Wohngeld (Mietzuschuss/Lastenzuschuss)


Hinweise zum Wohngeld 2023:

Zum 01. Januar 2023 tritt das Wohngeld-Plus-Gesetz in Kraft.

Auch die Stadt Brandenburg an der Havel rechnet in diesem Zusammenhang mit deutlich mehr Haushalten, die einen Anspruch auf Wohngeld haben werden.

Dies resultiert sowohl aus einer grundsätzlichen Erhöhung des Wohngeldes durch eine Änderung der Wohngeldformel als auch aus der Berücksichtigung von folgenden pauschalen Zuschlägen bei der Berechnung:

  1. Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten aufgrund der CO2-Bepreisung
  2. Betrag der dauerhaften Heizkostenkomponente
  3. Gesamtbetrag zur Entlastung bei den Heizkosten

Der Fachbereich Jugend, Soziales und Gesundheit weist darauf hin, dass bei Wohngeldempfängern, die bereits einen Bewilligungsbescheid über den 31.12.2022 also bis mindestens 31.01.2023 hatten, erfolgte eine automatische Anpassung der Bescheide nach neuem Recht im Januar 2023. Differenzbeträge wurden nachgezahlt.
Neue Weiterleistungsanträge können dann zum Ende des jeweiligen Bewilligungszeitraumes gestellt werden.

Haushalte, die bisher noch kein Wohngeld erhalten haben oder deren Wohngeld ausgelaufen ist, können einen Erst- oder Weiterleistungsantrag zu dem ab Januar 2023 geltenden neuen Recht stellen. Der Antrag gilt ab dem Ersten des Monats in dem der Antrag in der Behörde eingeht.

Bei der Berechnung des Wohngeldes werden keine tatsächlichen Kosten der Heizung, des Warmwassers, der Elektroenergie oder des Gasverbrauchs berücksichtigt. Es wird nach Anzahl der Haushaltsmitglieder ein pauschaler Betrag zur Entlastung bei den Heizkosten angesetzt. Daher ist von einem Erhöhungsantrag wegen dieser gestiegenen Kosten abzusehen, da diese Kosten keinerlei Berücksichtigung finden. Eine Beantragung wegen zukünftiger Rechtsänderungen darf nicht erfolgen, da dies erst nach Rechtsänderung und inkrafttreten rechtlich zulässig ist.

Ein gleichzeitiger Bezug von Leistungenn nach demk SGB II (Jobcenter) oder SGB XII (Grundsicherung im Alter) und Wohngeld ist ausgeschlossen (unzulässig), wenn bei den Leistungen nach SGB II oder XII Kosten der Unterkunft (z.B. Miete berücksichtigt wurden).

Leistungsbeschreibung

(nach ab 01.01.2021 und ab dem 01.01.2023 geltendem Recht) Wohngeld ist ein von Bund und Land getragener Zuschuss zu den Wohnkosten. Es unterteilt sich in zwei Leistungsarten:

1. Mietzuschuss:

  • für Mieter von Wohnraum und Eigentümer von Mehrfamilienhäusern (ab 3 Wohnungen), die im eigenen Mehrfamilienhaus auch wohnen; Mehrfamilienhäusern gleichgestellt sind auch Häuser mit 1 bis 2 Wohnungen + Gewerberäume, wenn die Fläche der Gewerberäume größer ist als die Wohnflächen
  • für Bewohner von Alters- und Pflegeheimen gemäß Heimgesetz

2. Lastenzuschuss:

  • für Besitzer von Eigenheimen die im eigenen Haus wohnen, (max. 2 Wohnungen + Gewerberäume, wenn deren Fläche kleiner als die Fläche der Wohnräume ist)

Die Berechnung des Wohngeldes erfolgt im Verhältnis zwischen Wohnbelastung, Gesamteinkommen und der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder (§ 4 WoGG).

Grundsätzlich nicht antragsberechtigt sind:
(folgende Regelungen gelten vor allem für Alleinstehende Wehrpflichtige und Zivieldienstleisende, Auszubildende und Studierende):

§ 20 Gesetzeskonkurrenz

(1) Besteht für Haushaltsmitglieder ein Anspruch auf Leistungen nach den §§ 13 oder 17 Absatz 1 des Unterhaltssicherungsgesetzes, so haben diese Personen für die Dauer des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes keinen Wohngeldanspruch; § 3 Absatz 4 und § 11 Absatz 3 dieses Gesetzes gelten entsprechend. Ist der oder dem freiwilligen Wehrdienst Leistenden Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt worden, in den der Beginn des freiwilligen Wehrdienstes fällt, so ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraumes in gleicher Höhe weiter zu leisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt.

(2) Es besteht kein Wohngeldanspruch, wenn allen Haushaltsmitgliedern eine der folgenden Leistungen dem Grunde nach zusteht oder im Fall ihres Antrages dem Grunde nach zustünde:

  1. Leistungen zur Förderung der Ausbildung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz,
  2. Leistungen nach den §§ 56,116 Absatz 3 oder § 122 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder
  3. Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes während des ausbildungsbegleitenden Praktikums oder der betrieblichen Berufsausbildung bei Teilnahme am Sonderprogramm Förderung der beruflichen Mobilität von ausbildungsinteressierten Jugendlichen und arbeitslosen jungen Fachkräften aus Europa.

Satz 1 gilt auch, wenn dem Grunde nach Förderungsberechtigte der Höhe nach keinen Anspruch auf Förderung haben. Satz 1 gilt nicht, wenn die Leistungen ausschließlich als Darlehen gewährt werden. Ist Wohngeld für einen Zeitraum bewilligt, in den der Beginn der Ausbildung fällt, ist das Wohngeld bis zum Ablauf des Bewilligungszeitraums in gleicher Höhe weiterzuleisten; § 27 Absatz 2 und § 28 bleiben unberührt.

Hinweis:

Auszubildende & Studierende können jedoch, auch wenn Sie dem Grunde nach nicht förderungsberechtigt nach BAföG oder § 59 SGB III sind, gemäß § 5 oder § 6 WoGG wegen anderweitiger Haushaltszugehörigkeit abgelehnt werden. (Nähere Auskünfte im persönlichen Gespräch.)

Zuständigkeitsbereich nach dem Anfangsbuchstaben der Familiennamen: 

E-Mail:wohngeld@stadt-brandenburg.de

Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!

Formgerechte und formlose Anträge zur Fristwahrung können elektronisch gestellt werden. Diese Anträge müssen jedoch eigenhändig unterschrieben sein, eingescannt oder fotografiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die oben genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!

Wichtig: die Größe des Anhangs darf 20 MB nicht überschreiten (ggf. können Sie unterschiedliche Dokumente auf mehrere Mails aufteilen).

Mitteilungen zur Änderung der Bankverbindung muss immer mit dem Aktenzeichen versehen werden und eigenhändig vom Antragstellers unterschrieben sein.

Hinweis:

Die Bearbeitung erfolgt nach den Anfangsbuchstaben der Familiennamen. Bitte richten Sie Ihre telefonischen Anfragen zum Wohngeld direkt an Ihren persönlichen Ansprechpartner entsprechend der nachfolgenden Zuordnung.

(Aufgrund des komplizierten Verfahrens ist es nicht möglich, im Telefongespräch einen eventuell bestehenden Anspruch zu errechnen!)

Bitte beachten Sie die Sprechzeiten und telefonische Erreichbarkeit der Wohngeldstelle.

Territoriale Zuständigkeit
Die Wohngeldstelle der Stadt Brandenburg an der Havel ist seit 01.01.2015 nur noch für das Territorium der Stadt Brandenburg zuständig.

Die Mietstufenzuordnung gem. § 8 WoGG, i.V.m. § 1 WoGV u. Anlage 1 Teil 1:

In Mietstufe: 2 (seit 2016)

  • Stadt Brandenburg an der Havel 14770 - 14776
    mit OT Plaue, Kirchmöser, mit OT Klein Kreutz (14776), Saaringen (14776), Göttin (14776), Schmerzke (14776), Paterdamm (14776), Gollwitz (14778), Wust (14778)

Formulare die als PDF-Datei angezeigt werden, können Sie herunterladen, am PC ausfüllen und ausdrucken. Danach ist das ausgedruckte Formular mit der Originalunterschrift des Antragstellers zu versehen und in der Wohngeldstelle auf dem Postweg oder durch persönliche Abgabe einzureichen. Elektronischer Versand ist per E-Mail der eingescannten Datei mit Unterschrift versehen ist zulässig. Die Formulare sind ausschließlich für die Antragstellung bei der Wohngeldstelle der Stadt Brandenburg a.d.Havel zugelassen. Für Mieter von Wohnungen und Gleichgestellten:

  • Antrag auf Wohngeld (Mietzuschuss) für Wohnungen; auch für Heimbewohner (soweit nicht wegen Bezuges von Transferleistungen ein Ausschluss besteht)
  • Mietvertrag und Ergänzungsvereinbarungen, Mieterhöhungserklärung, letzte Betriebskostenabrechnung
  • Nachweis über Mietzahlung - z.B. Mietbuch oder Mietquittungen der letzten drei Monate
  • Nachweis über die Einnahme aus Untervermietung
  • Nachweis über Kosten der Grundversorgung von Gemeinschaftsantennenanlagen bzw. Kabelanschlussvertrages (Kopie Vertrag)
  • falls Nebenkosten wie z.B. Müllgebühren, Wasser - und Abwasserkosten neben der Miete selbst zu entrichten sind, geben Sie diese bitte mit an und legen Sie die entsprechenden Nachweise bei

Für Eigentümer eines Eigenheimes:

  • Antrag auf Wohngeld (Lastenzuschuss)
  • Angaben zur Ermittlung der Belastung aus Kapitaldienst und Bewirtschaftung - Anlage zum Wohngeldantrag - (Lastenzuschuss)
  • Nachweis über die Belastung aus dem Kapitaldienst / Fremdmittelbescheinigung
  • Nachweis über die Höhe der Grundsteuer (Grundsteuerbescheid) und der Verwaltungskosten an andere
  • Nachweis über Erträge aus der Überlassung von Räumen und Flächen an andere
  • ggf. amtliche Wohnflächenermittlung aus der Bauakte oder Vermessungsbescheid, evtl. auch Baugenehmigung und Bauakte / „Angaben über die Wohnfläche der Wohnung“
  • die Verwendung der angegebenen Kredite ist über entsprechende Rechnungen nachzuweisen

Zur Berechnung des Einkommens werden im wesentlichen folgende Unterlagen benötigt:

Bei Lohn- und Gehaltsempfängern:

  • Verdienstbescheinigung ausgefüllt vom Arbeitgeber (die letzten 12 Monate), sowie zusätzlich den letzten Lohnschein)

Bei Einkommenssteuerpflichtigen:

  • letzter Einkommenssteuerbescheid, Vorauszahlungsbescheid, letzte Einkommenssteuererklärung, dazu die betriebswirtschaftliche Auswertung (bei Selbstständigen, Gewerbetreibenden, Landwirten)

Bei Arbeitslosen:

  • letzter Bescheid des Arbeitsamtes über die Höhe des Arbeitslosen-, Unterhalts- bzw. Übergangsgeldes

Bei sonstigen Einkommensbeziehern:

  • letzten Rentenbescheid (Altersrente, Witwenrente, Waisenrente, Unfallrenten, Betriebsrenten, Witwen - und Waisengeld, Grundrenten BVG, NS-Opfer-Renten, sonstige Renten aller Art)
  • Nachweis über die Höhe der Einnahmen, Unterhaltsleistungen von Dritten, Einnahmen aus Kapitalvermögen (Zinsen, Dividende o.ä.), Mutterschaftsgeld, Erziehungsgeld

Zur Feststellung eines erhöhten Pauschabzuges nach § 12 WoGG:

  • Nachweis über die Höhe von privaten Krankenversicherungen
  • Nachweis über die Höhe privater Rentenversicherungen bzw. Lebensversicherungen, wenn diese als Ersatz für die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt wird (gilt nicht, wenn nicht die entsprechende Versorgung beitragsfrei oder durch andere gesichert ist (z.B. Beamte etc. mit Pensionsanspruch)

Wenn Sie Unterhalt zahlen:

  • Nachweis über die laufenden Zahlungen, sowie notariell beurkundete Unterhaltsvereinbarung, Unterhaltstitel oder Bescheid, Formblatt: „Angaben zu Aufwendungen für die Erfüllung gesetzlicher Unterhaltspflichten“

Bei Familien bzw. Alleinerziehenden mit Kindern:

  • Schulbescheinigung für Kinder, die das 15. Lebensjahr vollendet haben

Für Ausländer und Staatenlose:

  • Aufenthaltserlaubnis, Duldungsbescheinigung, Arbeitserlaubnis, Kopie des Passes oder Ausweises

Für neu in den Bereich der Wohngeldstelle Brandenburg zugezogene Personen bzw. Haushalte:

  • Negativbescheid der für den letzten Wohnsitz zuständigen Wohngeldstelle

Für antragstellende Studierende (wenn nicht nach § 41 WoGG bzw. §§ 3 u. 4 WoGG ausgeschlossen):

  • Anlage zum Antrag auf Leistungen nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) bei studierenden Antragstellern

Wenn sich im laufenden Bewilligungszeitraum Änderungen in den Verhältnissen ergeben: Dann steht Ihnen nachfolgendes Formular zur Verfügung: Veränderungsmitteilung zum Bescheid über Wohngeld Noch etwas! Im Einzelfall kann es auch notwendig werden, dass Ihr zuständiger Sachbearbeiter um Vorlage weiterer Unterlagen bittet. Es sind generell alle Einkommen nachzuweisen, auch wenn diese hier nicht als Beispiel aufgeführt sind. Zur Klärung von spezifischen Fragen wenden Sie sich bitte an Ihren zuständigen Sachbearbeiter/in!

Das Antragsverfahren ist gebührenfrei. Gebühren entstehen erst im Streitfall beim Verwaltungsgerichtsverfahren. Auslagen und Kosten für Kopien, Fahrkosten etc. werden nicht erstattet.

  • Wohngeldgesetz (WoGG), Fassung ab 01.01.2023
  • Wohngeldverordnung (WoGV) in der geweils gültigen Fassung)
  • Wohngeldverwaltungsvorschrift (WoGVwV) in der geweils gültigen Fassung)

Die Antragsformulare können sowohl online ausgefüllt und per E-Mail versendet werden. Hinweise dazu sowie Links zum Portalserver des Landes Brandenburg finden Sie auf dieser Internetseite.

Antragsformulare können auch in Papierform bei Bedarf auf telefonische Anfrage oder der Link zum Formularserver bei Anfrage per E-Mail auch gern an die jeweils angegebene Adresse versandt werden.

Achtung: Ihr Antrag gilt nur als gestellt, d.h. Ihre Unterlagen gelten nur als empfangen, wenn diese auch nachweislich in der Behörde eingehen! Die Nachweispflicht liegt beim Absender (wie bei Postversand). Hierfür ist eine einfache E-Mail nicht geeignet.

Anträge und Formulare: