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Erlaubnis einer Veranstaltung auf öffentlichen Straßen und Plätzen


Leistungsbeschreibung

Veranstaltungen, für die Straßen mehr als verkehrsüblich in Anspruch genommen werden, bedürfen gemäß § 29 Abs. 2 StVO einer Erlaubnis.

Darunter fallen z.B. folgende Veranstaltungen:

Motorsportliche Veranstaltungen

Sonstige Veranstaltungen wie: Lampionumzüge, Volksläufe, Volksmärsche, Umzüge bei Volksfesten, Festumzüge, Radmärsche u.ä.

  • Antrag
  • Nachweis Veranstalterhaftpflichtversicherung
  • Veranstaltererklärung