Kfz-Wechselkennzeichen
Kfz-Wechselkennzeichen
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Wenn Sie zwei Fahrzeuge auf den gleichen Halter zulassen oder ein Kennzeichen für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters zuteilen lassen wollen, können Sie ein Wechselkennzeichen beantragen.
Voraussetzung ist, dass die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse fallen (M1-Pkw und Wohnmobile, L-Motorräder, O1-Anhänger) und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können.
Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil und darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden.
Verfahrensablauf
Sie oder Ihre Vertretung müssen den Antrag auf Erteilung des Wechselkennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen. Zuständig ist die Zulassungsbehörde des Bezirks, in dem Sie Ihren Hauptwohnsitz, Betriebssitz oder Ihre Niederlassung haben.
Wenn ein Antragsformular notwendig ist, können Sie es vorab bei der Zulassungsbehörde besorgen und zu Hause ausfüllen. Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Downloadformular oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.
Die Zulassungsbehörde kann verlangen, dass Sie Ihre Fahrzeuge vorführen.
Die Zulassungsbehörde teilt Ihren Fahrzeugen die Wechselkennzeichen zu und versieht die Kennzeichenschilder mit den Plaketten (Hauptuntersuchung und Stempelplakette).
Tipp: Die Kennzeichenschilder können Sie in der Regel während der Bearbeitung Ihres Antrags herstellen lassen. Wenden Sie sich dazu an die privaten Anbieter, die meistens in der Nähe der Zulassungsbehörden angesiedelt sind. Bei Wechselkennzeichen kann es vorkommen, dass diese vorbestellt werden müssen.
Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung.
Voraussetzungen
Bei den Fahrzeugen muss es sich um zwei Fahrzeuge der gleichen Fahrzeugklasse mit der gleichen Kennzeichengröße der folgenden Klassen handeln:
- M1 (Kraftfahrzeuge zur Personenbeförderung und höchstens acht Sitzplätzen außer Fahrersitz)
- L (zum Beispiel Krafträder, vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge und bestimmte vierrädrige Kraftfahrzeuge)
- Anhänger der Klasse O1 (bis 750 kg zulässige Gesamtmasse)
In folgenden Fällen können Sie kein Wechselkennzeichen erhalten:
- zwei Fahrzeuge unterschiedlicher Klassen (z.B. ein PKW und ein Motorrad)
- Fahrzeuge mit
- Saisonkennzeichen
- Kurzzeitkennzeichen
- Roten Kennzeichen
- Grünen Kennzeichen
- Ausfuhrkennzeichen
Außerdem gilt:
- Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben.
Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht. - Sie dürfen keine Kfz-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
- Soll Sie jemand bei der Zulassung Ihres Fahrzeuges vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Fahrzeugbriefe bzw. die Zulassungsbescheinigungen Teil II (bei einer Finanzierung fordern Sie bitte die Fahrzeugbriefe bzw. Zulassungsbescheinigungen Teil II von Ihrer Bank an)
- bei angemeldeten Fahrzeugen Fahrzeugscheine bzw. die Zulassungsbescheinigungen Teil I
- bei abgemeldeten Fahrzeugen: Fahrzeugscheine bzw. die Zulassungsbescheinigungen Teil I mit den Vermerken über die Außerbetriebsetzung
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für beide Fahrzeuge
- Vorlage der gültigen Hauptuntersuchungsberichte
- SEPA-Mandat des Halters für den Kfz-Steuereinzug
- Identitätsnachweis der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters
- bei Firmen: Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
- bei Vereinen: Auszug aus dem Vereinsregister
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht/SEPA-Mandat zum Kfz-Steuereinzugsverfahren des Halters so wie Identitätsnachweis der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: schriftliche Einwilligung und Identitätsnachweis der Erziehungsberechtigten
- Kennzeichenschilder (nur bei zugelassenem Fahrzeug)
Außerbetriebsetzung
Bitte beachten Sie die unter dem Punkt Kfz-Außerbetriebsetzung angeführten Hinweise.
Bei der Außerbetriebsetzung von nur einem der mit Wechselkennzeichen zugelassenen zwei Fahrzeuge kann das Wechselkennzeichen an dem verbleibenden Fahrzeug weiterhin geführt werden. Es wird in diesem Fall nur der fahrzeugbezogene Zusatzteil des abgemeldeten Fahrzeuges entstempelt.
Bei der Außerbetriebsetzung von beiden mit Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeugen ist sowohl der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt, als auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren entnehmen Sie bitte den jeweiligen Zulassungsvorgängen
- Kfz-Erstzulassung
- Kfz-Halter- /Wohnsitz- /Betriebssitzwechsel von außerhalb nach Brandenburg an der Havel
- Kfz-Halterwechsel innerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel
- Kfz-Wiederzulassung
und verdoppeln diese, da es sich bei Wechselkennzeichen um zwei Fahrzeuge handelt. Diese Gebühren erhöhen sich dann noch um 6,00 Euro je Fahrzeug für die Zuteilung des Wechselkennzeichens.
Rechtsgrundlage
- § 8 Absatz 1a Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Zuteilung von Kennzeichen)
- § 9 Absatz 2 Nr. 8 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
- § 10 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Ergänzung Land Brandenburg:
Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.
Urheber
Fachlich freigegeben durch
Verkehrsministerium Baden-Württemberg