Parkausweis für Gewerbetreibende


Gewerbetreibende und freiberuflich Tätige können unter bestimmten Voraussetzungen besondere Parkausweise beantragen.

Leistungsbeschreibung

Gewerbetreibenden mit Sitz in einem Bewohnerparkbereich kann auf Antrag für Fahrzeuge, die für die Durchführung ihres notwendigen Wirtschaftsverkehrs benötigt werden, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden. Die Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO ermöglicht das Parken (zur Durchführung von Tätigkeiten im Sinne des Gewerbes) in dem entsprechenden Bewohnerparkbereich analog dem Bewohnerparken. Ein Anspruch auf Reservierung einer öffentlichen Parkfläche besteht nicht.

Sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wird der Gewerbeparkausweis nach Vorlage der Dokumente für maximal 12 Monate ausgestellt. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung erfolgt ausschließlich an den Inhabenden bzw. Geschäftsführenden und nur für das antragsgegenständliche Fahrzeug, dessen Unternehmen bzw. er/sie selbst Halter ist. Angestellte werden von dieser Regelung nicht erfasst.

Sie müssen einen Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung stellen. Wie der Antrag gestellt werden kann, ist von Behörde zu Behörde unterschiedlich.

Die Behörde prüft dann Ihren Antrag und erteilt dann gegebenenfalls die Ausnahmegenehmigung.

Louis Tessin

Telefon: (03381) 58 32 26
Fax:      (03381) 58 32 04
  • Antragsformular
  • Personalausweis
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Gewerbeanmeldung oder einen aktuellen Nachweis, dass Sie in einem Bewohnerparkbereich Gewerberäume zur Berufsausübung angemietet haben bzw. Eigentümer dieser Räume sind
  • eine kurze Darstellung Ihres Bedarfes vor dem Hintergrund Ihres am betroffenen Standortes notwendigen Wirtschaftsverkehres (Begründung für die Ausnahmegenehmigung). Die Straßenverkehrsbehörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine mögliche Zeitersparnis, die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche oder die Beachtung von wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens als Begründung des notwendigen Wirtschaftsverkehres dabei nicht ausreichen.
  • eine Erklärung, dass Ihnen an Ihrem Standort sowie in unmittelbarer Nähe keine Stellflächen zur Verfügung stehen (auch keine zumutbaren Anmietungsmöglichkeiten)

Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben und beträgt für die Erteilung eines Gewerbeparkausweises für die Bereiche A, B, C, D, E, F, G, K, M oder T:

  • bei einer Laufzeit bis zu 3 Monaten 55,00 Euro,
  • bei einer Laufzeit bis zu 6 Monaten 110,00 Euro,
  • bei einer Laufzeit bis zu 12 Monaten 220,00 Euro.

Bei Verlust des Gewerbeparkausweises wird für die Neuausstellung sowie bei einer Änderung des Gewerbeparkausweises (Kennzeichenänderung oder Bereichswechsel aufgrund Umzuges) wird eine Gebühr von 10,20 Euro erhoben.

Die Bezahlung kann nach Erhalt des Gebührenbescheides direkt in bar, aber auch per Überweisung oder durch Bankeinzugsermächtigung erfolgen.

keine

Die Geltungsdauer der Ausnahmegenehmigung kann befristet werden.

variiert zwischen den Behörden

Land Brandenburg:

Widerspruch und Klage

Land Brandenburg:

Bei der vorzunehmenden Entscheidung über die beantragte Ausnahmegenehmigung sind insbesondere auch die Interessen der Anliegenden zu berücksichtigen. Dem wird durch Auflagen und Nebenbestimmungen in der Ausnahmegenehmigung Rechnung getragen.

Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg

11.08.2020