Kfz-Verkaufsmitteilung an Zulassungsbehörde


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Fahrzeug verkaufen schließen Sie in der Regel einen schriftlichen Kaufvertrag. Die Käuferin/der Käufer muss Ihnen den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) sowie die Übernahme des Fahrzeugs mit amtlich bestätigten Kennzeichenschildern schriftlich bestätigen.

Diese Veräußerungsart ist zwar durchaus legitim, birgt aber einige Risiken für den Veräußerer in sich weshalb sich vor Fahrzeugübergabe die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde empfiehlt.

Bei Veräußerung eines Fahrzeugs im zugelassenen Zustand muss der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung in jedem Fall unverzüglich der Vorname, Name und die vollständige Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers schriftlich angezeigt werden. Gleichzeitig ist deren/dessen Empfangsbescheinigung über den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) beizufügen. Wenn Sie für Ihre Mitteilung unseren Vordruck benutzen und uns diesen zusenden/einreichen, erhalten wir alle erforderlichen Angaben.

Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

Keine.

Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrszulassungsverordnung
  • Fahrzeugzulassungsverordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch

Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen

07.12.2020