Parkausweis für schwerbehinderte Menschen


Schwerbehinderte Menschen können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.

Leistungsbeschreibung

Schwerbehinderte Menschen können einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen gemäß § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO stellen.

Ausnahmegenehmigung zur Bewilligung von Parkerleichterungen (blauer EU-Parkausweis)

Der berechtigte Personenkreis für die Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung umfasst schwerbehinderte Menschen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen: aG), die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.

Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, doppeloberschenkelamputierte, doppelunterschenkelamputierte, hüftexartikulierte und einseitig oberschenkelamputierte Menschen, die dauernd außer Stande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung, auch auf Grund von Erkrankungen, dem vorstehend angeführten Personenkreis gleichzustellen sind.

Außerdem blinde Menschen (Merkzeichen: Bl) und schwerbehinderte Menschen mit beidseitiger Amelie oder Phokomelie. Die Merkzeichen sind mittels Schwerbehindertenausweis nachzuweisen. Der Parkausweis ist hellblau und in allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gültig. Dafür wurde ein für die gesamte EU identischer Parkausweis mit Lichtbild eingeführt.

Die Ausnahmegenehmigung ermöglicht das Parken

  • auf den für Schwerbehinderte reservierten Parkplätzen, die mit dem Schild mit RollstuhlfahrerInnen-Symbol gekennzeichnet sind,
  • an Parkuhren / Parkscheinautomaten ohne Gebühr und ohne zeitliche Begrenzung,
  • im eingeschränkten Halteverbot bis zu drei Stunden mit der Parkscheibe,
  • auf Bewohnerparkplätzen bis zu drei Stunden mit der Parkscheibe,
  • in der Fußgängerzone während der ausgewiesenen Lieferzeiten,
  • in verkehrsberuhigten Bereichen außerhalb der gekennzeichneten Flächen, wenn der Durchgangsverkehr nicht behindert wird.

Ein Anspruch auf Reservierung einer öffentlichen Parkfläche besteht nicht.

Ausnahmegenehmigung für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen (orangener Parkausweis)

Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Bewilligung von Parkerleichterungen für besondere Gruppen schwerbehinderter Menschen kann gemäß dem Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung Abteilung 4 - Straßenverkehr - Nr. 05/2022 vom 22. August 2022 nur erteilt werden, wenn folgende Gesundheitsstörungen bzw. Funktionsbeeinträchtigungen vom Landesamt für Soziales und Versorgung bestätigt werden:

a. Schwerbehinderte Menschen mit den Merkzeichen G und B und einem Grad der Behinderung von wenigstens 70 allein für Funktionsstörungen an den unteren Gliedmaßen (und der Lendenwirbelsäule, soweit sich diese auf das Gehvermögen auswirken) und gleichzeitig einem Grad der Behinderung von wenigstens 50 für Funktionsstörungen des Herzens oder der Atmungsorgane;

b. Schwerbehinderte Menschen, die an Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa erkrankt sind, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 60 vorliegt;

c. Schwerbehinderte Menschen mit künstlichem Darmausgang und zugleich künstlicher Harnableitung, wenn hierfür ein Grad der Behinderung von wenigstens 70 vorliegt;

d. Schwerbehinderte Menschen, die nach versorgungsärztlicher Feststellung dem Personenkreis nach den Aufzählungen a. bis c. gleichzustellen sind.

Vor Erteilung der Ausnahmegenehmigung prüft das Landesamt für Soziales und Versorgung, ob Sie zu einem der o. g. Personenkreise gehören und erteilt eine Bescheinigung als Nachweis. Diese Bescheinigung sowie eine Kopie Ihres Personalausweises und Ihres Schwerbehindertenausweises wird für die Bearbeitung benötigt.

Louis Tessin

Telefon: (03381) 58 32 26
Fax:       (03381) 58 32 04
  • Antragsformular
  • einen gültigen Personalausweis oder
  • einen gültigen Reisepass mit aktueller Meldebescheinigung
  • Schwerbehindertenausweis bzw. Feststellungsbescheid vom Landesamt für Soziales und Versorgung
  • aktuelles Passbild
  • Vollmacht, wenn eine Person Ihres Vertrauens im Ordnungsamt vorspricht

keine

Die Dauerausnahmegenehmigung wird für maximal fünf Jahre erteilt. Sie kann widerrufen werden.

Die Ausnahmegenehmigungen gelten für das ganze Bundesgebiet.

Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

13.09.2019