Gaststättengewerbe (anlassbezogen)
Gaststättengewerbe (anlassbezogen)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung auf dem untenstehenden Vordruck anzuzeigen.
- Fristen
Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.
- Hinweise
Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:
- Lebensmittelüberwachungsbehörde
- untere Bauaufsichtsbehörde
- Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
- Finanzamt
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Welche Gebühren fallen an?
Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 32,00 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn
Anträge / Formulare
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Wirtschaft und Energie