Kfz-Steuer, Entrichtung
Kfz-Steuer, Entrichtung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Zulassung nur noch mit SEPA-Lastschriftmandat zum Einzug der Kraftfahrzeugsteuer:
- Die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer, die bisher von den Finanzämtern durchgeführt wurde, wurde von der Zollverwaltung übernommen.
- Die Zulassung von Fahrzeugen kann nur noch unter Vorlage des SEPA-Lastschriftmandates erfolgen.
- Erscheint der Halter persönlich, kann das SEPA-Lastschriftmandat auch vor Ort in der Zulassungsbehörde ausgefüllt werden (Bankverbindung ist erforderlich).
- Davon abgewichen werden darf nur dann, wenn eine „Härtefallbescheinigung“ bzw. eine „Dauerbescheinigung für Großkunden“ des zuständigen Zollamtes vorgelegt wird.
- Bei einer Zulassung durch Bevollmächtigte ist Folgendes zu beachten: Der zulassende Bevollmächtigte muss ein vom Kraftfahrzeughalter selbst unterschriebenes SEPA-Lastschriftmandat in der Zulassungsbehörde vorlegen.
- Wird ein Antrag auf Steuervergünstigung oder Steuerbefreiung gestellt, sind die Voraussetzungen für die Befreiung oder Vergünstigung z.B. durch die Vorlage des Schwerbehindertenausweises in den Zulassungsbehörden glaubhaft zu machen. Bei einem Antrag auf Steuervergünstigung bleibt die Pflicht zur Erteilung der Einzugsermächtigung (SEPA-Lastschriftmandat) allerdings bestehen.
Bei Kfz-Steuerrückständen - keine weitere Zulassung mehr
- Die Zulassungsbehörde muss die Zulassung weiterer Fahrzeuge versagen, wenn Kfz- Steuerrückstände gegenüber der Zollverwaltung bestehen.
- Werden Kraftfahrzeugsteuerückstände festgestellt, ist deren Begleichung bei einer nächstgelegenen Zolldienststelle mit Zahlstelle möglich.
- Zulassungen sind erst dann wieder möglich, wenn der Schuldner aus der Steuerrückstandsdatei der Zollverwaltung gelöscht und dies der Zulassungsbehörde angezeigt worden ist bzw. eine schriftliche Genehmigung zur Zulassung des Fahrzeuges der Zollverwaltung vorliegt.