Leistungsbeschreibung

  1. Wer muss ein Gewerbe ummelden? Die Verlegung eines stehenden Gewerbebetriebes innerhalb des Bereiches einer Behörde sowie ein Wechsel des Gegenstandes des Gewerbes oder eine Ausdehnung auf Waren oder Leistungen, die bei dem Gewerbebetrieb der bereits früher angemeldeten Art nicht geschäftsüblich sind, ist durch den Gewerbetreibenden der zuständigen Behörde gleichzeitig anzuzeigen. Der dafür erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann aus dem Internet herunter geladen werden.
  2. Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen. Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
    Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen. Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
    Das Unterlassen der Anzeige zur Ummeldung des Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar. Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.
  3. Bearbeitungsfristen Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tage den Empfang der mangelfreien Anzeige. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich.
  4. Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken. Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitergehende Informationen finden Sie dazu unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“.

Sie könne Ihr Gewerbe persönlich, online, per Post oder Fax ummelden. 

  • Wenn die Ummeldung persönlich oder schriftlich erfolgt, müssen Sie das Formular " Gewerbe-Ummeldung" – (GewA 2) ausfüllen und persönlich unterschreiben.
  • Das Formular "GewA 2" liegt bei der für die Ummeldung zuständigen Stelle aus, beziehungsweise steht auch, je nach Angebot, zum Download zur Verfügung.
  • Die zuständige Stelle bescheinigt den Empfang der Gewerbeummeldung., wenn das Ummeldeformular vollständig ausgefüllt wurde
  • Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeummeldung an andere Stellen, wie das Finanzamt, die Berufsgenossenschaft, die Handwerkskammer, die Industrie- und Handelskammer und gegebenenfalls das Registergericht weiter.
  • Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden. Sie haben einen Rechtsanspruch auf elektronische Abwicklung.
  • Sie verlegen den Betriebssitz, eine Niederlassung oder eine unselbstständige Zweigstelle innerhalb des Zuständigkeitsbereichs einer Gemeinde, oder
  • Sie ändern oder erweitern die angebotenen Waren und Leistungen, sodass sich der Charakter Ihres Betriebes ändert
  • Der Name des Gewerbetreibenden ändert sich
  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeummeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Ummeldung bei mehreren Geschäftsführern

Die Verwaltungsgebühr wird gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben und beträgt:

  • für natürliche und juristische Personen 25,00 €
  • bei Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

Sie sind verpflichtet, Ihr Gewerbe zum Zeitpunkt der Betriebsverlegung oder Änderung umzumelden. Wenn Sie den Gewerbegegenstand ändern oder erweitern, müssen Sie ebenfalls zu diesem Zeitpunkt die Ummeldung vornehmen.

§ 14 Gewerbeordnung

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK)

05.02.2024