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Gaststättengewerbe (anlassbezogen)


Leistung Gaststättengewerbe Anzeige vorübergehend

- Gewerbsmäßiger Verzehr von Speisen und Getränken an Ort und Stelle

- Zugänglichkeit für jedermann oder bestimmte Personenkreise

- vorübergehender Betrieb aus einem bestimmten Anlass:

  • Anzeige spätestens zwei Wochen vor Beginn
  • Verwendung des Online-Assistenten oder des Vordrucks entsprechend § 2 Absatz 2 BbgGastG (Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes - Gagev)

- zuständige Stelle: Örtliche Ordnungsbehörden

Leistungsbeschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle 

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.
Wer entsprechend § 2 Abs. 2 BbgGastG anlassbezogen vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben will, hat dies unter Verwendung auf dem untenstehenden Vordruck anzuzeigen.

  • Fristen
    Die Anzeige ist spätestens zwei Wochen (Posteingang) vor Beginn des Betriebes vorzunehmen. 
  • Hinweise
    Die Anzeige nach § 2 Abs. 2 BbgGastG (Gagev) ersetzt im Land Brandenburg das bisher nach § 12 GastG (Bund) durchgeführte Gestattungsverfahren.

Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn bei der zuständigen Behörde vorliegen.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde
  • Umweltbereich der kreisfreien Städte, amtsfreien Gemeinden und Ämter
  • Finanzamt

Die Anzeige ist sowohl für den Ausschank von alkoholischen und/oder nichtalkoholischen Getränken als auch für das Verabreichen von Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle bei vorübergehenden Aktivitäten, wie z.B. bei Vereinsfesten, vorzunehmen.

  • Die Anzeige erfolgt auf dem Formblatt "Gagev" oder mittels eines Online-Assistenten
  • Personalausweis oder Reisepass zur Identifikation
  • Ausländer, die nicht Bürger eines EU-Mitgliedstaates oder eines EWR-Mitgliedstaates sind, bedürfen der Aufenthaltsgenehmigung der zuständigen Ausländerbehörde, nach der ihnen die Ausübung des Gewerbes ausländerrechtlich gestattet ist

Bescheinigung des Empfangs der Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes: 38,40 €

Eingang der Anzeige mindestens zwei Wochen vor Betriebsbeginn.

Formulare vorhanden: ja

Schriftform erforderlich: nein

Formlose Antragsstellung möglich: nein

Persönliches Erscheinen nötig: nein