BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)


Leistungsbeschreibung

Der für eine Festsetzung erforderliche Vordruck und das vorläufige Anbieter- und Ausstellerverzeichnis ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden (siehe Abschnitt „Notwendige Unterlagen“).

1. Welche Veranstaltungstypen können festgesetzt werden

  • Messen

Eine Messe ist eine zeitl. begrenzte, im allgemeinen regelmäßig wiederkehrende Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern das wesentliche Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige ausgestellt und überwiegend nach Mustern an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt ( § 64 GewO ).

  • Ausstellungen

Eine Ausstellung ist eine zeitliche begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Ausstellern ein repräsentatives Angebot eines oder mehrerer Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete ausstellt und vertreibt oder über dieses Angebot zum Zweck der Absatzförderung informiert. ( § 65 GewO ).

  • Großmarkt

Ein Großmarkt ist eine Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren oder Waren aller Art im wesentlichen an gewerbliche Wiederverkäufer, gewerbliche Verbraucher oder Großabnehmer vertreibt. (§ 66 GewO)

  • Wochenmarkt

Ein Wochenmarkt ist eine regelmäßig wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern eine oder mehrere der folgenden Warenarten feilbietet:

- Lebensmittel im Sinne des § 1 Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz, mit Ausnahme alkoholischer Getränke

Produkte des Obst- und Gartenbaus, der Land- und Forstwirtschaft und der Fischerei

- Rohe Erzeugnisse mit Ausnahme des größeren Viehs (§ 65 GewO)

  • Spezialmarkt

Ein Spezialmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen (1 Monat) wiederkehrende, zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern bestimmte Waren feilbietet. Beispiel: Töpfermarkt (§ 68 GewO)

  • Jahrmarkt

Ein Jahrmarkt ist eine im allgemeinen regelmäßig in größeren Zeitabständen wiederkehrende begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern Waren aller Art feilbietet.

Zeitlicher Abstand zwischen den festgesetzten Märkten in einem Gebiet beträgt lt. Rechtsprechung mindestens 1 Monat.

Beispiel: Trödelmarkt sofern dieser von gewerbetreibenden Anbietern und nicht ausschließlich durch private Anbieter - Bastler, Hausfrauen - beschickt wird. (§ 68 GewO)

  • Volksfest

Ein Volksfest ist eine im allgemeinen regelmäßig, wiederkehrende zeitlich begrenzte Veranstaltung, auf der eine Vielzahl von Anbietern, Schaustellungen, Musikaufführungen, unterhaltende Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten i. S: des § 55 Abs. 1 Nr. 3 GewO darbietet und Waren feilbietet, die üblicherweise auf Veranstaltungen dieser Art angeboten werden. (§ 60 GewO)


2. Die Festsetzung einer Veranstaltung ist abzulehnen

  • wenn die Veranstaltung nicht einem der o. g. Festsetzungstypen entspricht
  • wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller oder eine mit der Leitung der Veranstaltung beauftragte Person die für die Durchführung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt
  • wenn die Durchführung der Veranstaltung dem öffentlichen Interesse widerspricht, insbesondere der Schutz der Veranstaltungsteilnehmer vor Gefahren für Leben oder Gesundheit nicht gewährleistet ist oder sonstige erhebliche Störungen der öffentliche Sicherheit und Ordnung zu befürchten sind
  • wenn die Veranstaltung, soweit es sich um einen Spezialmarkt oder einen Jahrmarkt handelt, vollständig oder teilweise in Ladengeschäften abgehalten werden soll.

Wenn Sie den Antrag formlos gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Festsetzung einer Veranstaltung erfüllen.

  • Informationen, die der formlose Antrag enthalten muss:
    • Veranstaltungstermin
    • Ort
    • Öffnungszeiten
    • Veranstaltungsname, zum Beispiel „Frühlingsmarkt“
    • Lageplan mit Ständen, Zufahrten aus Vogelperspektive
    • Vorläufige Teilnehmerliste mit Warenangebot der Teilnehmenden
    • Blankovertrag, der zwischen Veranstalterin oder Veranstalter und Händlerinnen und Händlern geschlossen wird
  • Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erfolgt die Genehmigung.
     

Gewerbebehörde

Telefon: (03381) 58-3280
Fax:       (03381) 58-3299

Zuständig für die Festsetzung einer Messe (§ 64 GewO), Ausstellung (§ 65 GewO) oder eines Großmarktes (§ 68 GewO) sind die Kreisordnungsbehörden.

Zuständig für die Festsetzung eines Wochenmarktes (§ 67 GewO), Spezialmarktes (§ 68 Absatz 1 GewO) oder Jahrmarktes (§ 68 Absatz 2 GewO) sind die Gewerbeämter der Ämter, amtsfreien Gemeinden, Verbandsgemeinden, mitverwaltenden Gemeinden, mitverwalteten Gemeinden und kreisfreien Städte.

Damit Ihnen die Veranstaltung genehmigt  werden kann, müssen Sie 

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit und die Zuverlässigkeit der mit der Leitung der Veranstaltung beauftragten Personen nachweisen. Dies wird anhand der Auszüge aus dem Bundeszentralregisters und des Gewerbezentralregisters geprüft.
  • Außerdem muss der Schutz vor Gefahren für Leben und Gesundheit für die Teilnehmenden sichergestellt sein.
  • Es darf durch die Veranstaltung keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung bestehen.
     

  • Ausgefülltes und unterzeichnetes Antragsformular
  • Verzeichnis mit Angaben über die Art der anzubietenden Waren, der Aussteller oder Anbieter (sofern zum Zeitpunkt der Antragstellung nur ein vorläufiges Verzeichnis vorgelegt werden kann, ist das endgültige unverzüglich nachzureichen)
  • Lageplan
  • Teilnahmebedingungen
  • Führungszeugnis d. Belegart „O“, nicht älter als 3 Monate, in 1-facher Ausführung
  • Gewerbezentralregisterauszug, nicht älter als 3 Monate in 1-facher Ausfertigung
  • weitere Unterlagen: Merkblatt zur Stellung von Anträgen auf Festsetzung

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der „Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten für das Land Brandenburg“ in der zurzeit geltenden Fassung erhoben. Sie beträgt 67,20 € bis 2.720,40 €.

Der Antrag und alle Nachweise müssen rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn bei der zuständigen Behörde eingehen.

Auf Grund der erforderlichen Anhörungen anderer behördlicher Stellen ist der Antrag spätestens 4 - 6 Wochen vor dem Veranstaltungsbeginn einzureichen.

§§ 64, 65, 68 und 69 Gewerbeordnung (GewO)

Bundesministerium für Wirtschaft und Energie 

Die Anträge sind unter Verwendung eines vorgeschriebenen Vordruckes einschließlich der erforderlichen Anlagen in 3-facher Ausfertigung bei der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel einzureichen.