Gaststättengewerbe (anlassbezogen)


Leistungsbeschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle 

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung auf dem untenstehenden Vordruck anzuzeigen.

  • Fristen
    Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen. 
  • Hinweise
    Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.

Die Anzeige muss zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev"
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 32,00 €

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn

Ministerium für Wirtschaft und Energie

08.05.2019