Parkausweis für soziale Dienste


Gemeinnützige Einrichtungen und soziale Dienste können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.

Leistungsbeschreibung

Im sozialen Dienst Tätigen (z. B. Hauskrankenpflegen) kann auf Antrag für Fahrzeuge, die zur Ausübung ihres Dienstes notwendig sind, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

Diese Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO ermöglicht je Notwendigkeit das Parken (zur Durchführung von Tätigkeiten z. B. im Sinne der häuslichen Krankenpflege)

  • in einem festgelegten Bewohnerparkbereich,
  • auf gebührenpflichtigen und Kurzzeitparkplätzen in dem festgelegten Bewohnerparkbereich
  • oder im eingeschränkten Haltverbot.

Dazu ist bei der Antragstellung eine kurze Darstellung des notwendigen Bedarfes (Begründung für die Ausnahmegenehmigung) notwendig. Zudem ist ein Nachweis über die entsprechende Tätigkeit im sozialen Dienst zu bringen. Ein Anspruch auf Reservierung einer öffentlichen Parkfläche besteht nicht.

Sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Ausnahmegenehmigung nach Vorlage der Dokumente für maximal 12 Monate ausgestellt.

Louis Tessin

Telefon: (03381) 58 32 26
Fax:       (03381) 58 32 04
  • Antragsformular
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Nachweis über die entsprechende Tätigkeit im sozialen Dienst
  • kurze Darstellung des notwendigen Bedarfes (Begründung für die Ausnahmegenehmigung)

Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben und beträgt 60,00 €. Für zum Zeitpunkt der Antragstellung jedes weitere beantragte Kfz wird die Hälfte der Gebühr erhoben.

Bei Verlust des Parkausweises wird für die Neuausstellung sowie bei einer Änderung des Parkausweises (Kennzeichenänderung) wird eine Gebühr von 10,20 Euro erhoben.

Die Bezahlung kann nach Erhalt des Gebührenbescheides direkt in bar, aber auch per Überweisung oder durch Bankeinzugsermächtigung erfolgen.

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

Land Brandenburg:

Widerspruch und Klage

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

11.08.2020