Führerschein, Fahrerlaubnis auf Probe


Leistungsbeschreibung

Um Ihren neu erworbenen Führerschein langfristig zu behalten, müssen Sie sich in der Praxis erst einmal bewähren. Mindestens 2 Jahre lang werden Sie als Fahrzeugführer auf die Probe gestellt und durch das Kraftfahrt-Bundesamt sowie durch die Fahrerlaubnisbehörde besonders beobachtet. Treten Sie in dieser Zeit als Verkehrssünder/in in Erscheinung, wird die Frist unwiderruflich um weitere zwei Jahre verlängert. Außerdem müssen Sie ein Aufbauseminar absolvieren.

 

Die nachfolgende Aufstellung zeigt Ihnen im Überblick die möglichen Konsequenzen auf.

  • schwerwiegender Verkehrsverstoß bzw. zwei weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße (geregelt in Anlage 12 zur Fahrerlaubnis-Verordnung): Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar + Verlängerung der Probezeit um 2 Jahre (bei Nichtteilnahme wird die Fahrerlaubnis entzogen)
  • ein weiterer schwerwiegender Verkehrsverstoß bzw. zwei weitere weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße nach der Teilnahme an dem Aufbauseminar: Schriftliche Verwarnung mit der Empfehlung zur Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung
  • weiterer schwerwiegender Verkehrsverstoß bzw. zwei weitere weniger schwerwiegende Verkehrsverstöße nach Ablauf der Frist zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung: Entziehung der Fahrerlaubnis. Eine Neuerteilung ist frühestens nach Ablauf von 3 Monaten möglich.

Vorsicht:

Bei Verkehrsverstößen unter Alkoholeinwirkung wird ein besonderes Aufbauseminar für alkoholauffällige Fahranfänger angeordnet. Sollten im Einzelfall bereits aufgrund der Art des Verkehrsverstoßes Zweifel an der Kraftfahreignung entstehen, so ist die Fahrerlaubnisbehörde gehalten, den Fahranfänger zur Vorlage eines Gutachtens einer medizinisch-psychologischen Begutachtungsstelle aufzufordern. Bei Verkehrsverstößen während der Restprobezeit nach der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis wird ebenfalls die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gefordert.

Wird die Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit entzogen, findet das „Stufensystem“ gemäß § 2a Abs. 2 StVG (Aufbauseminar, Verwarnung, Entzug) nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis keine Anwendung. Sollte der Inhaber der Fahrerlaubnis auf Probe nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis erneut auffällig werden, so wird durch die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens angeordnet.

Ausgenommen von den Probezeit-Regelungen sind die Fahrerlaubnisklassen AM, L und T.