Kfz-Diebstahl/Verlust von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren
Kfz-Diebstahl/Verlust von Kennzeichen und Fahrzeugpapieren
Textblöcke ein-/ausklappenHaben Sie Kennzeichen oder Fahrzeugpapiere verloren oder diese wurden gestohlen, müssen Sie in Ihrer Zulassungsbehörde den Verlust/Diebstahl melden und Kennzeichen oder Fahrzeugpapiere neu beantragen.
Ab dem 01.03.2023 kann kein Ersatz für in Verlust geratene Fahrzeugbriefe / Zulassungsbescheinigungen Teil II für Bürger der Gemeinden des Landkreises Potsdam-Mittelmark in der Zulassungsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel beantragt oder ausgestellt werden. Hierfür wenden Sie sich an die Zulassungsbehörde des Landkreises Potsdam-Mittelmark.
Leistungsbeschreibung
Bei Diebstahl von Kennzeichenschildern und Fahrzeugpapieren sollte eine Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Diese muss bei der Zulassungsbehörde vorgelegt werden.
In jedem Fall ist bei Diebstahl/Verlust eines oder beider Kennzeichenschilder eine Umkennzeichnung des Fahrzeuges erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Um einen neuen Fahrzeugschein bzw. die Zulassungsbescheinigung Teil I zu erhalten, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- bei Diebstahl: die Anzeigenbestätigung der Polizei
- bei Verlust: eine Verlusterklärung im Original
- Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
- bei Verlust/Diebstahl Fahrzeugschein ist der Fahrzeugbrief erforderlich, da ein Umtausch in Zulassungsbescheinigung Teil I und Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgen muss
Bei Beantragung eines neuen Fahrzeugbriefs bzw. einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II sind folgende Unterlagen vorzulegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I
- bei Diebstahl: die Anzeigenbestätigung der Polizei
- bei Verlust: eine Verlusterklärung im Original
- Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
Um neue Kennzeichenschilder zu beantragen, müssen Sie folgende Unterlagen vorlegen:
- Personalausweis oder Reisepass mit Meldebescheinigung
- bei Einzelunternehmern:Gewerbeanmeldung
- bei juristischen Personen/Firmen:
- Handelsregisterauszug oder
- Gewerbeanmeldung oder
- Vereinsregisterauszug
- bei Erledigung durch Dritte: Vertretungsvollmacht (im Original) und Personalausweis/Reisepass der bevollmächtigten Person
- Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I und Fahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II
--> sollte das Fahrzeug finanziert und der Fahrzeugbrief / Zulassungsbeschinigung Teil II bei einer Bank sein, muss diese vorab bei der Bank beantragt und an die Zulassunsgbehörde verschickt werden - bei Diebstahl: die Anzeigenbestätigung der Polizei
- bei Verlust: eine Verlusterklärung im Original
- Vorlage des gültigen Hauptuntersuchungsberichtes
- sollte nur ein Kennzeichen gestohlen oder verloren worden sein, bringen Sie bitte das andere noch vorhandene mit
- benötigen Sie eine neue Feinstaubplakette aufgrund der notwendigen Änderung der Kennzeichenkombination, teilen Sie das bitte bei der Antragstellung mit
Was sollte ich noch wissen?
Sollten Sie aus der Zuständigkeit Potsdam-Mittelmark (Amt Ziesar, Amt Wusterwitz, Amt Beetzsee, sowie der Ortsteile der Gemeinde Kloster-Lehnin) kommen, können Sie in der Zulassungsbehörde der Stadt Brandenburg an der Havel keinen Ersatzfahrzeugbrief / Zulassungsbescheinigung Teil II beantragen. Bitte wenden Sie sich in diesem Fall an die Zulassungsbehörde in Werder.
Hinweise / Besonderheiten
Die Zulassungsbehörde behält sich das Recht vor, bei Verlust von Kennzeichen oder Fahrzeugpapieren gemäß §5 StVG eine eidesstalltiche Versicherung zu verlangen.