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Schweißhundeführer - Bestätigung


Leistungsbeschreibung

Ein von einem Jagdausübungsberechtigten mit einer Nachsuche auf Schalenwild beauftragter und von der unteren Jagdbehörde bestätigter Schweißhundeführer ist berechtigt, die Nachsuche mit Hund und Schusswaffe ohne Rücksicht auf die Reviergrenzen durchzuführen, soweit die Jagdausübungsberechtigten dies vorher vereinbart haben. Ist der Jagdausübungsberechtigte nicht erreichbar und die grenzüberschreitende Nachsuche unverzüglich erforderlich, ist der bestätigte Schweißhundeführer berechtigt ohne Vereinbarung die Nachsuche durchzuführen.

Die Gültigkeit der Bestätigung als Schweißhundeführer ist unbefristet. Sie erlischt, wenn eine Voraussetzung entfällt.

Die Bestätigung als Schweißhundeführer wird nur auf Antrag nach entsprechender Prüfung der Voraussetzungen, für das Nachsuchegespann mit Wohnsitz in der Stadt Brandenburg an der Havel erteilt oder rechtsmittelfähig versagt.

  • Jagdscheininhaber
  • mindestens drei Jahre einen Jagdgebrauchshund bei Nachsuchen geführt haben
  • Führung eines auf Schweiß brauchbaren Jagdgebrauchshund gemäß JGHBV

  • schriftlicher Antrag
  • Nachweis über Führung eines Jagdgebrauchshundes (Ahnentafel) mit Brauchbarkeit nach der JagdHBV Fachgruppe (A) Gehorsam und Fachgruppe (D) Schweißarbeit
  • Nachweis über mindestens dreijährige Führung von Jagdgebrauchshunden auf Nachsuchen
  • gültiger Jagdschein

  • § 22a Bundesjagdgesetz (BJagdG),
  • § 35 Jagdgesetz f. d. Land Brandenburg (BbgJagdG),
  • § 6 Verordnung zur Durchführung des Jagdgesetzes für das Land Brandenburg (BbgJagdDV),
  • Verordnung zur Feststellung der Brauchbarkeit von Jagdgebrauchshunden in Brandenburg (Jagdhundebrauchbarkeitsverordnung - JagdHBV)