Erlaubnis für Immobiliardarlehensvermittler beantragen


Leistungsbeschreibung

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34i GewO beantragen?

Der Erlaubnis bedarf, wer gewerbsmäßig den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen im Sinne des § 491 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs oder entsprechende entgeltliche Finanzierungshilfen im Sinne des § 506 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vermitteln oder Dritte zu solchen Verträgen beraten will (Immobiliardarlehensvermittler)will.

In der Verordnung über Immobiliardarlehensvermittlung (ImmVermV) finden sich neben detaillierten Regelungen zu Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister auch Regelungen zu den Verhaltenspflichten.

Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Ausnahmeregelunqen / Übergangsvorschriften bis zum 01.07.2013

Bitte beachten Sie folgende Übergangsregelungen:
§ 160 Abs. 1 GewO:
Gewerbetreibende, die am 21. März 2016 eine Erlaubnis nach § 34c Absatz 1 Satz 1 haben, welche zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehensverträgen berechtigt, und die Verträge über Immobiliardarlehen im Sinne des § 34i Absatz 1 weiterhin vermitteln wollen, müssen bis zum 21. März 2017 eine Erlaubnis als Immobiliardarlehensvermittler nach § 34i Absatz 1 erworben haben und sich selbst sowie die nach § 34i Absatz 8 Nummer 2 einzutragenden Personen registrieren lassen.


Wird die Erlaubnis unter der bisherigen Erlaubnisurkunde nach § 34c Abs. 1 Satz 1 beantragen, so erfolgt keine Prüfung der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.


Personen, die seit dem 21. März 2011 ununterbrochen unselbständig oder selbständig eine Tätigkeit im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 ausüben, bedürfen keiner Sachkundeprüfung nach § 34i Absatz 2 Nummer 4, wenn sie bei Beantragung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 die ununterbrochene Tätigkeit nachweisen können.


Die Erlaubnisse nach § 34c Absatz 1 Satz 1, die zur Vermittlung des Abschlusses von Darlehens verträgen berechtigen, erlöschen für die Vermittlung von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1 mit der Erteilung der Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1, spätestens aber zum 21. März 2017. Bis zu diesem Zeitpunkt gelten diese Erlaubnisse als Erlaubnis nach § 34i Absatz 1 Satz 1.

Um eine Erlaubnis als gewerbsmäßiger Immobiliardarlehensvermittler zu erhalten, müssen Sie einen entsprechenden Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde einreichen. 

  • Soweit dies von der jeweiligen Behörde angeboten wird, ist es möglich, einen Antrag online zu stellen.
  • Zusammen mit dem Antrag auf Erlaubnis können Sie bereits den Antrag auf Eintragung in das Vermittlerregister stellen
  • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und eingereichten Unterlagen, ob Sie die Voraussetzungen erfüllen. 
  • Nach Prüfung erhalten Sie die Erlaubnis

Sie dürfen die Tätigkeit erst aufnehmen, wenn die Erlaubnis erteilt wurde. 

Damit Ihnen die Erlaubnis erteilt werden kann, müssen Sie  

  • persönlich zuverlässig sein,  
  • geordnete Vermögensverhältnisse haben und  
  • eine entsprechende Berufshaftpflichtversicherung (Vermögenschadenhaftpflichtversicherung) sowie  
  • ausreichende Sachkunde nachweisen und  
  • Ihre Hauptniederlassung im Inland haben.  

Sofern Sie Personen beschäftigen, die bei der Vermittlung oder Beratung mitwirken oder in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlich sind, müssen auch diese über einen Sachkundenachweis verfügen und zuverlässig sein. 

  • Immobiliardarlehensvermittler dürfen keine Tätigkeit als Honorar-Immobiliardalehensberater ausüben. 
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für juristische Personen
  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für natürliche Personen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Brandenburg sowie des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht  gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • Auskunft in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde (Gemeindesteueramt oder –kasse)
  • bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Hinweise:
    Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen. Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck „Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO" angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein.

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für den/die Antragsteller/in nach § 34i Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff. ImmVermV
  • Sachkundenachweis für Immobiliendarlehensvermittler durch Nachweis
    - der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34i Abs. 2 Nr. 4 GewO, §§ 1 ff. ImmVermV
    - einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 ImmVermV
    Hinweis: Soweit Berufserfahrung zu belegen ist, reichen Sie bitte die entsprechenden Nachweise in Kopie ein. Dies können u.a. Provisionsabrechnungen

Ferner muss sich die Hauptniederlassung oder der Hauptsitz des Antragstellers im Inland befinden und die Vermittlungstätigkeit im Inland ausübt werden (§ 34i Abs. 2 Nr. 5 GewO).

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der "Verordnung über Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft und Europaangelegenheiten in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.

  • 580,00 € (Tarifstelle 2.2.6.8 der MWAEGebO)

Die Erlaubnis kann in der Regel, bei Vorlage aller Unterlagen, innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden.

  • §§ 34i und 160 GewO Gewerbeordnung
  • Immobilienvermittlungsverordnung

Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein), verwaltungsgerichtliche Klage

Formulare sind bei der Gewerbebehörde erhältlich 

Die Vermittlung von nicht grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen sowie die Vermittlung von grundpfandrechtlich gesicherten Darlehen an Unternehmen fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO. Möchten Sie sowohl den Abschluss von Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen als auch von sonstigen Darlehensverträgen vermitteln, benötigen Sie somit sowohl eine Erlaubnis nach § 34i Abs. 1 S. 1 GewO als auch nach § 34c Abs. 1 S. 1 Nr. 2 GewO.  

Nach Aufnahme Ihrer Tätigkeit müssen Sie sich und die unmittelbar bei der Vermittlung oder Beratung mitwirkenden oder die in leitender Position für diese Tätigkeit verantwortlichen Personen in das Vermittlerregister eintragen lassen. 

Die Tätigkeit als Immobiliardarlehensvermittler ohne die erforderliche Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann. Ebenfalls können Verstöße gegen eine vollziehbare Auflage, gegen bußgeldbewehrte Vorgaben der ImmVermV und gegen die Pflicht zur Eintragung im Vermittlerregister als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.

BMWi, VIIB3

16.12.2021