Erlaubnis für ein Bewachungsgewerbe beantragen


  • Bewachungsgewerbe - Erlaubnis beantragen
  • Antragstellerin und Antragssteller benötigen für Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe eine Erlaubnis;
  • hierfür sind u.a. Nachweise über die persönliche Zuverlässigkeit und über geordnete Vermögensverhältnisse der antragstellenden Person erforderlich;
  • für die Antragstellerin oder den Antragsteller und alle mit der Leitung des Betriebes oder einer Zwiegniederlassung beauftragten Personen ist die für die Ausübung des Bewachungsgewerbes notwendige Sachkunde nachzuweisen;
  • bei juristischen Personen haben die gesetzlichen Vertreter die Sachkunde zu besitzen, soweit sie mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst sind oder keine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person einen Sachkundenachweis hat;
  • es muss eine Haftpflichtversicherung vorhanden sein
  • zuständig: Zuständigkeit richtet sich nach dem jeweiligen Landesrecht

Leistungsbeschreibung

Wer gewerbsmäßig Leben oder Eigentum fremder Personen bewachen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde, hier Gewerbebehörde.

Bewachungstätigkeiten:

  • Einfache Bewachung
  • Kontrollgänge/-fahrten im öffentlichen Raum
  • Bewachung im Einlassbereich von gastgewerblichen Diskotheken
  • Schutz vor Ladendieben
  • Bewachung Asylunterkünfte in leitender und in nicht leitender Funktion
  • Bewachung von Großveranstaltungen in leitender und in nicht leitender Funktion
  • Schutz besonders gefährdeter Objekte

Voraussetzungen:

  • Sie wohnen mindestens 3 Jahren im Inland oder in einem EU-/EWR-Staat.
    (Bei Aufenthalt der letzten 3 Jahre in Drittstaaten (also nicht im Inland oder EU-/EWR-Staat) kann die erforderliche Zuverlässigkeitsprüfung nicht ausreichend festgestellt werden und die Erlaubnis ist daher nicht zu erteilen.)
  • Sie besitzen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit.
  • Sie leben in geordneten Vermögensverhältnissen.
  • Sie führen
    • den Nachweis Ihrer persönlichen Sachkunde durch eine vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss und
    • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, Nachweis der erfolgreichen Ablegung einer Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden.

Die Erlaubnis müssen Sie bei der zuständigen Stelle beantragen.

Wenn Sie den Antrag gestellt haben und alle Unterlagen vollständig vorliegen, prüft die zuständige Stelle, ob Sie alle Voraussetzungen erfüllen.

Wenn Sie alle Voraussetzungen erfüllen, erhalten Sie die Erlaubnis.

Sie dürfen mit der Tätigkeit erst beginnen, wenn Sie die Erlaubnis erhalten haben.

Bei juristischen Personen (z.B. GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Vertretung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z.B. Personalausweis). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönlichen Unterlagen einreichen.

Kerstin Lenz

Telefon: (03381) 58-3286
Fax:       (03381) 58-3299

Damit Sie die Erlaubnis nach der Gewerbeordnung erteilt bekommen, müssen Sie

  • die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit besitzen.
  • in geordneten Vermögensverhältnissen leben.
  • Ihre persönliche Sachkunde und die Sachkunde der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragen Person durch eine vor der Industrie und Handelskammer erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung oder einen gleichwertigen Abschluss nachweisen und
  • den Nachweis der vorgeschriebenen Haftpflichtversicherung erbringen.

Die persönlichen Erlaubnisvoraussetzungen (Zuverlässigkeit, geordnete Vermögensverhältnisse, erfolgreich abgelegte Sachkundeprüfung) müssen von den Gewerbetreibenden bzw. von den gesetzlichen Vertretern einer juristischen Person erfüllt werden. Die notwendige Sachkunde ist zudem für eine mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person nachzuweisen.

Sie dürfen mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben nur Personen (Wachpersonen) beschäftigen, die die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen und durch eine Bescheinigung der Industrie- und Handelskammer nachweisen, dass sie über die für die Ausübung des Gewerbes notwendigen rechtlichen und fachlichen Grundlagen unterrichtet worden sind und mit ihnen vertraut sind. Für die Durchführung bestimmter Tätigkeiten (z. B. der Bewachung von Asyl-Aufnahmeeinrichtungen und der Bewachung von zugangsgeschützten Großveranstaltungen, jeweils in leitender Funktion) ist statt des Nachweises der vorgenannten Unterrichtung der Nachweis einer vor der Industrie- und Handelskammer erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung erforderlich.

  • bei juristischen Personen (z. B. GmbH, AG, UG …): Auszug aus Handelsregister / Vereinsregister / Genossenschaftsregister
  • bei juristischen Personen in Gründung: Gesellschaftervertrag und Anmeldung zur Registereintragung
  • Bescheinigung des Finanzamtes in Steuersachen zur Vorlage bei einer Behörde
    (bei juristischen Personen: auch gesetzlicher Vertreter)
  • Bescheinigung des Gemeindesteueramtes
    (bei juristischen Personen: auch gesetzlicher Vertreter)
  • Kopie des Personalausweises (Vor- und Rückseite)
    oder
    Pass und Meldebescheinigung
  • bei Ausländern ohne Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedsstaates zusätzlich: Aufenthaltstitel
  • Versicherungsnachweis gem. §15 BewachV - nicht älter als 3 Monate
    (zur Haftpflichtversicherung gem. §14 BewachV)
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister, nicht älter als 3 Monate
  • Auskunft in Steuersachen vom zuständigen Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Wohnsitzgemeinde (Gemeindesteueramt oder –kasse)
  • Auskünfte über Einträge im Schuldnerregister / § 882b ZPO u. /§ 26 (2) InsO
    (www.vollstreckungsportal.de / www.insolvenzbekanntmachungen.de)
    (bei juristischen Personen: auch gesetzlicher Vertreter)
  • Nachweise / fachliche Abschlüsse
    (Bei juristischen Personen: Soweit kein Geschäftsführer mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben direkt befasst ist, muss mindestens 1 Betriebsleiter/in einen der folgenden genannten Nachweise haben)
    • I. Bescheinigung erfolgreich abgelegter Sachkundeprüfung nach § 11 (7) BewachV
      oder
    • II. andere anerkannte Nachweise nach § 8 Nr. 1 - 3 BewachV
      oder
    • III. anderer Nachweis gem. § 23 Abs. 2 BewachV

Zur Überprüfung der erforderlichen Voraussetzungen (insbesondere Ihrer persönlichen Zuverlässigkeit) kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern und Stellungnahmen anderer Behörden (z.B. Polizei, Landeskriminalamt, Verfassungsschutz) einholen.

keine

Sind die Unterlagen vollständig, wird Ihr Antrag zeitnah bearbeitet.

  • Widerspruch (je nach Landesrecht kann der Widerspruch ausgeschlossen sein)
  • verwaltungsgerichtliche Klage
  • Onlineverfahren möglich: ja (soweit vorhanden)
  • Schriftform erforderlich: nein
  • Persönliches Erscheinen nötig: nein

Bewachungsgewerbe nach § 34a Gewerbeordnung (GewO), Erteilung einer Erlaubnis

Hinweise

Bei juristischen Personen (GmbH, Unternehmensgesellschaften, AG, eingetragene Genossenschaften) müssen Sie das Antragsformular lediglich für die juristische Person selbst ausfüllen. Alle personenbezogenen Unterlagen müssen Sie für alle zur Geschäftsführung berechtigten natürlichen Personen einreichen (z. B. Personalausweis ….). Für die juristische Person benötigen Sie außerdem einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister.

Personengesellschaften (GbR, KG, OHG, PartG, GmbH & Co. KG) sind als solche nicht erlaubnisfähig. Daher benötigt jeder geschäftsführende Gesellschafter und jede geschäftsführende Gesellschafterin die Erlaubnis. Für jede dieser Personen müssen Sie ein ausgefülltes Antragsformular und sämtliche persönliche Unterlagen einreichen.

 

Wenn Sie sich in den letzten 3 Jahren nicht im Inland oder der EU aufgehalten haben und deshalb Ihre „Zuverlässigkeit“ nicht ausreichend geprüft werden kann, können Sie keine Erlaubnis erhalten.

Sie haben die Personen, die Sie als Wachpersonen beschäftigen oder die Sie mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragen möchten, vor der Beschäftigung der zuständigen Behörde über das Bewacherregister zu melden.
 
Auf behördliches Verlangen haben die Betroffenen die für die Überwachung des Geschäftsbetriebs erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Ferner sind die Behörden befugt, die Geschäftsräume zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen.

Der Verstoß gegen die Erlaubnispflicht und die Zuwiderhandlung gegen eine vollziehbare Auflage oder eine vollziehbare Anordnung wegen Untersagung der Beschäftigung einer Person wegen Unzuverlässigkeit können als Ordnungswidrigkeiten mit einer Geldbuße geahndet werden. Auch der Verstoß gegen die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Personen gelten als Ordnungswidrigkeiten.

Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

16.12.2022