BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Kfz-Rotes Dauerkennzeichen


Leistungsbeschreibung

An zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler werden auf Antrag rote Dauerkennzeichen mit zeitlicher Befristung oder widerruflich erteilt. Rote Kennzeichen dürfen nur für betriebliche Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten verwendet werden. Nach § 16 Abs. 3 FZV hat der Empfänger eines roten Kennzeichens zur wiederkehrenden Verwendung für jedes Fahrzeug eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu verwenden und die Beschreibung des Fahrzeuges vor Antritt der ersten Fahrt dort einzutragen. Über jede Prüfungs-, Probe oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Fahrten zu anderen Zwecken oder ein Überlassen an Betriebsfremde ist nicht gestattet.

Sie oder Ihre Vertretung müssen die Zuteilung des roten Kennzeichens bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen.

Je nach Angebot Ihrer Zulassungsbehörde steht ein Formular zum Download oder ein Onlinedienst über das Internet zur Verfügung.

Sie erhalten das rote Kennzeichen und das Fahrzeugscheinheft von der Zulassungsbehörde.

Tipp:  Kennzeichenschilder erhalten Sie bei privaten Anbietern. Sie finden Sie meistens in der Nähe der Zulassungsbehörde.

Die Zulassungsbehörde informiert automatisch Ihre Versicherung über die Zuteilung des roten Kennzeichens.

Sie müssen

  • Ihre persönliche Zuverlässigkeit nachweisen,
  • einen auf Sie angemeldeten Gewerbebetrieb mit Kfz-Bezug haben und
  • einen Bedarf für ein solches Kennzeichen nachweisen.

Zusätzliche Voraussetzungen sind:

  • Sie dürfen keine rückständigen Gebühren und Auslagen aus vorhergegangenen Zulassungsvorgängen haben. Bei Zahlungsrückständen über 30 Euro darf die Zulassungsbehörde Ihr Fahrzeug nicht zulassen, bis Sie diese beglichen haben. Bei weniger als 30 Euro kann die Zulassungsbehörde entscheiden, ob sie das Fahrzeug trotzdem zulässt oder nicht.
  • Sie dürfen keine KFZ-Steuerschulden von fünf Euro oder mehr haben. Bei der Berechnung des Betrags werden auch Säumniszuschläge, Zinsen und Verspätungszuschläge berücksichtigt.
  • Soll Sie jemand bei der Antragstellung vertreten, müssen Sie dieser Person eine schriftliche Vollmacht erteilen. Diese muss auch eine Einverständniserklärung enthalten, dass die Zulassungsbehörde die bevollmächtigte Person über rückständige Gebühren und Auslagen informieren darf. Ihre Vertretung muss die Vollmacht vorlegen und sich ausweisen.

  • schriftlicher Antrag
  • Polizeiliches Führungszeugnis (zu beantragen bei der Meldebehörde)
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für ein rotes Kennzeichen
  • Gewerbeanmeldung/Handelsregisterauszug
  • SEPA-Mandat des Inhabers für den Kfz-Steuereinzug 
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht/Einverständniserklärung zum Kfz-Steuereinzugsverfahren und Identitätsnachweis der bevollmächtigten Person
  • die Beantragung kann nicht telefonisch erfolgen, der Bearbeitungszeitraum beträgt in der Regel 4 Wochen  
  • bei Abholung der roten Dauerkennzeichen ist eine persönliche Vorsprache des Antragstellers erforderlich

Die Gebühr für die erstmalige befristete Erteilung eines roten Dauerkennzeichen beträgt 168,20 Euro, jede weitere Verlängerung ebenfalls 168,20 Euro.

Ergänzung Land Brandenburg:

Die Bearbeitungsdauer ist unterschiedlich, je nach Prüfungsaufwand.

Ergänzung Land Brandenburg:

Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

Für die Besteuerung von Kraftfahrzeugen ist seit Februar 2014 die Zollverwaltung des Bundes zuständig. Weitere Informationen und Formulare zum Thema "Kraftfahrzeugsteuer" finden Sie auf den Internetseiten der Zollverwaltung.

Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal Weiterleitungsdienst: Deep-Link zum Ursprungsportal

Verkehrsministerium Baden-Württemberg