Abgeschleppte Fahrzeuge Herausgabe
Abgeschleppte Fahrzeuge Herausgabe
Textblöcke ein-/ausklappenIhr Auto wurde behördlich abgeschleppt. Wer gibt jetzt Auskunft, wie es weitergeht?
Leistungsbeschreibung
Nach Sicherstellung oder Verbringung Ihres Fahrzeuges, können Sie dieses auslösen. Zur Vermeidung weiterer Kosten für die Verwahrung sollte das Fahrzeug schnellstmöglich abgeholt werden. Hierzu informieren Sie sich bitte zunächst bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes (erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung) oder bei der zuständigen Polizeidienststelle über den Abstellort Ihres Fahrzeuges.
Zuständige Stelle
Straßenverkehrsbehörde der Gemeinde- oder Stadtverwaltung bzw. des Landratsamtes
(erste Anlaufstelle: Gemeinde- oder Stadtverwaltung)
Voraussetzungen
-ggf. Abschleppfahrzeug
Sofern Ihr Fahrzeug nicht zugelassen, fahrunfähig oder nach technischer Untersuchung als verkehrsunsicher eingestuft worden ist, ist ein geeigneter Abschleppwagen auf eigene Rechnung erforderlich.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Identitätsnachweis ( Personalausweis, Reisepass, Passersatzpapiere für ausländische Staatsangehörige)
- Zulassungsbescheinigung Teil 1
Welche Gebühren fallen an?
Für den Abschleppvorgang und für die Fahrzeugsicherstellung entstehen in der Regel Kosten.
Rechtsgrundlage
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO)
- § 26 Abs. 1 VwVG Bbg Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- § 47 Abs. 2 Gesetz über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG)
- § 32 Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (VwVGBbg)
- Road Traffic Regulations (StVO)
- § Section 26 (1) VwVG Bbg Administrative Enforcement Act for the State of Brandenburg (VwVGBbg)
- § Section 47 (2) of the Act on the Structure and Powers of the Regulatory Authorities (Regulatory Authorities Act - OBG)
- § Section 32 of the Administrative Enforcement Act for the State of Brandenburg (VwVGBbg)