Führerschein, Entzug der Fahrerlaubnis


Leistungsbeschreibung

Hinweise:

Ab dem 19.01.2013 Neuregelungen im Fahrerlaubnisrecht.

Ist jemand ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges, wird die Fahrerlaubnis entzogen. Bestehen Zweifel an der Eignung zum Führen eines Fahrzeuges, ist die Fahrerlaubnisbehörde zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer verpflichtet, diese Eignungsbedenken aufzuklären und unter Umständen die Fahrerlaubnis zu entziehen.

Gründe für die fehlende Eignung können sein:

  • gesundheitliche Einschränkungen bzw. körperliche Beeinträchtigungen, wiederholte Verkehrsverstöße (Punkte Verkehrszentralregister Flensburg) / Verkehrsstraftaten;
  • Drogen- oder Alkoholmissbrauch.

Wann die Voraussetzungen der fehlenden Eignung im Einzelnen vorliegen und in welchen Fällen trotz mangelnder Eignung eine eingeschränkte Fahrerlaubnis erteilt werden kann, orientiert sich im Wesentlichen an den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahrereignung.

 

Zur Kraftfahreignung: siehe Anlagen 4,5 und 6 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) sowie § 2a und 4 Straßen-Verkehrsgesetz (StVG).

Mehr zu diesem Thema erfahren Sie in der Übersicht "Fahrerlaubnis/Führerschein weg. Was nun?"