Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Ferienreiseverordnung
Ausnahmen vom Sonn- und Feiertagsfahrverbot sowie Ferienreiseverordnung
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
An Sonn- und Feiertagen dürfen gemäß § 30 Abs. 3 StVO Lastkraftwagen mit einem zulässigen Gesamtgewicht über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen in der Zeit von 00:00 bis 22:00 Uhr nicht verkehren. Zusätzlichen zum ganzjährigen Sonntagsfahrverbot dürfen an allen Samstagen vom 1. Juli bis 31. August oben genannte Fahrzeuge auf bestimmten, in der Ferienreiseverordnung festgelegten Bundesstraßen und Autobahnen in der Zeit von 07:00 bis 20:00 Uhr nicht verkehren.
Unter bestimmten Voraussetzungen sind Ausnahmegenehmigungen möglich.
An wen muss ich mich wenden?
Louis Tessin
- Telefon: (03381) 58 32 26
- Fax: (03381) 58 32 04
Zuständige Stelle
Zuständig im Land Brandenburg sind die Unteren Straßenverkehrsbehörden der Landkreise / kreisfreien Städte
Welche Unterlagen werden benötigt?
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Antragsformular
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Ausführliche Begründung
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Zulassungspapiere für die Kraftfahrzeuge
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Fracht- und Begleitpapiere
Zusätzlich bei Dauergenehmigungen (längstens für 1 Jahr):
Ausreichende und glaubhafte Begründung des Auftraggebers/Empfängers über Notwendigkeit und Dringlichkeit der Beförderung im Verbotszeitraum unter Angabe der Gutarten. Dringlichkeitsbescheinigung der Industrie- und Handelskammer.
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOst) in der zurzeit gültigen Fassung, Gebührennummer.
Rechtsgrundlage
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§ 30 Abs. 3 und § 46 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung (StVO)
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§ 1 Abs. 1 Ferienreiseverordnung (FerReiseV)