Führerschein, Berufskraftfahrer - Grundqualifikation und Weiterbildung
Führerschein, Berufskraftfahrer - Grundqualifikation und Weiterbildung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Allgemeine Grundlagen
Fahrerinnen und Fahrer, die Werk-, Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen
Straßen durchführen, müssen eine Grundqualifikation und später, in einem
periodischen Zyklus von 5 Jahren, eine Weiterbildung nachweisen. Betroffen sind
Fahrerinnen und Fahrer, die mit Kraftfahrzeugen Fahrten im Güterkraft- oder
Personenverkehr zu gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführen, für
die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D oder DE erforderlich
ist.
Rechtsgrundlage hierfür ist die europäische Richtlinie 2003/59/EG vom 15.06.2003, die
durch das Gesetz über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter
Kraftfahrzeuge für den Güterkraft- und Personenverkehr (Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz - BKrFQG) vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2575), sowie die
Verordnung zur Durchführung des Berufskraftfahrer-Qualifikations-Gesetzes
(Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung - BKrFQV) vom 09.12.2020 (BGBl. I S.
2905) in Deutschland umgesetzt wurde.
Als Nachweis über die Teilnahme wird ab dem 23.05.2021 ein
Fahrerqualifikationsnachweis ausgestellt. Diese Karte ist ergänzend zum EUKartenführerschein,
auf dem die bisherige Eintragung der Schlüsselzahl 95 entfällt,
mitzuführen.
Verpflichtung zur Grundqualifikation
Zur Grundqualifikation verpflichtet sind grundsätzlich alle selbständigen und
angestellten Fahrerinnen und Fahrer, die
•deutsche Staatsangehörige sind,
•Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines
anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
sind oder
•Staatsangehörige eines Drittstaates sind und in einem Unternehmen mit Sitz in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum beschäftigt oder eingesetzt werden,
und Fahrten zu gewerblichen Zwecken (dies umfasst auch Werkverkehr und
Transporthilfstätigkeiten) auf öffentlichen Straßen durchführen und folgende
Kraftfahrzeuge nutzen:
•Fahrzeuge mit über 3,5 Tonnen zGG im Güterkraft- und Werkverkehr (Fahrerlaubnis
der Klassen C1, C1E, C, CE)
oder
•Fahrzeuge mit mehr als 8 Fahrgastplätzen im Personenverkehr (Fahrerlaubnis der
Klassen D1, D1E, D, DE)
Ausnahme
Keine Pflicht zur Grundqualifikation besteht für Fahrerinnen und Fahrer,
•die im Güterkraft- bzw. Werkverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem
10. September 2009 erworben haben
und
•die im Personenverkehr eingesetzt werden und den Führerschein vor dem 10.
September 2008 erworben haben
•Dieser Personenkreis ist jedoch zur Weiterbildung verpflichtet.
Formen der Grundqualifikation
Hinsichtlich der Art der Grundqualifikation gilt es zwischen zwei Formen zu
unterscheiden:
•Grundqualifikation und
•beschleunigte Grundqualifikation
Hinweis:
Der Erwerb der Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation ist jeweils
von einem bestimmten Mindestalter abhängig, siehe hierzu das Berufskraftfahrer-
Qualifikations-Gesetz - BKrFQG.
Erwerb der Grundqualifikation
entweder durch
•erfolgreichen Abschluss einer Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
„Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ oder einem
staatlich anerkannten Ausbildungsberuf, in dem vergleichbare Fertigkeiten und
Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen
vermittelt werden oder durch
•erfolgreiche Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung über insgesamt 7
½ Stunden bei der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen Industrie- und
Handelskammer.
Zur Ablegung der Prüfung ist die Teilnahme an einem Vorbereitungsunterricht nicht
vorgeschrieben. Für die Prüfungszulassung ist der Besitz der entsprechenden
Fahrerlaubnisklasse erforderlich.
Erwerb der beschleunigten Grundqualifikation
Die beschleunigte Grundqualifikation wird erworben durch Teilnahme an einem
Lehrgang von insgesamt 140 Stunden (zu je 60 Minuten) bei einer anerkannten
Ausbildungsstätte sowie die erfolgreiche Ablegung einer theoretischen Prüfung über
insgesamt 90 Minuten bei der für den Wohnsitz des Bewerbers zuständigen IHK. Eine
Fahrerlaubnis für Busse oder LKW muss für die beschleunigte Grundqualifikation nicht
vorliegen.
Weiterbildung
Die Weiterbildung ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Sie betrifft
alle Fahrer und Fahrerinnen, d.h. von der Weiterbildung ist sowohl der Personenkreis
betroffen, der die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation erworben
hat als auch der Personenkreis, für den aufgrund des (frühzeitigen) Erwerbs der
Führerscheinklasse für Busse und/oder LKW vor den Stichtagen keine Pflicht zur
Grundqualifikation bzw. beschleunigten Grundqualifikation besteht (siehe Ausnahme
Grundqualifikation).
Die Weiterbildung erfolgt in Lehrgängen mit mindestens 35 Unterrichtsstunden (zu je
60 Minuten) in den anerkannten Ausbildungsstätten. Sie kann speziell für den
Güterkraft- oder den Busverkehr oder gleichzeitig für beide Bereiche (abhängig vom
Besitz der jeweiligen Fahrerlaubnisklasse/n der Teilnehmer) durchgeführt werden.
Diese 35 Pflichtstunden können auf einzelne “Blöcke“ aufgeteilt werden. Allerdings
muss ein Einzelblock mindestens 7 Stunden umfassen. Die Teilnahme an den
einzelnen Weiterbildungsblöcken ist durch Teilbescheinigung nachzuweisen. Eine
Abschlussprüfung ist nicht vorgesehen.
Nachweis der ersten Weiterbildung
Fahrer und Fahrerinnen, die eine Grundqualifikation/beschleunigte Grundqualifikation
erworben haben, sind grundsätzlich 5 Jahre nach dem Erwerb der Qualifikation zur
Vorlage ihrer ersten Weiterbildung verpflichtet. Um diesem Personenkreis die
Angleichung der Termine für die Weiterbildung an den Termin der Verlängerung des
Führerscheins zu ermöglichen, besteht ausschließlich für die erste Weiterbildung die
Möglichkeit, die Frist von 5 Jahren einmalig um 2 Jahre zu verkürzen oder zu
verlängern.
Fahrer und Fahrerinnen, die keine Grundqualifikation bzw. beschleunigte
Grundqualifikation absolvieren müssen (siehe Ausnahme Grundqualifikation), sind
grundsätzlich innerhalb der folgenden Fristen zur ersten Weiterbildung verpflichtet:
• Fahrer / Fahrerinnen von Bussen bis zum 10. September 2013 und
• Fahrer / Fahrerinnen von Lkw bis zum 10. September 2014.
Um auch diesem Personenkreis die Angleichung der Termine für die Weiterbildung an
den Termin der Verlängerung des Führerscheins zu ermöglichen, ist auch hier
ausschließlich für die erste Weiterbildung eine Übergangsregelung getroffen worden.
Den Nachweis über die Weiterbildung muss dieser Personenkreis spätestens zu
folgenden Terminen vorlegen:
• Fahrer / Fahrerinnen von Bussen bis zum 9. September 2015 und
• Fahrer / Fahrerinnen von Lkw bis zum 9. September 2016.
Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass die Geltungsdauer der entsprechenden Busbzw.
Lkw-Klasse zwischen dem 10. September 2013/2014 und dem 9. September
2015/2016 endet.
Nachweis der Qualifikation
Die Grundqualifikation bzw. beschleunigte Grundqualifikation und die Weiterbildung
werden durch den Fahrerqualifikationsnachweis nachgewiesen.
Hinweise:
• Bei der Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen sollte darauf geachtet werden, dass
zeitgleich die Eintragung der Schlüsselnummer „95“ (Erteilung eines
Fahrerqualifikationsnachweises) erfolgt. Die Schlüsselnummer „95“ sollte dann die
gleiche Befristung erhalten wie die Befristung der Fahrerlaubnisklassen C1, C1E, C
und CE bzw. D1, D1E, D und DE.
• Gegenwärtig ist es noch nicht möglich, den Gültigkeitszeitraum der Fahrerlaubnis, der
Grundqualifikation oder Weiterbildung und der Fahrerkarte zu synchronisieren, da die
Fahrerkarte gemäß § 5 Abs. 5 Fahrpersonalverordnung stets und starr für fünf Jahre
ausgestellt werden muss. Hierzu muss der Gesetzgeber noch Regelungen treffen.
Anerkannte Ausbildungsstätten
Anerkannte Ausbildungsstätten für die beschleunigte Grundqualifikation und die
Weiterbildung sind:
• Fahrschulen mit einer Fahrschulerlaubnis der Klassen CE und/oder DE (sofern anerkannt)
• Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen
„Berufskraftfahrer/in“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchführen
• Bildungseinrichtungen, die eine Umschulung zum „Berufskraftfahrer/in“ oder zur
„Fachkraft im Fahrbetrieb“ auf der Grundlage einer nach § 58 oder § 59 des
Berufsbildungsgesetzes, jeweils in Verbindung mit § 60 des Berufsbildungsgesetzes,
erlassenen Regelung durchführen
• Sonstige Ausbildungsstätten, die im Besitz einer staatlichen Anerkennung gem. § 9
des Berufskraftfahrerqualifikationsgesetzes sind
Links
- Nützliche Hinweise des Landesamtes für Bauen und Verkehr (LBV)
- Homepage der IHK Brandenburg (Cottbus, Frankfurt (Oder) und Potsdam)
An wen muss ich mich wenden?
Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: (03381) 58 32 70
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@stadt-brandenburg.de
Welche Gebühren fallen an?
- Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises erstmalig : 32,50 Euro
- Ausstellung des Fahrerqualifikationsnachweises nach Verlust/Defekt: 36,90 Euro
- hinzu kommen die jeweiligen Gebühren für die Erteilung bzw. Verlängerung der Fahrerlaubnisklassen bzw. die Neuausstellung eines neuen Kartenführerscheins
- Die Gebühren für den Erwerb der Grundqualifikation bzw. die beschleunigteGrundqualifikation sowie für die Weiterbildungen erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen IHK oder den Fahrschulen.
Hinweise / Besonderheiten
Hinweis: Seit dem 23.05.2021 dürfen keine Führerscheine mit der Schlüsselzahl 95
erstellt werden. Das hat zur Folge, dass auch vor Ablauf der Gültigkeit der
Berufskraftfahrerqualifikation, z.B. bei Verlust des Führerscheines oder Verlängerung
einer abgelaufenen Fahrerlaubnisklasse, ein Fahrerqualifikationsnachweis erstellt
werden muss. Das Einreichen neuer Module ist in diesen Fällen nicht notwendig und
muss erst zur Verlängerung der Qualifikation (regulär alle 5 Jahre) erfolgen.