Parkausweis für Handwerker
Parkausweis für Handwerker
Textblöcke ein-/ausklappenLeistungsbeschreibung
Handwerksbetrieben kann auf Antrag für Fahrzeuge, die zur Ausübung eines Handwerks notwendig sind, eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.
Ausnahmegenehmigung für Werkstattwagen
Die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Handwerker erfolgt nur, wenn es sich bei dem entsprechenden Fahrzeug um einen Werkstattwagen handelt. Es handelt sich um einen Werkstattwagen, wenn eine ständige Verbindung zwischen einem Werkstattwagen und einer Einsatz-/ Arbeitsstelle erforderlich ist und/ oder ein Teil der Arbeiten im bzw. vom Werkstattwagen aus durchgeführt werden muss. Dies ist insbesondere immer dann der Fall, wenn sich im Fahrzeug fest eingebaute Maschinen (z. B. Bohr-, Schneidemaschinen, Generatoren, Fräsen, Prüf-/ Laborgeräte u. Ä.) befinden, deren Betrieb elektrische Kabelverbindungen zum Stromnetz erfordern. Keine Ausnahmegenehmigungen werden in der Regel für Fahrzeuge erteilt, die nur als Ersatzteillager oder zum Transport schwerer mobiler Geräte dienen.
Diese Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO ermöglicht das Parken (zur Durchführung von Handwerkerleistungen) für Werkstattwagen
- werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr,
- in allen Bewohnerparkbereichen,
- auf gebührenpflichtigen und Kurzzeitparkplätzen
- sowie im eingeschränkten Haltverbot.
Ein Anspruch auf Reservierung einer öffentlichen Parkfläche besteht hierdurch nicht.
Der Werkstattwagen ist der Straßenverkehrsbehörde vorzustellen. Alternativ sind die o. g. Voraussetzungen für Werkstattwagen per Bildnachweis einzureichen (Fotos vom Innenraum des Fahrzeuges, den eingebauten Maschinen, etc.).
Sind die Genehmigungsvoraussetzungen erfüllt, wird die Ausnahmegenehmigung nach Vorlage der Dokumente für maximal 12 Monate ausgestellt.
Ausnahmegenehmigung für sonstige Fahrzeuge
Die übrigen Fahrzeuge von Handwerksbetrieben dienen in der Regel auch der Berufsausübung, ohne jedoch auf eine unmittelbare Verbindung zur Einsatz-/ Arbeitsstelle zwingend angewiesen zu sein. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn sich im Fahrzeug keine fest installierten Einbauten oder Maschinen/ Geräte befinden, auf welche ständig zurückgegriffen werden muss. Der reine Transport von Arbeitsmaterial und Werkzeugen bedingt noch keine ständige zwingende Verbindung zum Einsatz-/ Arbeitsort. Vielmehr kann das Fahrzeug nach einem notwendigen Be- oder Entladevorgang in der Regel auf „gleicher Augenhöhe" wie die übrigen Verkehrsteilnehmer am ruhenden Verkehr teilnehmen.
Dennoch können bedarfsgerecht und zeitlich befristet Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn sie in den betreffenden Gebieten Tätigkeiten zu verrichten haben, die über das Be- und Entladen hinausgehen. Dazu ist bei der Antragstellung eine kurze Darstellung des notwendigen Bedarfes (Begründung für die Ausnahmegenehmigung) notwendig.
An wen muss ich mich wenden?
Louis Tessin
- Telefon: (03381) 58 32 26
- Fax: (03381) 58 32 04
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Antragsformular
- Gewerbeanmeldung o. ä. Nachweis über den Handwerksbetrieb (z. B. Handwerkskarte)
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein)
- Bildnachweis für Werkstattwagen (Fotos vom Innenraum des Fahrzeuges, den eingebauten Maschinen, etc.)
- kurze Darstellung des notwendigen Bedarfes (Begründung für die Ausnahmegenehmigung)
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühr wird nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben und beträgt bei der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für Werkstattwagen 60,00 €. Für zum Zeitpunkt der Antragstellung jedes weitere beantragte Kfz (nur Werkstattwagen) wird die Hälfte der Gebühr erhoben.
Die Gebühr für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung für sonstige Fahrzeuge von Handwerksbetrieben betragen
- bei einer Laufzeit bis zu 3 Monaten 55,00 Euro,
- bei einer Laufzeit bis zu 6 Monaten 110,00 Euro,
- bei einer Laufzeit bis zu 12 Monaten 220,00 Euro.
Bei Verlust des Parkausweises wird für die Neuausstellung sowie bei einer Änderung des Parkausweises (Kennzeichenänderung) wird eine Gebühr von 10,20 Euro erhoben.
Die Bezahlung kann nach Erhalt des Gebührenbescheides direkt in bar, aber auch per Überweisung oder durch Bankeinzugsermächtigung erfolgen.