Nutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)
Nutzung öffentlicher Straßen über den Gemeingebrauch hinaus (Sondernutzung)
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Gemäß der §§ 32 und 33 StVO ist es verboten Gegenstände auf die Straße zu bringen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert wird bzw. Waren und Leistungen auf der Straße anzubieten, wenn dadurch die Verkehrsteilnehmer gefährdet, abgelenkt oder belästigt werden. Weiterhin stellt die Benutzung öffentlicher Verkehrsflächen (Straßen, Wege oder Plätze) über den widmungsmäßig bestimmten Gebrauch (Gemeingebrauch) hinaus, Sondernutzung dar, die erlaubnis- und gebührenpflichtig ist.
Vor allem wirtschaftliche oder gewerbliche Betätigungen, bei denen ein Verkehrsinteresse nicht vorhanden oder nur nebensächlich ist, zählen zu den erlaubnispflichtigen Sondernutzungen (z.B. Verkauf von Waren aller Art, das Aufstellen von Stühlen und Tischen, Warenpräsentation,...).
Genehmigungs- und gebührenpflichtig sind auch Maßnahmen wie Lagerung von Baumaterial, Gerüstaufstellung, Containerstellung usw..
An wen muss ich mich wenden?
Kathrin Leo
- Telefon: (03381) 58 32 51
- Fax: (03381) 58 32 33
Louis Tessin
- Telefon: (03381) 58 32 26
- Fax: (03381) 58 32 04
Welche Unterlagen werden benötigt?
Vollständig ausgefüllter Antrag (gemäß Vordruck) auf Erteilung einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis und oder einer Sondernutzungserlaubnis, mit Angaben zu Ort, Art, Umfang und Dauer der Sondernutzung einschließlich eines maßstabgerechten Lageplanes. Bei wiederkehrender Sondernutzung ist die Erlaubnis jedes Jahr neu zu beantragen bzw. ist der Antrag auf Widerruf zu stellen.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr für die Verkehrsrechtliche Anordnung wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Für erlaubnispflichtige Sondernutzungen werden Gebühren nach der geltenden Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Brandenburg an der Havel erhoben.
Rechtsgrundlage
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§§ 44, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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§ 18 Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
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Satzung über Sondernutzung an öffentlichen Straßen der Stadt Brandenburg an der Havel