Führerschein, Begleitetes Fahren ab 17 Jahren


Fahrerlaubnisbehörde
Telefon: (03381) 58 32 70
E-Mail: fahrerlaubnisbehoerde@stadt-brandenburg.de

  • Antrag auf Erteilung einer Fahrerlaubnis 'Begleitetes Fahren ab 17' mit Unterschrift der gesetzlichen Vertreter / Eltern
  • Nachweis des Führerscheins jeder angegebenen Begleitperson, von der eine Einverständniserklärung vorliegt *
  • Einverständniserklärung der Begleitperson oder der Begleitpersonen mit deren jeweiliger Unterschrift.
  • ein biometrisches Lichtbild
  • Sehtestbescheinigung
  • Nachweis (Bescheinigung) über die Teilnahme einer Ausbildung in Erster Hilfe (9h)
  • Gebühren (jeweils abhängig von der Anzahl der Beleitpersonen)

Bei Beantragung müssen Sie persönlich vorstellig werden.

* kann als Kopie vorgelegt werden

  • Die Gebühr richtet sich nach der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt).
  • Bei Direktversand des Führerscheins an die Wohnanschrift fällt eine zusätzliche Versandgebühr an.

17-jährige Jugendliche, die ihre Fahrprüfung der Klassen B und / oder BE bestanden haben, dürfen schon vor ihrem 18. Geburtstag gemeinsam mit einer Begleitperson fahren. Das Fahren unter 18 ist allerdings an Auflagen und Bedingungen geknüpft. Der oder die Jugendliche muss einen Antrag auf begleitetes Fahren stellen. Der Antrag auf begleitetes Fahren kann frühestens mit 16,5 Jahren gestellt werden. Außerdem müssen die Begleitpersonen eine entsprechende Erklärung unterzeichnen. Die Antragsformulare liegen bei den Brandenburger Fahrschulen vor. Der oder die Jugendliche muss sich jedoch persönlich unter Vorlage des Personalausweises mit den ausgefüllten Antragsformularen, Ausweis- und Führerscheinkopien der Begleitpersonen, einem biometrischen Foto, einer Sehtestbescheinigung sowie einem Nachweis über die Schulung in Erster Hilfe in der Fahrerlaubnisbehörde vorstellen und dort auf die Vorlage für die Herstellung des Führerscheins eine Unterschrift leisten.

Auflagen und Bedingungen für begleitetes Fahren ab 17 Jahre:

Bis zum 18. Geburtstag darf der Fahranfänger nur mit einer erfahrenen Begleitperson fahren! Nach bestandener Prüfung wird eine Prüfungsbescheinigung von der Prüfstelle ausgestellt. Diese gilt dann als Nachweis für die Erlaubnis, bereits vor dem 18. Geburtstag fahren zu dürfen. Mit 18 wird dann der regulärer Führerschein hergestellt und nach Fertigstellung bei der Fahrerlaubnisbehörde gegen die Prüfungsbescheinigung ausgetauscht.

Nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann der Inhaber einer Fahrerlaubnis auch lediglich mit der Prüfbescheinigung ohne Begleitperson fahren. Die Gültigkeit der Prüfbescheinigung beträgt noch 3 Monate nach dem 18. Geburtstag. Im Anschluss liegt der Führerschein zur Abholung bei der Fahrerlaubnisbehörde bereit.

Für die Begleitperson gelten folgende Vorgaben:

  • Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein und seit mindestens 5 Jahren eine Fahrerlaubnis der Klasse B (früher Klasse 3) besitzen
  • Sie muss sich damit einverstanden erklären, dass die Fahrerlaubnisbehörde eine Registerauskunft einholt
  • Begleitpersonen dürfen maximal 1 Punkt im Fahreignungsregister (FAER) eingtragen haben
  • Sie muss ihren eigenen Führerschein mitführen und bei Kontrollen auf Verlangen vorzeigen
  • Sie darf nicht unter Alkoholeinfluss (0,25 mg / l oder mehr Atemalkohol oder 0,5 Promille oder mehr Blutalkohol) oder unter Betäubungsmittelwirkung stehe.
  • Verstöße gegen die Auflagen führen zur unverzüglichen Einziehung der Prüfungsbescheinigung
  • Die Begleitperson muss darüber hinaus namentlich in der Prüfungsbescheinigung eingetragen sein.
  • Es können auch mehrere Begleitpersonen eingetragen werden.

Rahmenbedingungen und Infos

Die Begleitperson soll den Jugendlichen als Ansprechpartner zu Verfügung stehen, um Sicherheit beim Führen des Kraftfahrzeugs zu vermitteln. Zur Erfüllung dieser Aufgabe soll die begleitende Person Rat erteilen oder kurze Hinweise geben. Die Prüfbescheinigung ist nur in Deutschland gültig. Im Ausland dürfen die Jugendlichen nicht fahren!

Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV)

28.12.2023