Jagdaufsicht/Jagdschutz


Leistungsbeschreibung

Der Jagdschutz umfasst den Schutz des Wildes (alle dem Jagdrecht unterliegenden Wildtiere) insbesondere vor Wilderei, Futter- und Wassernot, Wildseuchen (z. B. Schweinepest), vor wildernden Hunden und streunenden Katzen sowie die Sorge für die Einhaltung der zum Schutz des Wildes und der Jagd erlassenen Vorschriften. Der Jagdschutz obliegt - neben den zuständigen öffentlichen Stellen (Jagdbehörde, Polizei) - dem Jagdausübungsberechtigten als dessen gesetzliche Pflicht. Stichwort „Jagdwilderei“.

Diese ist kein Kavaliersdelikt und darf durch den Jagdausübungsberechtigten, also den Jagdschutzausübenden, unterbunden werden. Zudem darf er wildernden Hunde und streunende Katzen töten. Denn ein gehetztes Reh bedarf Schutz. Beachten Sie daher die Leinenpflicht für Hunde im Wald.

Der bestätigte Jagdausseher (Sonderstellung)

Jagdausübungsberechtigte können unter bestimmten Voraussetzungen, zum Schutz und zur Beaufsichtigung der Jagd volljährige, zuverlässige und fachlich geeignete Personen als Jagdaufseher in Ihrem Jagdbezirk bestellen. Diese sind aber vor ihrer Bestellung von der unteren Jagdbehörde zu bestätigen.

Die bestätigten Jagdaufseher haben innerhalb ihres Dienstbezirkes in Angelegenheiten des Jagdschutzes die Rechte und Pflichten der Polizeibeamten und sind Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft, sofern sie Berufsjäger oder forstlich ausgebildet sind. Der Jagdaufseher muss jagdpachtfähig (also selbst Jäger) sein.