Abschussplan für Schalenwild


Leistungsbeschreibung

Ein bestätigter Abschussplan für Schalenwild (Rot-, Dam-, Muffel-, und Schwarzwild) stellt die Grundlage für die berechtigte Ausübung der Jagd und eine zielgerichtete Wildbewirtschaftung auf diese Wildarten dar. Für Schwarzwild wird im Land Brandenburg ein Mindestabschussplan erstellt. Gruppenabschusspläne von mehreren Jagdbezirken sind zulässig. Sie sind nur insgesamt für beide Geschlechter und alle Altersklassen der jeweiligen Wildart zulässig.

Bei der Planung sind die Vorgaben der neuen Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV) aus dem Jahr 2019 zu beachten. Bei der Planung sind hiernach keine Zielbestände mehr anzugeben, sondern vorrangig die Wildschadenssituation zugrunde zu legen. Für Rot-, Dam- und Muffelwild gilt der Abschussplan für die Altersklassen 0 und 1 als Mindestabschuss. Daneben gelten die Klassifizierungen der Anlage 1 der BbgJagdDV. Bei einer nachgewiesenen erhöhten Wildschadenssituation erfolgt die Bestätigung/Festsetzung für weibliches Rot-, Dam- und Muffelwild als Mindestabschussplan. Für Rehwild ist ab dem Jagdjahr 2015/2016 kein Abschussplan mehr aufzustellen.

Der Abschussplan für Rot-, Dam-, Muffel-, und Schwarzwild (verbindliches Muster des Ministeriums vom 25.11.2019 - bisher nicht amtlich bekannt gemacht) ist vom Jagdausübungsberechtigten in jedem Jagdjahr unter Angabe aller notwendigen Daten im Einvernehmen mit der Jagdgenossenschaft bzw. dem Inhaber eines Eigenjagdbezirkes aufzustellen.

Der Abschussplanantrag ist der Unteren Jagdbehörde bis spätestens am 01.04. des laufenden Jahres einzureichen.

Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Abschussplan im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat bestätigt. Ansonsten erfolgt eine gebührenpflichtig (siehe Gebührenordnung) Festsetzung, z.B. wenn Unterlagen nicht/nicht fristgemäß oder in unzureichender Qualität eingereicht werden.

Auch die Festsetzung erfolgt im Einvernehmen mit dem Jagdbeirat. Gleiches gilt bei der Beantragung von sogenannten Gruppenabschussplänen.

Erst mit der Bekanntgabe der Entscheidung zu den Plananträgen (Bestätigung/Festsetzung) ist die Jagd auf Rot-, Dam- und Muffelwild in der von der unteren Jagdbehörde festgelegten Höhe zulässig.

Während der Bewirtschaftung innerhalb eines Jagdjahres ist tagesaktuelle Streckenliste durch den Jagdausübungsberechtigten zu führen. Die untere Jagdbehörde kann im Rahmen der Prüfung auch die (detaillierte) Streckenliste des zurückliegenden Jagdjahres verlangen.

Für die Festsetzung eines Abschussplanes der vom Jagdausübungsberechtigten nicht (rechtzeitig) oder in unzureichender Qualität eingereicht wurde, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben. Die Bestätigung des Eingereichten Abschussplanes erfolgt gebührenfrei.

  • § 21 Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 29 Jagdgesetz für das Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • § 4 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV)