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Kfz-Verkaufsmitteilung an Zulassungsbehörde


Leistungsbeschreibung

Wenn Sie ein Fahrzeug verkaufen schließen Sie in der Regel einen schriftlichen Kaufvertrag. Die Käuferin/der Käufer muss Ihnen den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II und Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I) sowie die Übernahme des Fahrzeugs mit amtlich bestätigten Kennzeichenschildern schriftlich bestätigen.

Diese Veräußerungsart ist zwar durchaus legitim, birgt aber einige Risiken für den Veräußerer in sich weshalb sich vor Fahrzeugübergabe die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde empfiehlt.

Bei Veräußerung eines Fahrzeugs im zugelassenen Zustand muss der Zulassungsbehörde gemäß § 13 Abs. 4 Fahrzeugzulassungsverordnung in jedem Fall unverzüglich der Vorname, Name und die vollständige Anschrift der Erwerberin/des Erwerbers schriftlich angezeigt werden. Gleichzeitig ist deren/dessen Empfangsbescheinigung über den Erhalt der Fahrzeugpapiere (Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II) beizufügen. Wenn Sie für Ihre Mitteilung unseren Vordruck benutzen und uns diesen zusenden/einreichen, erhalten wir alle erforderlichen Angaben.

Die Mitteilung muss das Kennzeichen des Fahrzeugs, Namen, Vornamen und vollständige Anschrift des Erwerbers sowie dessen Bestätigung, dass die Zulassungsbescheinigung übergeben wurde, enthalten.

Die Veräußerung eines Fahrzeuges muss unverzüglich der Zulassungsbehörde schriftlich angezeigt werden.

  • Straßenverkehrsgesetz
  • Straßenverkehrszulassungsverordnung
  • Fahrzeugzulassungsverordnung
  • Bürgerliches Gesetzbuch

Kommt der bisherige Halter oder Eigentümer seiner Mitteilungspflicht nicht nach oder wird das Fahrzeug nicht unverzüglich umgemeldet oder außer Betrieb gesetzt oder erweisen sich die mitgeteilten Daten des neuen Halters oder Eigentümers als nicht zutreffend, kann die Zulassungsbehörde die Zulassungsbescheinigung im Verkehrsblatt mit einer Frist von vier Wochen zur Vorlage bei ihr aufbieten. Mit erfolglosem Ablauf des Aufgebots endet die Zulassung des Fahrzeugs. Die Zulassungsbehörde teilt das Ende der Zulassung dem bisherigen Halter oder Eigentümer mit.

Es ist dringend zu empfehlen, die Angaben des Käufers anhand von Personalausweis oder Reisepass zu überprüfen. Der Verkäufer bleibt auch nach dem Verkauf noch solange Halter des Fahrzeugs, bis dieses auf einen neuen Halter umgeschrieben oder von diesem außer Betrieb gesetzt wurde.

Lassen Sie sich vom Käufer den Empfang der übergebenen Unterlagen (z.B. Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief), Bescheinigung über durchgeführte technische Untersuchungen (HU, AU, ggfls. auch SP) sowie sonstiger Unterlagen wie z.B. Einbauabnahmen, Ausnahmegenehmigungen pp. schriftlich bestätigen.

Beim Verkauf ins Ausland sollten Sie das Fahrzeug vor dem Verkauf unbedingt außer Betrieb setzen, damit Ihre Halterpflichten (Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, Kraftfahrzeugsteuer) beendet sind. Eine spätere Außerbetriebsetzung ist wegen der im Regelfall dann nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere langwierig und teuer.

Für den Erwerber besteht die Möglichkeit, das Fahrzeug auch auf andere Weise als im zugelassenen Zustand ins Ausland zu verbringen (z.B. Ausfuhrkennzeichen, Transportfahrzeug und tlw. sogar mit Kurzzeitkennzeichen).

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen