Bejagung im befriedeten Bezirk - Erteilung der Gestattung


Leistungsbeschreibung

Grundsätzlich ist jegliche Jagdausübung in sogenannten befriedeten Bezirken verboten. Hierzu zählt auch(!) das Aufstellen von Fallen.

Obacht Fehlglaube: Erlaubte Fallennutzung!

Meist werden in Baumärkten oder online Fallen zum Lebendfang verkauft. Erworben werden dürfen diese, aber die Verwendung der Falle ist nur sachkundigen Personen zugelassen. Somit benötigen Sie auch mit einer Gestattung immer einen Jäger oder eine kundige Person.

Der volkstümliche Glaube, wir fangen den Marder, und bringen ihn in den Wald, ist rechtswidrig und dient dem Tierwohl in keinem Fall. Dies wird aber angenommen, da dies humaner erscheint, als das Tier der Natur zu entnehmen. Denken Sie daran, dort wo das Tier gefangen wird, lebt dieses, dort ist das Revier, dort findet es Futter. All dies rauben Sie dem Tier, wenn Sie es in ein fremdes Revier bringen. Es kann mangels Kenntnis über die Futterquellen qualvoll verenden oder bei Revierkämpfen mit dortig heimischen Artgenossen getötet werden. Entsprechende Handlungen werden bei Kenntnisnahme strafrechtlich zur Anzeige gebracht und auch verfolgt. Beachten Sie, dass auf jegliches Wild zutrifft.

Zu den befriedeten Bezirken zählen Wohngebäude und mit diesem zusammenhängenden Gebäude, hieran anschließende Hofräume und Hausgärten, Friedhöfe, Wildgehege, öffentliche Grün-, Sport- und Erholungsanlagen, Eisenbahnanlagen und Bundesautobahnen, Golfplätze, vollständig eingefriedete Betriebsgelände, Häfen, Militärgelände und Flugplätze sowie Flächen, durch die untere Jagdbehörde zu befriedeten Bezirken erklärt wurden. Geschlossene Einzäunungen (Gatter), insbesondere aus Gründen der Verkehrssicherheit oder Gatter zur landwirtschaftlichen Wildtierhaltung gelten ebenso als befriedete Bezirke.

Ist die Jagd insbesondere aufgrund von Schäden durch Wild erforderlich, bedarf es hierfür einer Gestattung durch die untere Jagdbehörde. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Gestattung besteht nicht.

Zudem ist die Bejagung im Befriedeten Bezirk nicht das Allheilmittel. Sie dient insbesondere nicht dazu, das Wild aus der Ortslage fern zu halten. Verkehrsflächen (Öffentliche Straßen, Wege und Plätze - auch innerhalb der Ortschaften) die nicht in § 5 Abs. 1 BbgJagdG aufgeführt sind, gehören im Land Brandenburg nicht zu den befriedeten Bezirken. Hier kann - unter Beachtung der besonderen Gefahrenlage - regulär die Jagd ausgeübt werden. Einen Rechtsanspruch auf einen wildfreien Siedlungsraum gibt es jedoch nicht.

Antragsberechtigte sind ausschließlich der Grundeigentümer oder dessen Beauftragter. Ist das Erfordernis gerechtfertigt und eine Bejagung möglich, ergeht ein gebührenpflichtiger Bescheid zur Gestattung unter Beschränkungen oder wird versagt.

  • § 6 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 5 und § 20 Abs. 1 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • Tarifstellen 6.4.3 und 6.4.4 der Anlage 2 der Verordnung zur Erhebung von Verwaltungsgebühren in den Bereichen Land- und Forstwirtschaft sowie Jagd (GebOLandw)