Hundehaltung ordnungsrechtlich anmelden
Hundehaltung ordnungsrechtlich anmelden
Textblöcke ein-/ausklappen- Verpflichtung zur unverzüglichen Anmeldung des Hundes nach Anschaffung bzw. nach Zuzug
- Anmeldung schriftlich, online oder persönlich in der Verwaltung
- Angaben zum Hund sowie zum Halter/in notwendig
- Kosten und Fristen variieren je nach Kommune
- zuständig Stellen: kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Leistungsbeschreibung
Mit Datum vom 01.07.2024 gilt im Land Brandenburg die Hundehalteverordnung in ihrer neuen Fassung. Demnach ist nunmehr die Haltung einen jeden Hundes (ungeachtet der Größe, des Alters oder der Rasse), zusätzlich zur steuerlichen Anmeldung, unverzüglich der zuständigen Ordnungsbehörde anzuzeigen.
Neben den Basisangaben (Angaben zum Halter, die Rasse, das Wurfdatum sowie die Farbe des Hundes) ist die unveränderliche Nummer des Mikrochips mitzuteilen. Zudem ist jeder Hund der älter als 8 Wochen ist auf Kosten des Halters mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Diese Kennzeichnung wird von jedem Tierarzt durchgeführt.
Für sogenannte „Kampfhunde“ besteht kein Haltungsverbot im Land Brandenburg mehr. Auch die alten Regelungen für Listenhunde der Kategorie II (zB. Rottweiler oder Dobermann) gelten nicht mehr.
Dennoch können Hunde, unabhängig von der Größe oder Rasse, als gefährlich eingestuft werden, wenn sie beispielsweise einen Menschen oder ein Tier geschädigt haben, ohne selbst angegriffen oder dazu provoziert worden zu sein. Für die Haltung dieser festgestellt gefährlichen Hunde hat der Halter ein Erlaubnisverfahren durchzuführen und bestimmte Auflagen durch die Ordnungsbehörde zu erfüllen (wie das Vorlegen einer Haftpflichtversicherung, die erforderliche Sachkunde, der Nachweis der Zuverlässigkeit, Grundstücksicherung, Maulkorb- und/ oder Leinenpflicht).
Neu ist auch, dass auf Antrag die örtliche Ordnungsbehörde feststellt, dass der Hund nicht mehr gefährlich ist, wenn nach Ablauf von mindestens zwei Jahren seit Erteilung einer Erlaubnis, keine weiteren Vorkommnisse (z.B. Bissvorfälle) feststellbar sind und wenn von einer positiven Verhaltensänderung des Hundes (Wesenstest) auszugehen ist.
Leinenpflichten:
Nach Landesrecht bestehen folgende Leinenpflichten für Hunde:
- bei öffentlichen Versammlungen, Umzügen, Aufzügen, Volksfesten und sonstigen Veranstaltungen mit Menschenansammlungen,
- auf Sport- und Campingplätzen,
- in umfriedeten oder anderweitig begrenzten der Allgemeinheit zugänglichen Park-, Garten- und Grünanlagen,
- in Einkaufszentren, Fußgängerzonen, Verwaltungsgebäuden und öffentlichen Verkehrsmitteln und
- bei Mehrfamilienhäusern auf Zuwegen und zum Haus gehörenden Grundstücksflächen, in Treppenhäusern oder sonstigen von der Hausgemeinschaft gemeinsam genutzten Räume
- im Wald (nach Landeswaldgesetz)
- in Naturschutzgebieten (nach der jeweils geltenden Schutzgebietsverordnung)
Weitere Leinenpflichten in der Stadt Brandenburg an der Havel bestehen je nach Standort aufgrund der Stadtordnung der Stadt Brandenburg an der Havel.
Die Stadtordnung der Stadt Brandenburg an der Havel ist von den Hundehaltern zu beachten. Sie regelt u.a. auch die Leinenpflicht für den Großteil der Innenstadtbereiche und die verpflichtende Mitnahme von Gegenständen, die der Beseitigung von Hundekot dienen. Verstöße gegen die Stadtordnung oder auch gegen die Hundehalteverordnung oder anderweitig genannte Gesetzte, stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Verwarnungs- oder Bußgeld geahndet werden können.
Verfahrensablauf
Nach Aufnahme oder Zuzug des Hundes reichen Sie den Antrag unverzüglich schriftlich, online oder persönlich bei der zuständigen Stelle ein.
Daraufhin erfolgt die Festsetzung der Steuer im Abgabenbescheid. Sie erhalten somit die Hundemarke mit Bewilligung der Anmeldung.
An wen muss ich mich wenden?
- Ordnungsamt der jeweiligen Kommune
- Steuerabteilung der jeweiligen Kommune
Zuständige Stelle
kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
Voraussetzungen
- Sie müssen Ihren Wohnort im Verwaltungsgebiet gemeldet haben.
- Sie halten einen oder mehrere Hunde.
- Sie reichen alle erforderlichen Unterlagen ein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Hundeanmeldung erfolgt schriftlich oder persönlich im Ordnungsamt des jeweiligen Wohnortes.
Dabei werden folgende Angaben der Halterin oder des Halters erfasst:
- Vor- und Nachname,
- Geburtsdatum und
- die gegenwärtige Anschrift.
Ebenso müssen folgende Informationen hinsichtlich des Hundes erfolgen:
- Hunderasse,
- Wurfdatum,
- Farbe des Hundes und
- die unveränderliche Nummer des Mikrochips.
Folgende Informationen kann die Kommune in Ausnahmefällen verlangen:
- Führungszeugnis des Halters zur Haltung von Hunden,
- Feststellungen über die Gefährlichkeit des Hundes und
- Ordnungsverfügungen in denen zur Gefährlichkeit des Hundes Auflagen ergangen sind.
Die Kommune kann zu diesen Angaben Nachweise fordern.
Welche Gebühren fallen an?
Die ordnungsbehördliche Anmeldung eines Hundes ist nach Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) gebührenpflichtig.
Die Erteilung der Erlaubnis und das Verfahren zur Gefährlichkeit sind nach Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Kommunales (Gebührenordnung des Ministeriums des Innern und für Kommunales - GebOMIK) gebührenpflichtig.
Welche Fristen muss ich beachten?
Kennzeichnungspflicht für alle Hunde ab acht Wochen verpflichtend.
Weitere Fristen können je nach Kommune variieren.