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Kfz-Kurzzeitkennzeichen


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein - außer Betrieb gesetztes (stillgelegt, abgemeldet) - Fahrzeug für Überführungsfahrten (z.B. zu TÜV, DEKRA, zur Zulassungsbehörde, zur Werkstatt), für Probefahrten und zu Fahrten wegen des Fahrzeugverkaufs benötigen, ist ein Kurzzeitkennzeichen zu verwenden. Kurzzeitkennzeichen können Sie bei Bedarf bei der örtlich zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Bedarfsnachweis für Kurzzeitkennzeichen

Gemäß § 16a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) können Kurzzeitkennzeichen nur bei einem entsprechendem Bedarf zugeteilt werden, dieser ist durch den Antragsteller auf Anforderung der Zulassungsbehörde nachzuweisen.

Für das Land Brandenburg wurde die Festlegung getroffen, dass neben den Original-Personaldokumenten der Bedarf durch die Vorlage

  • eines Kaufvertrages über das betreffende Fahrzeug,
  • einer Zulassungsbescheinigung Teil 1 oder Teil 2 oder auch
  • durch sonstige geeignete Unterlagen nachgewiesen werden kann.

Wird ein Bedarf nicht nachgewiesen, kann eine Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen nicht erfolgen. Kurzzeitkennzeichen besitzen einen Gültigkeitszeitraum von 5 Tagen, gerechnet ab dem Tag der Zuteilung.

Antragsteller können sich bei der Beantragung von Kurzzeitkennzeichen auch durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Diese Vollmacht muss entsprechend nachgewiesen werden und auch der Bedarf für Kurzzeitkennzeichen muss in der Person des Antragstellers nachweislich vorliegen.

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Die neuen Regelungen zur Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen ab dem 01.04.2015 können Sie auf der Internetseite des Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) einsehen.

  • Zulassungsbescheinigung Teil I und/oder Teil II im Original oder in deutlich lesbarer Ablichtung
  • Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung (Wird der Nachweis einer gültigen Hauptuntersuchung nicht erbracht, sind ausschließlich Fahrten zur nächstgelegenen Untersuchungsstelle innerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel sowie des Landkreises Potsdam-Mittelmark gestattet. § 16a Abs. 1 S. 3 FZV)
  • bei versicherungspflichtigen Fahrzeugen: elektronische Versicherungsbestätigung (evB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung der Antragsstellerin/des Antragsstellers
  • bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
  • bei Vereinen: den Auszug aus dem Vereinsregister
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht und Personalausweis der bevollmächtigten Person
  • bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und die Personalausweise beider Erziehungsberechtigten

  • Die Gebühr für die Zuteilung von Kurzzeitkennzeichen beträgt 12,80 Euro zuzüglich 0,30 Euro je Klebesiegel.
  • Schilderhersteller befinden sich in direkter Nachbarschaft der Zulassungsbehörde.