Kfz-Diebstahl/Verlust von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren


Haben Sie Kennzeichen oder Fahrzeugpapiere verloren oder diese wurden gestohlen, müssen Sie in Ihrer Zulassungsbehörde den Verlust/Diebstahl melden und Kennzeichen oder Fahrzeugpapiere neu beantragen.

Ab dem 01.03.2023 kann kein Ersatz für in Verlust geratene Fahrzeugbriefe / Zulassungsbescheinigungen Teil II  für Bürger der Gemeinden des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der Zulassungsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel beantragt oder ausgestellt werden. Hierfür wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark.

Leistungsbeschreibung

Bei Diebstahl von Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Diese muss bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.

In jedem Fall ist bei Diebstahl/Verlust eines oder beider Kennzeichenschilder eine Umkennzeichnung des Fahrzeuges erforderlich.

Um einen neuen Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zu erhalten, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • bei Diebstahl: die Anzeigenbestätigung der Polizei
  • bei Verlust: eine Verlusterklärung im Original
  • Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
  • bei Verlust/Diebstahl Fahrzeugschein ist der Fahrzeugbrief erforderlich, da ein Umtausch in Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen muss 

Bei Beantragung eines neuen Fahrzeugbriefs bzw. einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
  • bei Diebstahl: die Anzeigenbestätigung der Polizei
  • bei Verlust: eine Verlusterklärung im Original
  • Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes 

Um neue Kennzeichenschilder zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:

  • Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
  • bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
  • bei juristischen Personen/Firmen:
    • Handelsregisterauszug oder
    • Gewerbeanmeldung  oder
    • Vereinsregisterauszug
  • bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
  • Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
    --> sollte das Fahrzeug finanziert und der Fahrzeugbrief / Zulassungsbeschinigung Teil II bei einer Bank sein, muss diese vorab bei der Bank beantragt und an die Zulassunsgbehörde verschickt werden
  • bei Diebstahl: die Anzeigenbestätigung der Polizei
  • bei Verlust: eine Verlusterklärung im Original
  • Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes 
  • sollte nur ein Kennzeichen gestohlen oder verloren worden sein, bringen Sie bitte das andere noch vorhandene mit
  • benötigen Sie eine neue Feinstaubplakette aufgrund der notwendigen Änderung der Kennzeichenkombination, teilen Sie das bitte bei der Antragstellung mit

Sollten Sie aus der Zuständigkeit Potsdam-Mittelmark (Amt Ziesar, Amt Wusterwitz, Amt Beetzsee, sowie der Ortsteile der Gemeinde Kloster-Lehnin) kommen, können Sie in der Zulassungsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel keinen Ersatzfahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Zulassungsbehörde in Werder.

Die Zulassungsbehörde behält sich das Recht vor, bei Verlust von Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren gemäß §5 StVG eine eidesstalltiche Versicherung zu verlangen.