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Hundehaltung ordnungsrechtlich anmelden


Leistungsbeschreibung

Mit Datum vom 01.07.2024 gilt im Land Brandenburg die Hundehalteverordnung in ihrer neuen Fassung. Demnach ist nunmehr die Haltung einen jeden Hundes (ungeachtet der Größe, des Alters, oder der Rasse), zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung, unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.

Neben den Basisangaben (Angaben zum Halter, die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes) ist die unveränderliche Nummer des Mikrochips mitzuteilen. Zudem ist jeder Hund der älter als 8 Wochen ist auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt. Die Registrierung bei einem der privaten Registerportale wird als Service entweder durch ihren Tierarzt vorgenommen oder muss selbständig veranlasst werden.

 

Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht ein kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (zB. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr.

 

Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und folgend bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen (wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht).

 

Neu ist auch, dass auf Antrag die örtliche Ordnungsbehörde feststellt, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.

 

Leinenpflichten:

Nach Landesrecht bestehen folgende Leinenpflichten für Hunde:

  • bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
  • auf Sport- und Campingplätzen,
  • in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
  • in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
  • bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räume
  • im Wald (nach Landeswaldgesetz)
  • in Naturschutzgebieten (nach der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung)

 

Weitere Leinenpflichten in der Stadt Brandenburg an der Havel bestehen je nach Standort aufgrund der Stadtordnung der Stadt Brandenburg an der Havel.

 

Die Stadtordnung der Stadt Brandenburg an der Havel ist von den Hundehaltern zu beachten. Sie regelt u.a. auch die Leinenpflicht für den Großteil der Innenstadtbereiche und die verpflichtende Mitnahme von Gegenständen, die der Beseitigung von Hundekot dienen. Verstöße gegen die Stadtordnung oder auch gegen die Hundehalteverordnung oder anderweitig genannte Gesetzte, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können.

Die Erteilung der Erlaubnis und das Verfahren zur Gefährlichkeit sind nach Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) gebührenpflichtig.