Jagdgenossenschaft - Aufsicht durch Untere Jagdbehörde/Satzung


Leistungsbeschreibung

Die Jagdgenossenschaft ist keine „Jägervereinigung“ sondern der Zusammenschluss von allen Eigentümern von bejagbaren Grundflächen, die allein per Gesetz keine Jagdbezirke (Eigenjagdbezirke) bilden können.

Zu den Aufgaben der Jagdgenossenschaft gehören die Jagdnutzung im gemeinschaftlichen Jagdbezirk, die Feststellung der aktuellen Eigentümer dieser bejagbaren Grundflächen (Jagdgenossen), die Aufstellung aller bejagbaren Flächen (Jagdkataster) und Verwaltung der Finanzen sowie die Aufstellung und den Beschluss einer Satzung.

Die Jagdgenossenschaft untersteht als Körperschaft des öffentlichen Rechts der Aufsicht durch die Untere Jagdbehörde. Die Untere Jagdbehörde genehmigt die Satzung sowie deren Änderungen und ist vom Jagdvorstand über Beschlüsse, Haushaltsplan und Jahresrechnung zu unterrichten. Mindestens 1-mal pro Jahr wird zu einer Jagdgenossenschaftsversammlung öffentlich geladen, in der Beschlüsse gefasst werden und der Reinertrag ausgezahlt wird.

Ein Grundstückseigentümer kann nicht unter Berufung auf sein Eigentumsrecht oder seine Gewissensfreiheit aus einer Jagdgenossenschaft austreten. Diese Zwangsmitgliedschaft wurde durch höchstrichterliche Entscheidungen bestätigt. Lediglich auf Antrag aus ethischen Gründen ist eine so genannte Befriedung durch die untere Jagdbehörde möglich.

Die Arbeitsgemeinschaft der Jagdgenossenschaften und Eigenjagdbesitzer ist die Interessenvertretung der Eigentümer jagdbarer Flächen (der Jagdgenossenschaften) auf Landes- und Bundesebene. Sie unterstützt und berät die Jagdgenossenschaften.

Die Jagdgenossenschaft unterliegt in Ihrer Unternehmereigenschaft (Jagdverpachtung) als juristische Personen des öffentlichen Rechts dem Umsatzsteuerrecht.