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Wohnberechtigungsbescheinigung


Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr Gesamtjahreseinkommen und das Jahresbruttoeinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt:

Die neuen Einkommensgrenzen (gelten ab 01.10.2019 und bis 31.12.2023 unverändert) gemäß BbgWoFG; ab 01.01.2024 erfolgt eine Anpassung gemäß § 22 Abs. 3 BbgWoFG:

  • für einen Einpersonenhaushalt: 15.600 €
  • für einen Zweipersonenhaushalt: 22.000 €
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 4.900 €
  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €

Ab 01.01.2024 gelten siehe Amtsblatt für Brandenburg – Nr 28 vom 19 Juli 2023 folgende Grenzen:

  • für einen Einpersonenhaushalt: 18.500 €
  • für einen Zweipersonenhaushalt: 26.000 €
  • zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 5.800 €
  • zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 Einkommenssteuergesetz: 2.000 €

Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (Geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den Regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder Bürger, der wirtschaftlich in der Lage istselbständig eine Wohnung als Lebensmittelpunkt zu führen. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein. Bei der Vergabe eines WBS werden folgende Bezugsberechtigungen unterschieden:

  • WBS zum Bezug einer Sozialwohnung, die im öffentlich geförderten Wohnungsbau einschl. der Förderung von Modernisierung und Instandsetzung von Mietwohnungen errichtet wurde (1. Förderweg)
  • Bescheinigung für die Bezugsberechtigung einer Wohnung, mit zulässiger Einkommensüberschreitung von 20 % nach BbgWoFEGV.

Ein WBS wird in Abhängigkeit von der angemessenen Wohnraumgröße vergeben (gültig seit 01.01.2002):

Haushaltsangehörige Wohnungsgröße Anzahl der Wohnräume

1 Personenhaushalt bis zu 50 qm oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt bis zu 65 qm oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt bis zu 80 qm oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt bis zu 90 qm oder 4 Wohnräume

für jede weitere Person 10 qm.

Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm ist möglich: zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes oder zur Vermeidung einer besonderen Härte.

Frau Drechsler
Telefon: (03381) 58 50 62
Zimmer: 114

Frau Hirtzel
Telefon: (03381) 58 50 67
Zimmer: 115

Fax: (03381) 58 50 84 (Antragstellung per Fax nicht möglich!)
E-Mail: wohnungswesen@stadt-brandenburg.de

Anträge formgerechte und formlose zu Fristwahrung können elektronisch gestellt werden. Diese Anträge müssen jedoch eigenhändig unterschrieben sein, eingescannt oder fotografiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die oben genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!

Wichtig - die Größe des Anhangs darf 20 MB nicht überschreiten, sonst unterschiedliche Dokumente auf mehrere Mails aufteilen.

Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!

Achtung: Ihr Antrag gilt nur als gestellt, ihre Unterlagen nur als empfangen, wenn diese auch nachweislich in der Behörde eingehen! Die Nachweispflicht liegt beim Absender (wie bei Postversand). Hierfür ist eine einfache Mail nicht geeignet.

Hinweis: Die Stadt Brandenburg an der Havel ist nur zuständig für:

  1. Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die innerhalb der Stadt Brandenburg umziehen wollen,
  2. Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die innerhalb des Landes Brandenburg in eine andere Stadt/Gemeinde umziehen wollen (diese können auch in der Ziel- Stadt/Gemeinde den Antrag stellen),
  3. für Bürger anderer Städte/Gemeinden aus dem Land Brandenburg, die in die Stadt Brandenburg an der Havel ziehen wollen,
  4. für Bürger anderer Bundesländer, die ausschließlich in die Stadt Brandenburg an der Havel ziehen wollen (ist eine andere Stadt/Gemeinde das Ziel, so muss der WBS dort beantragt werden).

Für einen WBS in der Stadt Brandenburg an der Havel gilt: Auf Grund der geringen Anzahl an geförderten Wohnungen, empfiehlt es sich, den WBS erst zu beantragen, wenn eine entsprechende Wohnung in Aussicht ist.

  • Vollständiger Antrag, der von allen mitziehenden volljährigen Haushaltsangehörigen eigenhändig zu unterschreiben ist
  • Personalausweis/e oder Reisepass/Reisepässe aller Haushaltsangehörigen (im Original vorlegen) oder in Kopie beifügen
  • Sämtliche für Sie /Ihre Haushaltsangehörigen zutreffenden Unterlagen in Kopie den Antragsunterlagen beifügen:
  • Meldebescheinigung / Haftbescheinigung; auch, wenn nicht in der Stadt Brandenburg an der Havel wohnhaft
  • Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis für Ausländer die bei Antragstellung noch mindestens 1 Jahr gültig ist
  • Verdienst- und Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate
  • ggf. Arbeits-, Ausbildungs-, Umschulungsvertrag
  • Nachweis über Einnahmen von Vermietung /Verpachtung
  • Gewerbeanmeldung / Gewerbeabmeldung
  • Einkommen aus Gewerbebetrieb /selbständiger Tätigkeit: Gewinn- und Verlustrechnung (bestätigt vom Steuerberater oder Finanzamt)
  • Nachweis über Ansparabschreibungen / Rücklagen
  • Zinsen aus Sparguthaben, Festgeldanlagen (auch unterhalb des Sparerfreibetrages)
  • aktueller Rentenbescheid (Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeits-, Halb- bzw. Waisenrente)
  • Bescheid über Arbeitslosengeld I und oder ALG II, Bürgergeld, Grundsicherung SGB XII
  • Bescheid über den Bezug sonstiger Sozialleistungen
  • Elterngeldbescheid
  • Bescheid über den Bezug von Sozialhilfe-Leistungen
  • Bescheid über den Bezug von BAföG / Meister-Bafög / BAB (Berufsausbildungsbeihile SGB III)
  • Krankengeldnachweis
  • Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss
  • Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld / Wintergeld
  • Arbeitszeitzuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit)
  • Altersübergangsgeld
  • Bescheid über Leistungen zur Eingliederungshilfe
  • Übergangsgeldbescheid
  • Unterhaltsgeld aus einer Umschulung
  • Mutterschaftsgeld
  • Verletztengeldbescheid
  • Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
  • Vorruhestandsgeld
  • Nachweis über Einkommensveränderungen in der Zukunft
  • Nachweis über private Krankenversicherung
  • letzten aktuellen Steuerbescheid
  • Schwerbehindertenausweis ab 50%
  • Nachweis über Pflegebedürftigkeit
  • Mutterpass
  • Geburtsurkunde/n des/r Kind/er
  • Wehrdienstbescheinigung / Nachweis USG
  • Schulbescheinigung bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr
  • bei Geltendmachung erhöhter Fahrtkosten den Einkommenssteuerbescheid
  • bei getrennt lebenden Ehepaaren - Nachweis über das Getrenntleben

  • Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
  • Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
  • Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
  • Einkommenssteuergesetz (EStG)

Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines

Ab 01.10.2019 sind neue Vordrucke zu verwenden: (Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 1. Oktober 2019)

Link zur Landesseite der Formulare zum WBS: