Führerschein, Hinweise für LKW-/Busfahrer


Leistungsbeschreibung

Wer schwerere Lastkraftwagen fahren will, benötigt seit 1. Januar 1999 einen Führerschein der Klasse C bzw. mit Anhänger der Klasse CE. Die Fahrerlaubnis entspricht der seitherigen Klasse 2. Die Klassen C und CE werden jedoch im Gegensatz zur alten „Zwei“ allerdings nicht mehr unbefristet erteilt. Die Fahrerlaubnis wird auf 5 Jahre befristet. Eine Verlängerung der Fahrerlaubnis ist nur möglich, wenn sich der Inhaber einer Gesundheitsuntersuchung unterzieht. Das Mindestalter für diese Fahrerlaubnisklassen ist 18 Jahre. Fahrten im gewerbsmäßigen Güterverkehr dürfen jedoch erst nach Erreichen des 21. Lebensjahres durchgeführt werden. Wer eine Berufsausbildung als Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin absolviert, kann bereits mit 17 Jahren den Führerschein der Klasse B (Kraftfahrzeuge bis 3,5 t) und im Zuge der Ausbildung die Klassen C1 und C1E (Kraftfahrzeuge bis 7,5 t) sowie mit 20 Jahren die Klassen D, D1, DE und D1E erwerben. Vor Erteilung der ersten Fahrerlaubnis ist die körperliche und geistige Eignung durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen. Die Fahrerlaubnis wird bis zum Erreichen des vorgeschriebenen Mindestalters auf Fahrten im Inland und nur im Rahmen eines Ausbildungsverhältnisses beschränkt. Bei den Klassen D, D1E, DE und D1E ist außerdem Voraussetzung, dass der Bewerber seit mindestens zwei Jahren die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt. Wem bis 31.12.1998 die Fahrerlaubnis der Klasse 2 erteilt worden ist, darf Lastzüge mit seinem alten Führerschein nur noch bis zum 50. Lebensjahr fahren. Mit Erreichen des 50. Lebensjahres muss der alte Führerschein gegen einen neuen umgetauscht werden. Der Führerschein wird auf die Klassen C und CE umgestellt. Voraussetzung für den Umtausch und jede spätere Verlängerung ist die Vorlage einer Bescheinigung über den Gesundheitszustand des Führerscheininhabers.

Siehe auch: