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Kfz-Außerbetriebsetzung


Die Außerbetriebsetzung kann in jeder Zulassungsbehörde in Deutschland vorgenommen werden.
Es wird unterschieden zwischen Außerbetriebsetzung (eine Wiederzulassung ist jederzeit möglich) und Verwertung (Verschrottung).

Leistungsbeschreibung

Außerbetriebsetzung

Wenn Sie ein Fahrzeug außer Betrieb setzen wollen, müssen Sie den Fahrzeugschein / Zulassungsbescheinigung Teil I, sowie die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorliegen.Die Entfernung der Stempelplaketten wird durch die Zulassungsbehörde durchgeführt. Sollten Plaketten vorab entfernt werden, wird die Kenzeichenkombination in Fahndung gesetzt.

Nach Entfernung der Stempelplaketten ist die Rückfahrt bis zum Ablauf des Tages der Außerbetriebsetzung des Fahrzeuges noch möglich, sofern Ihr Versicherer dies gestattet hat und das Kennzeichen nicht bereits einem anderen Fahrzeug zugeteilt worden ist.

Die entstempelten Kennzeichenschilder werden nach der Außerbetriebsetzung durch die Zulassungsbehörde wieder ausgehändigt, bzw. Sie können diese auch in der Zulassunsgbehörde abgeben, sollten Sie diese nicht mehr benötigen.

Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet bis zu zwölf Monaten reservieren lassen.

Verwertung

Soll das Fahrzeug verwertet (verschrottet) werden, müssen Sie seit dem 01.09.2023 den Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und den Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II, sowie bei noch zugelassenen Fahrzeugen die Kennzeichenschilder zur Entstempelung vorlegen. Zusätzlich muss durch den Verwertungsbetrieb ein Verwertungsnachweis an Sie ausgehändigt werden, diesen müssen Sie ebenfalls vorlegen.

Der Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I und der Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II wird seit dem 01.09.2023 bei Verwertungen durch die Zulassungsbehörde eingezogen.

Internetbasierte Beantragung der Außerbetriebsetzung (Online-Dienst)

Sofern sowohl das/die Kennzeichen Ihres Fahrzeuges als auch die zugehörige Zulassungsbescheinigung Teil I bereits die ab dem 01.01.2015 geltenden Anforderungen erfüllen, und Sie in Ihrem elektronischen Personalausweis/elektronischen Aufenthaltstitel die elektronische Identifikation haben freischalten lassen, können Sie auch hier online die Außerbetriebsetzung Ihres Fahrzeuges beantragen.
Beachten Sie bitte: Sie können online Ihr Fahrzeug nur bei der Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen, bei der Ihr Fahrzeug auch gemeldet ist.

 

  • Außerbetriebsetzungen: Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Kennzeichenschild/er
  • Verwertung (Verschrottung): Fahrzeugschein/Zulassungsbescheinigung Teil I, Fahrzeugbrief/Zulassungsbescheinigung Teil II, Kennzeichenschild/er, Verwertungsnachweis
  • bei Diebstahl des Fahrzeuges/Kennzeichenschilder muss eine Diebstahlsanzeige der Polizei vorgelegt werden

  • Die Gebühr für eine Außerbetriebsetzung von BRB-Kennzeichen (Stadt) beträgt insgesamt 16,80 Euro. Sofern Sie wünschen, das Kennzeichen in diesem Zusammenhang für eine Wiederinbetriebnahme dieses Fahrzeuges reservieren zu lassen (bis zu 12 Monaten) erhöht sich diese Gebühr um 2,60 Euro. Falls Sie beabsichtigen, dieses Kennzeichen für ein anderes Fahrzeug zu reservieren, würde es bei Zulassung gebührenrechtlich als Wunschkennzeichen behandelt. Die Gebühr für ein solches Wunschkennzeichen beträgt 10,20 Euro.
  • Die Gebühr für die Außerbetriebsetzung auswärtiger Fahrzeuge beträgt 16,80 Euro.