Führerschein, Pflichtumtausch alte Führerscheine (Erteilung bis 18.01.2013)


Leistungsbeschreibung

Viele Besitzerinnen und Besitzer einer Fahrerlaubnis sind noch mit dem alten Papierführerschein unterwegs. Diese Dokumente verlieren seit dem 19.01.2022 schrittweise ihre Gültigkeit – gestaffelt nach dem Geburtsjahr der Inhaberin oder des Inhabers.

Wenn die Gültigkeit Ihres alten Papierführerscheins abgelaufen ist, müssen Sie diesen durch den aktuell gültigen einheitlichen Kartenführerschein der Europäischen Union (EU) ersetzen lassen.

Auch als Inhaberin und Inhaber eines älteren Führerscheins im Scheckkartenformat sind Sie von der Umtauschaktion betroffen.

Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Kartenführerscheine sind auf 15 Jahre befristet. Für Führerscheine, die zuvor ausgestellt worden sind, gelten bestimmte Fristen, um diese umzutauschen.

Anhand Ihres Geburtsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die bis einschließlich 31.12.1998 ausgestellt worden sind:

  • vor 1953 - 19.01.2033
  • 1953 bis 1958 - 19.07.2022
  • 1959 bis 1964 - 19.01.2023
  • 1965 bis 1970 - 19.01.2024
  • 1971 oder später - 19.01.2025

Anhand des Ausstellungsjahrs können Sie in der folgenden Übersicht einsehen, bis wann Sie Ihren Führerschein umtauschen müssen. Diese Fristen gelten für Führerscheine, die ab dem 01.01.1999 ausgestellt worden sind:

  • 1999 bis 2001 - 19.01.2026
  • 2002 bis 2004 - 19.01.2027
  • 2005 bis 2007 - 19.01.2028
  • 2008 - 19.01.2029
  • 2009 - 19.01.2030
  • 2010 - 19.01.2031
  • 2011 - 19.01.2032
  • 2012 bis 18.01.2013 - 19.01.2033

Hinweise:

  • Inhaberinnen und Inhaber einer Fahrerlaubnis, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein ebenfalls bis zum 19.01.2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.
  • Die jeweilige Befristung betrifft nur das Führerscheindokument, nicht die zugrundeliegende Fahrerlaubnis. Eine ärztliche Untersuchung oder sonstige Überprüfungen sind regelmäßig mit dem Dokumententausch nicht verbunden.
  • Die im Führerschein dokumentierten Rechte bleiben auch bei einem Umtausch des Dokuments grundsätzlich bestehen.

Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: (03381) 58 32 70
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@stadt-brandenburg.de

  • amtlicher Nachweis über Tag und Ort der Geburt (Personalausweis, Reisepass, Aufenthaltstitel etc.)
  • 1 x biometrisches Passfoto
  • bisheriger Führerschein
  • bei DDR-Führerschein: „VK 30“ (Registerkarte DDR grau - sofern vorhanden)
  • 25,30 Euro
  • 5,10 Euro zusätzlich bei Direktversand nach Hause

NEU

Ab sofort können Sie den Antrag auf Umtausch des alten Führerscheins auch per Post stellen.

Folgende Unterlagen sind einzureichen:

  • Originalführerschein (dieser wird zusammen mit dem Gebührenbescheid an Sie wieder zurückgesandt)
  • Antragsformular auf Umtausch des Führerscheins
  • Beiblatt mit Unterschrift (Kontrollblatt)
  • 1 x aktuelles biometrisches Passfoto
  • Kopie des Personalausweises oder Reisepasses (Vor- und Rückseite)

Kosten: 30,40 Euro. Sie erhalten im Anschluss einen Gebührenbescheid nach Hause.

HINWEISE:

  • Sobald Sie Ihren neuen Führerschein von der Bundesdruckerei erhalten haben, erlischt die Gültigkeit des bisherigen Dokumentes.
  • Antragsteller müssen Ihren Hauptwohnsitz in der Stadt Brandenburg an der Havel haben.
  • Für evtl. Rückfragen auf dem Antrag bitte Telefonnummer und / oder E-Mail-Adresse angeben

Die 13. Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften wurde im Bundesgesetzblatt Teil I Nr. 7 vom 18.03.2019 verkündet. Damit ist nun der vorgezogene Umtausch alter Führerscheindokumente im Recht verankert. Dies betrifft sämtliche vor dem 19.01.2013 erteilte Führerscheine, sowohl alte Papierführerscheine aus der ehem. DDR, der BRD etc, als auch EU-Kartenführerscheine ohne Befristung (01.01.1999 - 18.01.2013).

Um unnötige Wartezeiten in der Fahrerlaubnisbehörde zu vermeiden, ist es empfehlenswert, sich den Führerschein nach Beantragung durch die Bundesdruckerei nach Hause schicken zu lassen (zusätzlich 5,10 Euro).

Die Umtauschfristen für Papierführerscheine richten sich nach dem Geburtsjahr, während sich die Fristen des Umtauschs eines alten EU-Kartenführerscheins nach dem Ausstellungsdatum richten. Fahrerlaubnisinhaber, deren Geburtsjahr vor 1953 liegt, müssen den Führerschein bis zum 19. Januar 2033 umtauschen, unabhängig vom Ausstellungsjahr des Führerscheins.

Die Fristen sind folgender Aufstellung zu entnehmen:

 Nach Geburtsjahr (alle Papier-Führerscheine)

Vor 1953 - 19.01.2033

1953-1958 - 19.07.2022

1959-1964 - 19.01.2023

1965-1970 - 19.01.2024

1971 oder später - 19.01.2025

Nach Ausstellungsjahr (Karten-Führerschein bis 18.01.2013)

 1999-2001 - 19.01.2026

2002-2004 - 19.01.2027

2005-2007 - 19.01.2028

2008 - 19.01.2029

2009 - 19.01.2030

2010 - 19.01.2031

2011 - 19.01.2032

2012-18.01.2013 -19.01.2033