Führerschein, Schlüsselzahl 197 (Schaltnachweis)
Führerschein, Schlüsselzahl 197 (Schaltnachweis)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Seit dem 01.04.2021 besteht die Möglichkeit, die praktische Fahrerlaubnisprüfung der Klasse B
(gilt auch für das begleitende Fahren ab 17) auf einem Automatikfahrzeug abzulegen.
Bisher galt: Wer auf einem Automatikfahrzeug geprüft wird, erhält die Schlüsselzahl 78, welche in
den Führerschein eingetragen wird. Dem ist nur noch bedingt so.
Neu gilt: Alle Prüflinge, die die praktische Prüfung auf eine Fahrzeug mit einem Automatikgetriebe abgelegt
haben können unter nachfolgenden Voraussetzungen auch nach der Prüfung Schaltfahrzeuge fahren:
- vor Bestehen der Prüfung müssen 10 Fahrstunden zu je 45 Minuten auf einem Schaltwagen (die Fahrstunden dürfen frühestens nach der praktischen Grundausbildung erfolgen) absolviert werden.
- Nachfolgend wird eine 15-minütige Testfahrt mit einem Fahrlehrer auf einem Schaltwagen (zur Hälfte innerorts und außerorts durchgeführt und das Ergebnis in Form eines Schaltnachweises durch die Fahrschule bescheinigt.
- Vor Bestehen der eigentlichen praktischen Prüfung ist die Vorlage der Bescheinigung bei der Fahrerlaubnisbehörde notwendig
Hinweis:
- Vor Ablegen des Schaltnachweises ist die Antragstellung auf Erwerb der Fahrerlaubnisklasse B in der Fahrerlaubnisbehörde zu stellen und die Theoretische Prüfung zu absolvieren.
- Ohne die vorherige Übermittlung des Schaltnachweises an die Prüfstelle, wird die gewünschte Prüfung nicht abgenommen.
- Wer die Fahrerlaubnisklasse B mit Schlüsselzahl 197 erworben hat, erhält bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf aufbauende Klassen wie z. B. Klasse BE, C oder C1 für diese Klassen eine Automatikbeschränkung mit der Schlüsselzahl 78, sofern diese Prüfungen mit einem Automatikfahrzeug abgelegt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Schaltnachweis der Fahrschule
- gültiger Personalausweis / Reisepass / amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Welche Gebühren fallen an?
- 28,60 Euro
- 12,80 Euro - zusätzlich bei Änderung des Prüfufauftrages