Gaststättengewerbe (anlassbezogen)
Gaststättengewerbe (anlassbezogen)
Leistung Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend
- Gewerbsmäßiger Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle
- Zugänglichkeit für jedermann oder bestimmte Personenkreise
- vorübergehender Betrieb aus einem bestimmten Anlass:
- Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn
- Verwendung des Online-Assistenten oder des Vordrucks entsprechend § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev)
- zuständige Stelle: Örtliche Ordnungsbehörden
Leistungsbeschreibung
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle
- Getränke ausschenkt oder
- zubereitete Speisen verabreicht,
wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung auf dem untenstehenden Vordruck anzuzeigen.
- Fristen
Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen.
- Hinweise
Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.
Verfahrensablauf
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.
Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:
- Lebensmittelüberwachungsbehörde
- untere Bauaufsichtsbehörde
- Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
- Finanzamt
Voraussetzungen
Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev" oder mittels eines Online-Assistenten
- Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
- Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist
Welche Gebühren fallen an?
Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 38,40 €
Welche Fristen muss ich beachten?
Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn.
Anträge / Formulare
Formulare vorhanden: ja
Schriftform erforderlich: nein
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein