Kfz-Historisches Kennzeichen (Oldtimerkennzeichnung)
Kfz-Historisches Kennzeichen (Oldtimerkennzeichnung)
Textblöcke ein-/ausklappenAls Oldtimer gelten Fahrzeuge, die vor mind. 30 Jahren erstmals zugelassen wurden. Solche Fahrzeuge, die weitestgehend dem Originalzustand entsprechen und gut erhalten sind, sind kraftfahrzeugtechnisches Kulturgut.
Es wird zwischen zwei Arten der Oldtimerkennzeichnung unterschieden:
1. Fahrzeuge, welche am Alltagsverkehr teilnehmen. Diese Fahrzeuge führen im Kennzeichen ein "H".
2. Fahrzeuge, welche nur gelegentlich an Oldtimerveranstaltungen teilnehmen.
Hier können rote Oldtimerkennzeichen zugeteilt werden, welche dann mit "07" beginnen.
Leistungsbeschreibung
Historisches Kennzeichen
Als Oldtimer werden Fahrzeuge bezeichnet, die vor mindestens 30 Jahren erstmals zum Verkehr auf öffentlichen Straßen zugelassen wurden, sich im Originalzustand befinden und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt werden.
Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 StVZO vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Abs. 1 Fahrzeugzulassungsverordnung. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben „H“ hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen
Ab 01.10.2017 können auch Oldtimerkennzeichen auf Antrag ein Saisonkennzeichen zugeteilt werden.
Rotes Oldtimer-Kennzeichen
Nach der Fahrzeug-Zulassungs-Verordnung (FZV) benötigen Oldtimer, die an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, sowie für die Anfahrten zu und die Abfahrten von solchen Veranstaltung, keine Betriebserlaubnis und keine Zulassung, wenn sie ein rotes Oldtimerkennzeichen führen. Dies gilt auch für Probefahrten und Überführungsfahrten sowie für Fahrten zum Zwecke der Reparatur oder Wartung der betreffenden Fahrzeuge.
Voraussetzung:
Fahrzeuge, die vor mindestens 30 Jahren erstmals in den Verkehrs gekommen sind, weitestgehend dem Originalzustand entsprechen, in einem guten Erhaltungszustand sind und zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen. Die Kennzeichenzuteilung für Rote Oldtimerkennzeichen (07) ist nur für in Brandenburg an der Havel gemeldete Firmen oder Personen möglich. Antragsteller mit Wohnsitz außerhalb der Stadt Brandenburg an der Havel müssen sich an ihre jeweils zuständige Zulassungsbehörde wenden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Historisches Kennzeichen
bei erstmaliger Erteilung
- Gutachten gemäß § 23 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen
bei zugelassenen Fahrzeugen (ohne Halterwechsel)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder
- soll ein Saisonzeitraum eingetragen werden, neue elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
bei zugelassenen Fahrzeugen (mit Halterwechsel)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- Kennzeichenschilder
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
- SEPA-Lastschriftmandat (im Original unterschrieben) für den Kfz-Steuereinzug
bei außer Betrieb gesetzten Fahrzeuge (mit oder ohne Halterwechsel)
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei minderjährigen Fahrzeughaltern: die schriftliche Einwilligung und Personalausweis beider Erziehungsberechtigten
- Fahrzeugbrief bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I
- gegebenenfalls Gutachten gemäß §21 StVZO
- elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
- Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
- SEPA-Lastschriftmandat (im Original unterschrieben) für den Kfz-Steuereinzug
Rotes Oldtimer-Kennzeichen - erstmalige Erteilung
- Gutachten gemäß § 23 Straßenverkehrszulassungsordnung (StVZO)
- Einen schriftlichen Antrag, der Angaben zur Person des Antragstellers und zu dem Kraftfahrzeug/den Kraftfahrzeugen enthält.
- SEPA-Lastschriftmandat (im Original unterschrieben) für den Kfz-Steuereinzug
- Führungszeugnis nach der Belegart „0“ (Null) vom Bundeszentralregister. Dieses beantragen Sie in der Meldebehörde/Bürgerservice. Bei der Beantragung geben sie bitte „Oldtimer-Kennzeichen“ an.
- eine elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für „rote Kennzeichen“
Das Kennzeichen wird zunächst befristet für die Dauer eines Jahres erteilt. Nach Entfall der Befristung kann die Zuteilung unbefristet jedoch widerruflich erteilt werden, sofern die Voraussetzungen zur Zuteilung weiterhin vorliegen. Die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen. Der Bearbeitungszeitraum beträgt i. d. R. ca. 4 Wochen, sofern bei Antragstellung vollständige und prüffähige Unterlagen vorgelegt werden.
Rechtsgrundlage
- § 2 Nr. 22 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Begriffsbestimmungen)
- § 9 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Besondere Kennzeichen)
- § 17 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) (Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer)
- § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) (Gutachten über die Einstufung eines Fahrzeugs als Oldtimer)
- § 1 Gesetz über die Verweigerung der Zulassung von Fahrzeugen bei rückständigen Gebühren und Auslagen (Fahrzeugzulassungsverweigerungsgesetz) (Verweigerung der Zulassung)
- § 13 Kraftfahrzeugsteuergesetz (Feststellung der Besteuerungsgrundlagen, Nachweis der Besteuerung und Zulassungsverweigerung bei Steuerrückständen)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Anträge / Formulare
- Online-Auskunft zum Vorliegen des Fahrzeugbriefs / Zulassungsbescheinigung Teil II (Bankbriefauskunft) (auch im grauen Infokasten unter "Links & Onlinedienste" verfügbar)
- Vollmacht für eine andere Person zur An-/Ummeldung eines Kraftfahrzeugs (Online-Formular, Ausdruck und Unterschrift nötig; PDF zum Download unter "Dokumente" verfügbar)
- Einwilligungserklärung für die Zulassung eines Kraftfahrzeugs durch eine minderjährige Person (PDF zum Download)
- weitere PDFs zum Download unter "Dokumente" verfügbar
Was sollte ich noch wissen?
Der Zusatz "H" wird auf Antrag und unter Vorlage des Gutachten gemäß §23 StVZO erteilt.
Ebenfalls kann auf schriftlichen Antrag, sollte das Fahrzeug schon eine Oldtimer-Kennzeichnung besitzen, der Zusatz "H" wieder vom Fahrzeug genommen werden. Gegebenenfalls muss dann eine Emissionsklasse für das Feld 14.1 in der Zulassungsbescheinigung nachgewiesen werden. Nehmen Sie bitte vorher Kontakt mit der Zulassungbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel auf.
Hinweise / Besonderheiten
Es dürfen keine Kraftfahrzeugsteuerrückstände bestehen und keine Gebührenschulden gegenüber der Stadt Brandenburg an der Havel vorliegen. Die Zulassungsbehörde müsste in diesen Fällen die Zulassung versagen.
Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.