Führerschein, Beantragung wegen Ablauf
Führerschein, Beantragung wegen Ablauf
- Führerscheine sind begrenzt gültig
- ab 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind 15 Jahre lang gültig
- Führerscheine, die zwischen 01.01.1999 und 18.01.2013 ausgestellt wurden (rosa EU-Führerschein):
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001
- gültig bis 19.01.2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004
- gültig bis 19.01.2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007
- gültig bis 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008
- gültig bis 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009
- gültig bis 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010
- gültig bis 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011
- gültig bis 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013
- gültig bis 19.01.2033
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001
- Führerscheine, die vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurden, sind nicht mehr gültig
- Ausnahme: wer vor 1953 geboren wurden, kann Führerschein bis 19.01.2033 nutzen, sofern dieser vor 18.01.2013 ausgestellt wurde
- Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis
- läuft die Gültigkeit des Führerscheins bald ab oder ist die Gültigkeit abgelaufen, ist ein neuer Führerschein zu beantragen
Leistungsbeschreibung
Führerscheine sind nicht unbegrenzt gültig. Ihr Führerschein verliert seine Gültigkeit abhängig davon, wann er ausgestellt wurde,
Wenn Ihr Kartenführerschein nach dem 19.01.2013 ausgestellt wurde:
- Der Führerschein ist 15 Jahre lang gültig.
Wenn Sie einen rosafarbenen EU-Führerschein haben, der zwischen dem 01.01.1999 und dem 18.01.2013 ausgestellt wurde:
- Ausstellungsjahr 1999 bis 2001, gültig bis 19.01.2026
- Ausstellungsjahr 2002 bis 2004, gültig bis 19.01.2027
- Ausstellungsjahr 2005 bis 2007, gültig bis 19.01.2028
- Ausstellungsjahr 2008, gültig bis 19.01.2029
- Ausstellungsjahr 2009, gültig bis 19.01.2030
- Ausstellungsjahr 2010, gültig bis 19.01.2031
- Ausstellungsjahr 2011, gültig bis 19.01.2032
- Ausstellungsjahr 2012 bis 18.01.2013, gültig bis 19.01.2033
- Wenn Sie vor 1953 geboren wurden, müssen Sie den Führerschein bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr.
Wenn Ihr Führerschein vor dem 01.01.1999 ausgestellt wurde, ist er nicht mehr gültig. Nur wenn Sie vor 1953 geboren wurden, ist der Führerschein bis zum 19.01.2033 gültig.
Die Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.
Läuft die Gültigkeit Ihres Führerscheins ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen. Andernfalls dürfen Sie nicht mehr mit Ihrem Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen.
Wenn Sie zum Beispiel aus Altersgründen nicht mehr fahren wollen, beantragen Sie einfach keinen neuen Führerschein.
Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine haben eine Gültigkeit von 15 Jahren.
Läuft die Gültigkeit des Führerscheins bald ab beziehungsweise ist die Gültigkeit abgelaufen, müssen Sie einen neuen Führerschein beantragen, es sei denn Sie verzichten auf die Fahrerlaubnis.
Die Befristung betrifft jedoch nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis.
Zuständige Stelle
Fahrerlaubnisbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt
Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort des Inhabers der Fahrerlaubnis (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Voraussetzungen
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
- Ihr Führerschein läuft demnächst ab oder ist bereits abgelaufen.
- Sie haben Ihren Wohnsitz in Deutschland.
- Sie müssen Inhaberin oder Inhaber eines ab dem 19.01.2013 ausgestellten, befristeten Kartenführerscheins sein.
Land Brandenburg:
Sie müssen Inhaber einer gültigen Fahrerlaubnis sein.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
- ein aktuelles biometrisches Passfoto (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme), das nicht älter als 2 Jahre ist
- alter Führerschein
- Personalausweis oder Reisepass, gegebenenfalls mit Meldebestätigung
- ein aktuelles biometrietaugliches Lichtbild (Größe 45 x 35 mm, Hochformat, Frontalaufnahme); Informationen und Beispiele finden Sie in der Fotomustertafel der Bundesdruckerei
- Führerschein
Welche Fristen muss ich beachten?
Sie müssen Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit verlängern lassen. Ist Ihr Führerschein abgelaufen, dürfen Sie damit nicht mehr fahren, bis Sie wieder einen gültigen Führerschein haben.
Bitte denken Sie daran, Ihren Führerschein rechtzeitig vor Ablauf der Gültigkeit zu beantragen.
Land Brandenburg:
Sämtliche Führerscheine, welche vor dem 19.01.2013 ausgestellt wurden, sind umzutauschen. Es gelten die folgenden Fristen:
I. Führerscheine, die bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt worden sind:
Bearbeitungsdauer
Land Brandenburg:
Abhängig vom Einzelfall
Rechtsgrundlage
- § 24a Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 25 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- Anlage 8e Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
Was sollte ich noch wissen?
Land Brandenburg:
Der Antrag auf Ausstellung des neuen Kartenführerscheines muss persönlich bei der Fahrerlaubnisbehörde gestellt werden.
Nach der Vorlage aller notwendiger Unterlagen wird die Herstellung des Kartenführerscheins bei der Bundesdruckerei GmbH in Berlin beauftragt.
Der fertige Führerschein wird ihnen in der Regel direkt von der Bundesdruckerei zugesandt.
Hinweise / Besonderheiten
Land Brandenburg:
Führerscheindokumente, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, werden mit einem Ablaufdatum versehen, das die Zeit bis zum Erhalt des neuen Führerscheins überbrückt.