Führerschein, Fahrerlaubnisklassen


Leistungsbeschreibung

Übersicht der Fahrerlaubnisklassen (Stand: 28.12.2016)

AM

  • Zweirädrige Kleinkrafträder (auch mit Beiwagen) mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer maximalen Nenndauerleistung bis zu 4 kW im Fall von Elektromotoren
  • Krafträder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einer elektrischen Antriebsmaschine oder einem Verbrennungsmotor von einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die Merkmale von Fahrrädern aufweisen (Fahrräder mit Hilfsmotor)
  • dreirädrige Kleinkrafträder und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ im Falle von von Fremdzündungsmotoren, einer maximalen Nutzleistung von nicht lmehr als 4 kW im Falle anderer Verbrennungsmotoren oder einer maximalen bei vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus die Leermasse nicht mehr als 350 kg betragen, ohne Masse der Batterien im Falle von Elektrofahrzeugen
  • Mindestalter: 16 Jahre

A1 

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) bis 125 cm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Verhältnis der Leistung zum Gewicht 0,1 kW/kg nicht übersteigt und
  • dreijährige Kraftfahrzeuge mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von bis zu 14 kW
  • Mindestalter: 16 Jahre

A2 

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einer Motorleistung von nicht mehr als 35 kW und einem Verhältnis von Leistung zum Gewicht von nicht mehr als 0,2 kW/kg die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind
  • Mindestalter 18 Jahre 

  • Krafträder (auch mit Beiwagen) mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und
  • dreirädrige Kfz mit einer Leistung von mehr als 15 kW mit symmetrisch angeordneten Rädern und einem Hubraum von mehr als 50 cm³ bei Verbrennungsmotoren oder einer bauartbestimmten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h und mit einer Leistung von mehr als 15 kW
  • Mindestalter: bei Direkteinstieg 24 Jahre, bei 2-jährigem Vorbesitz der Klasse A2 20 Jahre

  • Kfz - ausgenommen Kfz der Klassen AM, A1, A2 und A- mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 3 500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als 8 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder mit Anhänger über 750 kg zulässiger Gesamtmasse, sofern 3 500 kg zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht überschritten wird
  • Mindestalter: 18 Jahre, bei begleitendem Fahren ab 17 Jahre  

BE

  • Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers 3500 kg nicht übersteigt
  • Mindestalter: 18 Jahre, bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren 17 Jahre  

B96 

  • bei der B96 handelt es sich nicht um eine eigenständige Fahrerlaubnisklasse, sondern um eine Schlüsselziffer
  • Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger von mehr als 750kg, wenn das zulässige Gesamtgewicht der Kombiantion 3500 kg übersteigt, aber 4250kg nicht überschreitet
  • Mindestalter: 18 Jahre, bei der Teilnahme am Begleiteten Fahren 17 Jahre 

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen, außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Mindestalter 21 Jahre , 18 Jahre im Rahmen der Berufsausbildung „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, anderer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vegleichbare Fertigkeiten vermittelt werden  

CE 

  • Kombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und Anhängern über 750 kg (Lastzüge, Sattelschlepper)
  • Mindestalter 21 Jahre, 18 Jahre im Rahmen der Berufsausbildung „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, anderer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vegleichbare Fertigkeiten vermittelt werden  

C1 

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D, mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg, aber nicht mehr als 7.500 kg, und die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Mindestalter: 18 Jahre 

C1E

  • Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Fahrzeugkombination aus einem Zugfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger oder Sattelanhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3500 kg bestehen, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 12000 kg nicht übersteigt
  • Mindestalter: 18 Jahre  

D

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg
  • Mindestalter 24 Jahre, 23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation (gem. § Abs. 2 BKrFGQ), 21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation (gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) oder beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km, 20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss der Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, anderer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vegleichbare Fertigkeiten vermittelt werden, 18 Jahre für Personen während oder nach der Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50km  

DE

  • Fahrzeugkombination, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
  • Mindestalter 24 Jahre,
    23 Jahre nach beschleunigter Grundqualifikation (gem. § Abs. 2 BKrFGQ),
    21 Jahre nach erfolgter Grundqualifikation (gem. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG) oder beschleunigter Grundqualifikation durch Ausbildung und Prüfung nach § 4 Abs. 2 BKrFQG im Linienverkehr bis 50 km,
    20 Jahre für Personen während oder nach Abschluss der Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, anderer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vegleichbare Fertigkeiten vermittelt werden,
    18 Jahre für Personen während oder nach der Abschluss einer Berufsausbildung nach Buchstabe d im Linienverkehr bis 50km  

D1

  • Kraftfahrzeuge, ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, die zur Beförderung von nicht mehr als 16 Personen außer dem Fahrzeugführer ausgelegt und gebaut sind und reden Länge nicht mehr als 8 m beträgt (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
  • Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss der Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, anderer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden  

D1E

  • Fahrzeugkombinationen, die aus einem Zugfahrzeug der Klasse D1 und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg bestehen
  • Mindestalter: 21 Jahre, 18 Jahre für Personen während oder nach Abschluss der Ausbildung „Berufskraftfahrer/in“, „Fachkraft im Fahrbetrieb“, anderer staatlich anerkannter Ausbildungsberuf, in dem vegleichbare Fertigkeiten vermittelt werden  

  • Land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 40 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern bis 25 km/h, sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen, selbstfahrende Futtermischwagen, Stapler u. a. Flurfahrzeuge jeweils bis 25 km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen und Anhängern
  • Mindestalter: 16 Jahre  

  • Ausschließlich land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen bis 60 km/h (keine Autobahnfahrt) und selbstfahrende Arbeitsmaschinen oder Futtermischwagen bis 40 km/h, jeweils auch mit Anhängern
  • Mindestalter: 16 Jahre 

CE79

  • Bei der Umstellung der Klasse 3 auf die neuen Fahrerlaubnisklassen behält der Antragsteller die Berechtigung, Kraftfahrzeuge bis 7,5t zu führen. Dabei dürfen Anhänger gezogen werden. Die Kombination (ziehendes Fahrzeug und Anhänger) darf 12t nicht überschreiten und das Gesamtgewicht des Anhängers darf nicht größer sein als das Leergewicht des Zugfahrzeugs (z.B. ziehendes Kfz 6,1t - Anhänger 5,9t). Diese Klasse berechtigt zum Führen von Kfz bis 7,5t sowie einachsigen Anhängern bis 11t. Allerdings ist bei dieser Kombination ab Vollendung des 50. Lebensjahres die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung sowie eines augenärztlichen Zeugnisses bzw. Gutachtens erforderlich.
  • Schlüsselzahl 79 (C1E>12000kg, L>3) bei Eintragung im EU-Kartenführerschein unter Ziffer 12 bei der Klasse CE bedeutet: Beschränkungen der Klasse CE aufgrund der aus der bisherigen Klasse 3 resultierenden Berechtigung zum Führen von dreiachsigen Zügen mit Zugfahrzeug der Klasse C1 und mehr als 12000kg Gesamtmasse und von Zügen mit Zugfahrzeug der Klassen C1 und zulassungsfreien Anhängern, wobei die Gesamtmasse mehr als 12000kg betragen kann und von dreiachsigen Zügen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C1 und einem Anhänger, bei denen die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeugs übersteigt (nicht durch C1E abgedeckter Teil).
  • Die vorgenannten Berechtigungen gelten nicht für Sattelfahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 7,5t.
  • Der Buchstabe L steht in dieser Schlüsselung für die Anzahl der Achsen

Gemäß Übergangsrecht nach § 76 Fahrerlaubnis-Verordnung gelten folgende Bestimmungen:

  • zu Klasse C1 und C - Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse C1 oder C sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge, die zur Beförderung von nicht mehr als acht Personen außer dem Fahrzeugführer gebaut sind, zu führen
  • zu Klasse CE - Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse CE sind auch berechtigt, Fahrzeuge der Klasse D1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse D1 berechtigt sind
  • zu Klasse D1E - Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse D1E sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Fahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind
  • zu Klasse DE - Inhaber einer bis zum 18.01.2013 erteilten Fahrerlaubnis der Klasse DE sind auch berechtigt, Kraftfahrzeuge der Klasse C1E zu führen, sofern sie zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klasse C1 berechtigt sind.

Hinweise zum Mindestalter:

Bei Antragstellern, die das Mindestalter noch nicht erreicht haben, ist vor erstmaliger Erteilung der Fahrerlaubnis grundsätzlich ein medizinisch-psychologisches Eignungsgutachten zu erbringen.

Umstellung der „alten“ Fahrerlaubnisklassen finden Sie hier

Schlüsselzahlen zu den Fahrerlaubnisklassen hier erklärt