Erlaubnis für das Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen


Leistungsbeschreibung

Neben der gewerberechtlichen Anzeigepflicht wird von dem Prostituiertenschutzgesetz eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe vorgeschrieben.

Ein Prostitutionsgewerbe betreiben Sie, wenn Sie gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbieten oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellen; indem Sie

  • eine Prostitutionsstätte betreiben,
  • ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellen,
  • eine Prostitutionsveranstaltung organisieren oder durchführen oder
  • eine Prostitutionsvermittlung betreiben.
     

Die Erlaubnis kann befristet und mit Nebenbestimmungen versehen werden.

Dem zuständigen Ordnungsamt obliegen umfassende Überwachungsrechte. Wenn Sie die Erlaubnispflicht nicht beachten, kann das entsprechend rechtlich geahndet werden.

Für die Erteilung der Erlaubnis fallen Verwaltungsgebühren an.

Das am 01.07.2017 in Kraft tretende Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) beinhaltet eine Erlaubnispflicht für das Prostitutionsgewerbe. Nach diesem Gesetzes betreibt ein Prostitutionsgewerbe, wer gewerbsmäßig Leistungen im Zusammenhang mit der Erbringung sexueller Dienstleistungen durch mindestens eine andere Person anbietet oder Räumlichkeiten hierfür bereitstellt, indem er 

  1. eine Prostitutionsstätte betreibt,
  2. ein Prostitutionsfahrzeug bereitstellt,
  3. eine Prostitutionsveranstaltung organisiert oder durchführt oder
  4. eine Prostitutionsvermittlung betreibt. 

Hierunter fällt auch die Wohnungsprostitution.

Erlaubnispflicht: Wer muss eine Erlaubnis zum Betreiben einer Prostitutionsstätte beantragen? 

Wer ein Prostitutionsgewerbe betreiben will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. 

Hinweise

  • Die Erlaubnis nach § 12 ProstSchG ist an eine bestimmte juristische oder natürliche Person und an bestimmte Räume gebunden.
  • Prostitutionsstätten müssen nach ihrem Betriebskonzept sowie nach Lage, Ausstattung und Beschaffenheit den Anforderungen des § 18 ProstSchG entsprechen.
  • Die Erlaubnis kann durch die Gewerbebehörde nur erteilt, werden, wenn keine Tat- sachen vorliegen, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Betrieb des Unternehmens erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.
  • Die Erlaubnis kann befristet erteilt werden.

Wenn Sie ein Prostitutionsgewerbe betreiben wollen, beantragen Sie dies schriftlich:

  • Erstellen Sie den Antrag (gegebenenfalls ist ein Vordruck verfügbar, zum Beispiel für die Stadt Potsdam).
  • Fügen Sie die nötigen Unterlagen hinzu.
  • Reichen Sie den Antrag sowie die nötigen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Ordnungsamt ein.

Volljährigkeit der anzeigenden Person und gegebenenfalls deren Stellvertretung

  • Betriebskonzept 
    In dem Betriebskonzept sind die wesentlichen Merkmale des Betriebes und die Vorkehrungen zur Einhaltung der Verpflichtungen nach dem ProstSchG zu beschreiben.
    Siehe § 16 ProstSchG
  • Führungszeugnis
    („Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“; Belegart O), bei juristischen Personen für den/die gesetzlichen Vertreter
    Für Personen, die zur Stellvertretung, Leitung oder Beaufsichtigung des Betriebes vorgesehen sind, ist ebenfalls ein „Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde“ einzureichen.
  • Gewerbezentralregisterauszug (Belegart 9), bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen, bei juristischen Personen für die juristische Person und den/die gesetzlichen Vertreter
  • Auskunft über Einträge im Schuldnerverzeichnis des Amtsgerichts Brandenburg sowie des Amtsgerichts Nauen, nicht älter als 3 Monate
  • Auskünfte über Einträge beim Insolvenzgericht gemäß § 26 Abs. 2 Insolvenzordnung
  • aktueller Auszug aus dem Handelsregister bei juristischen Personen
  • Grundrisszeichnungen (3-fach) 
  • Mietvertrag oder Eigentumsnachweis (Kopie) 

Verwaltungsgebühr wird entsprechend der "Gebührensatzung der Stadt Brandenburg an der Havel für Leistungen nach dem Prostituiertenschutzgesetz“ in der zurzeit geltenden Fassung erhoben.  

Wenden Sie sich an das für Sie zuständige Ordnungsamt in Ihrem Landkreis beziehungsweise kreisfreien Stadt

In der Regel, kann die Erlaubnis zum Betrieb einer Prostitutionsstätte bei Vorlage aller Unterlagen innerhalb von 6-8 Wochen erteilt werden. 

§ 12 Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG)

Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

08.01.2020