Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler beantragen


  • Wenn Sie gewerbsmäßig als Finanzanlagenvermittler oder Finanzanlagenberater tätig werden wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis
  • Die Erlaubnis kann einer natürlichen oder juristischen Person erteilt werden
  • Zuständig: je nach Bundesland Industrie- und Handelskammer, Gewerbebehörden oder Landkreise / kreisfreie Städte

Leistungsbeschreibung

Wer muss eine Erlaubnis nach § 34f GewO beantragen? 

Der Erlaubnis bedarf, wer im Umfang der Bereichsausnahme des § 2 Absatz 6 Satz 1 Nummer 8 des Kreditwesengesetzes gewerbsmäßig zu 
  • Anteilscheinen einer Kapitalanlagegesellschaft oder Investmentaktiengesellschaft oder von ausländischen Investmentanteilen, die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes öffentlich vertrieben werden dürfen,
  • öffentlich angebotenen Anteilen an geschlossenen Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft,
  • sonstigen Vermögensanlagen im Sinne des § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagengesetzes Anlageberatung im Sinne des § 1 Absatz 1a Nummer 1a des Kreditwesengesetzes erbringen oder den Abschluss von Verträgen über den Erwerb solcher Finanzanlagen    
vermitteln will.
 
In der Finanzanlagenvermittlungsverordnung(FinVermV) finden sich neben detaillierten Regelungen zu Sachkunde, Berufshaftpflichtversicherung und Registrierung im Vermittlerregister auch Regelungen zu den Berufspflichten wie beispielsweise der Informations-, Beratungs- und Dokumentationspflicht.
 
Das Ausüben des Gewerbes ohne die entsprechende Erlaubnis stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Sie schicken den Antrag auf Erlaubnis mit allen Nachweisen zu der jeweils zuständigen Stelle.

  • Die Behörde prüft anhand Ihrer Angaben und Unterlagen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erlaubniserteilung erfüllt sind
  • Wenn Sie die Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis schriftlich per Post

Wenn Sie den Eintrag in das Vermittlerregister nicht bereits mit der Erlaubnis zusammen beantragt haben, müssen Sie sich noch in das Vermittlerregister eintragen lassen, bevor Sie tätig werden.

  • Die für den Gewerbebetrieb notwendige Zuverlässigkeit, d.h. Sie wurden in den letzten 5 Jahren nicht wegen Betrug oder anderer Verbrechen verurteilt
  • geordnete Vermögensverhältnisse, d.h. Sie befinden sich nicht in Privatinsolvenz oder sind ins Schuldnerverzeichnis eingetragen
  • Berufshaftpflichtversicherung mit einer eine Mindestdeckungssumme von 1.130.000,00 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.700.000,00 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres insgesamt.
  • Sachkunde durch eine bestandene IHK-Prüfung oder durch gleichgestellte Ausbildungsabschlüsse und möglicherweise entsprechende Berufserfahrung

Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für juristische Personen 

  • Ausgefülltes und unterschriebenes Antragsformular für natürliche Personen
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Führungszeugnis, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Brandenburg sowie des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht  gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • Auskunft in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde (Gemeindesteueramt oder –kasse)
  • Bei juristischen Personen, aktueller Auszug aus dem Handelsregister
    Hinweise:

    Bei juristischen Personen sind für jeden/ alle Geschäftsführer/ Vorstände die Führungszeugnisse bzw. Auszüge aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen.
    Die Auskünfte sind bei der Wohnsitzgemeinde zur Vorlage bei einer Behörde zu beantragen, d.h. sie werden direkt übersandt. Es ist unerlässlich, dass Sie bei der Beantragung die genaue Anschrift der zuständigen Erlaubnisbehörde sowie den Verwendungszweck "Antrag auf Erlaubnis nach § 34f Abs. 1 S. 1 GewO" angeben. Die Auskünfte dürfen nicht älter als drei Monate sein. 

  • Bescheinigung über den Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung für den/die Antragsteller/in nach § 34f Abs. 2 Nr. 3 GewO, §§ 9 ff. FinVermV
  • Sachkundenachweis für Finanzanlagenvermittler durch Nachweis
    - der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gemäß § 34f Abs. 2 Nr. 4 GewO, §§ 1 ff. FinVermV
    - einer gleichgestellten Berufsqualifikation gemäß § 4 FinVermV
    Hinweis: Soweit Berufserfahrung zu belegen ist, reichen Sie bitte die entsprechenden Nachweise in Kopie ein.

Die Verwaltungsgebühr wird entsprechend der Verordnung über die Verwaltungsgebühren im Geschäftsbereich des Ministers für Wirtschaft, Arbeit und Energie [MWAEGebO] Ziffern 2.2.6.6 erhoben. Sie beträgt 695,00 €.

Die Erlaubnis kann in der Regel, bei Vorlage aller Unterlagen, innerhalb von 5 Tagen ausgehändigt werden.

  • Widerspruch
  • Verwaltungsgerichtsverfahren, in einigen Bundesländern erst nach Widerspruch möglich

Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind die Vermittler im Sinne des § 2 Absatz 1 Nummer 10 des Gesetzes über das Kreditwesen (KWG). Sie werden in ein von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) geführtes öffentliches Register eingetragen.

Deutscher Industrie- und Handelskammertag

15.10.2020