst aufstellen, wenn ihm die zuständige Behörde schriftlich bestätigt hat, dass der Aufstellungsort den in der Spieleverordnung festgelegten Durchführungsvorschriften entspricht. (siehe Ortsgeeigntheitsbestätigung)