Ausnahmen von der StVO allgemein


Leistungsbeschreibung

Die Straßenverkehrsbehörden können gemäß § 46 Abs. 1 StVO in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller Ausnahmen genehmigen. Da die Straßen nur für den normalen Verkehr gebaut sind, ist die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt. Die Straßenverkehrsbehörde weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass eine mögliche Zeitersparnis, die Vermeidung von Schwierigkeiten bei der Parkplatzsuche oder die Beachtung von wirtschaftlichen Interessen eines Unternehmens als Nachweis einer besonderen Dringlichkeit dabei nicht ausreichen.

Der Antragstellende hat in seinem Antrag genau anzugeben, von welchen Vorschriften der StVO befreit werden will und dies entsprechend ausführlich zu begründen.

Louis Tessin

Telefon: (03381) 58 32 26
Fax:       (03381) 58 32 04
  • Antragsformular (formlos oder Vordruck)
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
  • Begründung für die Ausnahmegenehmigung

Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben und kann zwischen 10,20 bis 767,00 Euro betragen.

§§ 44, 46 Straßenverkehrsordnung (StVO)