Leistungsbeschreibung


Wer muss ein Gewerbe anmelden?

Wer den selbständigen Betrieb eines stehenden Gewerbes oder den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle anfängt, muss dies der für den betreffenden Ort zuständigen Behörde gleichzeitig anzeigen.

Anzeigepflichtig sind natürliche und juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein).

Der dafür erforderliche Vordruck ist in der Gewerbebehörde der Stadt Brandenburg an der Havel erhältlich oder kann herunter geladen werden.

Grundsätzlich können alle natürlichen Personen, das heißt, zum Beispiel ein Einzelgewerbetreibender oder auch alle juristischen Personen, vor allem des Privatrechts, also eine GmbH, eine Aktiengesellschaft oder ein eingetragener Verein, ein Gewerbe anmelden. Personengesellschaften, wie zum Beispiel eine Offene Handelsgesellschaft oder eine Gesellschaft des Bürgerlichen Rechts, werden als Zusammenschluss natürlicher und oder juristischer Personen behandelt.

Bei Gründergesellschaften - d.h. bei einer wirtschaftlichen Betätigung einer im Gründungsstadium befindlichen AG, GmbH oder UG vor Eintragung in das Handelsregister - sind Gewerbetreibende die Gründer und nicht dagegen die Gründergesellschaft selbst und deshalb jeder einzelne anzeigepflichtig.

Hinweise

  • Die Anzeige muss unter Verwendung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vordruckes erfolgen.
  • Bei persönlicher Erstattung der Anzeige wird die Identität des Anzeigenden anhand des Personalausweises oder Reisepasses überprüft.
  • Bei Erstattung der Gewerbeanzeige durch einen Bevollmächtigten ist der Nachweis seiner Vollmacht vorzulegen.
  • Bestehen Zweifel an der Identität des Gewerbetreibenden oder haben sich aus den eingereichten Unterlagen andere Fragen ergeben, kann ggf. eine Klärung durch schriftliche oder fernmündliche Rückfragen oder durch die Bitte um persönliches Erscheinen erfolgen.
  • Die Nichtanmeldung eines begonnenen Gewerbes stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.
  • Die Bescheinigung der Anzeige berechtigt insbesondere nicht zum Beginn oder zur Änderung oder Erweiterung oder Verlegung eines Gewerbebetriebes, wenn dafür eine Erlaubnis oder eine Eintragung in die Handwerksrolle notwendig ist.

Ausländer, mit Ausnahme der EU-/EWR-Ausländer, die in eigener Person im Inland eine gewerbliche Tätigkeit ausüben wollen, bedürfen einer Aufenthaltsgenehmigung der dafür zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des betreffenden Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist. 3. Bearbeitungsfristen: Die Behörde bescheinigt innerhalb von drei Tage den Empfang der mangelfreien Anzeigen. Im Einzelfall ist bei persönlicher Vorsprache eine sofortige Bearbeitung möglich). 4. Hinweis zur gewerblichen Nutzung (Nutzungsänderung) von baulichen Anlagen und Grundstücken: Beabsichtigen Sie zur Ausübung des Ihnen erlaubten bzw. geplanten Gewerbes vorhandene bauliche Anlagen oder Teile davon und Grundstücksflächen zu nutzen, für die in der Ihnen bisher vorliegenden Baugenehmigung eine andere Nutzung festgeschrieben ist, so gehört Ihr Bauvorhaben nach § 66 Brandenburgische Bauordnung (BbgBO) zu den genehmigungspflichtigen Vorhaben. Bitte informieren Sie sich, ob eine Baugenehmigung erforderlich ist. Weitergehende Informationen finden Sie dazu unter der Rubrik „Bauen und Wohnen“.

Verfahrensablauf


Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbstständigen Zweigstelle.

Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen.

Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

Die Anmeldung des Gewerbes können Sie persönlich, schriftlich oder elektronisch vornehmen. Verwenden Sie hierfür das Formular „Gewerbe-Anmeldung“ (GewA 1) .

Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

Bei schriftlicher oder elektronischer Gewerbeanmeldung erhalten Sie innerhalb von 3 Tagen die Bestätigung Ihrer Gewerbeanmeldung (den so genannten „Gewerbeschein“), sofern Sie das Anmeldeformular vollständig und korrekt ausgefüllt haben. Sprechen Sie persönlich vor, erhalten Sie die Bestätigung direkt bei der Anmeldung ausgehändigt.

Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z. B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Stelle die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

Das Verfahren kann über einen einheitlichen Ansprechpartner abgewickelt werden.

Voraussetzungen


Sie wollen ein Gewerbe betreiben. Gewerbetreibende sind natürliche oder juristische Personen (Aktiengesellschaft, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, eingetragene Genossenschaft oder eingetragener Verein, Kommanditgesellschaft auf Aktien). Anzeigepflichtig sind:

  • Einzelgewerben der Einzelgewerbetreibende,
  • Personengesellschaften (z.B. OHG, GbR) die geschäftsführungsberechtigten Gesellschafter ,
  • KG jeder persönlich haftende Gesellschafter, die Kommanditisten einer KG nur dann, wenn sie Geschäftsführungsbefugnis besitzen
  • Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH, AG) der gesetzliche Vertreter

 

Welche Unterlagen werden benötigt?


  • Personalausweis, Reisepass, ggf. Vollmacht
  • beglaubigte Abschrift des aktuellen Registerauszuges bei juristischen Personen (z. B. Handelsregister, Genossenschafts- oder Vereinsregister)
  • Abschrift des notariell beurkundeten Gründungsvertrages sowie einer Vollmacht der Gründer zur Anmeldung des Gewerbebeginns vor der Eintragung des Unternehmens in das Handelsregister bei z. B. einer „GmbH i.G.“
  • ausgefüllter und unterschriebener Vordruck zur Gewerbeanmeldung
  • ausgefülltes Beiblatt zur Anmeldung bei mehreren Geschäftsführern

Welche Gebühren fallen an?


Die Verwaltungsgebühr wird gemäß der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft (MWGebO) in der zurzeit geltenden Fassung erhoben und beträgt:

  • für eine natürliche Person ab 30,00 €
  • für eine juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter ab 55,00 €
  • zusätzlich für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter 15,00 €
  • bei Ausschank alkoholischer Getränke erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 €

Welche Fristen muss ich beachten?


Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

Rechtsgrundlage


§ 14 Gewerbeordnung

Anträge / Formulare


Fachlich freigegeben durch


Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWi)

Ministerium für Wirtschaft und Energie Land Brandenburg

Fachlich freigegeben am


02.11.2015