Gaststättengewerbe (dauerhaft)


Leistungsbeschreibung

Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig zum Verzehr an Ort und Stelle

  • Getränke ausschenkt oder
  • zubereitete Speisen verabreicht,

wenn der Betrieb jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich ist.

Gemäß dem § 2 Abs. 1 des Brandenburgische Gaststättengesetzes vom 02.10.2008 hat derjenige, der im stehenden Gewerbe eine Gaststättengewerbe betreiben will, die nach § 14 Abs. 1 GewO erforderliche Gewerbeanzeige mindestens 4 Wochen vor Beginn des Betriebes (Posteingang) bei der zuständigen Behörde vorzunehmen.
In dieser Anzeige ist anzugeben,

  • in welcher Betriebsart der Gaststättenbetrieb geführt werden soll und
  • ob es beabsichtigt ist, alkoholische Getränke anzubieten.

Sollte beabsichtigt sein, alkoholische Getränke anzubieten, so sind mit der Gewerbeanzeige die nach genannten Unterlagen einzureichen.

Die Gewerbeanzeige für eine Gaststätte im stehenden Gewerbe muss vier Wochen vor Betriebsbeginn bei der örtlichen Ordnungsbehörde (zuständige Behörde) vollständig (mit allen erforderlichen Unterlagen) vorliegen.

Im Fall des Alkoholausschanks nimmt die zuständige Behörde unmittelbar nach Eingang der Unterlagen eine Prüfung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden vor.

Folgende Behörden werden durch die Gewerbebehörde beteiligt:

  • Lebensmittelüberwachungsbehörde
  • untere Bauaufsichtsbehörde

Wenn der Ausschank alkoholischer Getränke beabsichtigt ist, muss der Gewerbetreibende die Anforderungen an die gewerberechtliche Zuverlässigkeit erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung sind insbesondere diejenigen, die dem Trunke ergeben sind oder befürchten lassen, dass sie Unerfahrene, Leichtsinnige oder Willensschwache ausnutzen oder dem Alkoholmissbrauch, verbotenem Glücksspiel oder der Hehlerei Vorschub leisten werden.

  • Nachweis über die Beantragung eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes
  • Nachweis über die Beantragung einer Auskunft aus dem Gewerbezentralregister zur Vorlage bei der Behörde nach § 150 Abs. 5 der Gewerbeordnung
  • steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung

Es gelten die Gebühren für Gewerbeanzeigen: 

  • natürliche Person: 30,00 EUR
  • juristische Person mit einem gesetzlichen Vertreter: 55,00 EUR
  • für jeden weiteren gesetzlichen Vertreter: 15,00 EUR
  • beim Ausschank alkoholischer Getränke (§ 3 Abs. 1 BbgGastG) erhöht sich die Gebühr für jede natürliche Person und jeden gesetzlichen Vertreter um 10,00 EUR

Die Gewerbeanzeige muss 4 Wochen vor Beginn des Betriebes erfolgen.

Ministerium für Wirtschaft und Energie

08.05.2019