Wohnberechtigungsschein (WBS)
Der Bereich Wohnungswesen ist vom 12.10.2026 bis 16.10.2026 nicht besetzt. Ausgefüllte Anträge und Unterlagen können postalisch, per Mail oder persönlich während der Sprechzeiten abgegeben werden!
Der Besitz eines Wohnberechtigungsscheines ist die Voraussetzung für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung. Wohnberechtigungsscheine können Wohnungssuchende erhalten, wenn ihr ermitteltes Gesamtjahreseinkommen aller mitziehenden familien- bzw. haushaltsangehörigen Personen zusammen die gesetzlich vorgegebene Einkommensgrenze nicht übersteigt:
Ab 01.01.2024 gelten folgende Einkommensgrenzen gemäß BbgWoFG:
- für einen Einpersonenhaushalt: 18.500 €
- für einen Zweipersonenhaushalt: 26.000 €
- zuzüglich für jede weitere zum Haushalt gehörende Person: 5.800 €
- zuzüglich für jedes zum Haushalt gehörende Kind im Sinne § 32 Abs.1-5 EStG: 2.000 €
Zur Ermittlung des Jahreseinkommens jeder zum Haushalt gehörenden Person werden die letzten 12 Monate vor der Antragstellung als Bewertungszeitraum herangezogen. Die einzureichenden Einkommensunterlagen müssen diesen Zeitraum vollständig belegen. Eine prognostische Berechnung für die Zukunft (Geltungsdauer des WBS) kann erfolgen (nach den Regeln des WoGG). Der WBS kann nur für den angestrebten Hauptwohnsitz beantragt werden. Er besitzt eine Gültigkeit von einem Jahr ab Ausstellungsdatum. Antragsberechtigt ist jeder Bürger, der wirtschaftlich in der Lage istselbständig eine Wohnung als Lebensmittelpunkt zu führen. Alle mitziehenden Personen müssen zur Familie bzw. zum Haushalt gehören. Der Antrag muss eigenhändig von allen volljährigen mitziehenden Personen unterschrieben sein.
Für die belegungsgebundenen Wohnungen gelten je nach Förderung unterscheidliche Zugangsvoraussetzungen bzw. Einkommensgrenzen. Das heißt ggf. ist auch die Überschreitung der Einkommensgrenze in den Spannen bis 20%, 40% oder 60% zulässig. Welche Einkommensgrenze gilt, kann sowohl der Verfügungsberechtigte (z. B. Eigentümer, Hausverwaltung) als auch der Bereich Wohnungswesen beantworten.
Auf dem WBS wird zudem die angemessene Wohnraumgröße ausgewiesen (gültig seit 01.01.2002):
1 Personenhaushalt bis zu 50 qm oder 2 Wohnräume
2 Personenhaushalt bis zu 65 qm oder 2 Wohnräume
3 Personenhaushalt bis zu 80 qm oder 3 Wohnräume
4 Personenhaushalt bis zu 90 qm oder 4 Wohnräume
für jede weitere Person 10 qm.
Ein zusätzlicher Wohnraum von je 10 qm kann auf Antrag gewährt werden: zur Berücksichtigung a) besonderer persönlicher oder beruflicher Bedürfnisse eines Haushaltsangehörigen oder b) eines nach der Lebenserfahrung in absehbarer Zeit zu erwartenden zusätzlichen Raumbedarfes oder zur Vermeidung einer besonderen Härte.
Leistungsbeschreibung
Die mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung geförderten Wohnungen (sog. Sozialwohnungen) unterliegen Belegungs- und Mietpreisbindungen. Das bedeutet, dass die Eigentümerin bzw. der Eigentümer die Wohnungen lediglich an Haushalte vermieten darf, die einen entsprechenden Wohnberechtigungsschein haben. Daneben darf die Miete für die Wohnung eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. Die Miete liegt meist niedriger als die Miete anderer Wohnungen.
Welche Haushalte können einen Wohnberechtigungsschein für eine Sozialwohnung erhalten?
Ein Wohnberechtigungsschein kann ausgestellt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Antragsteller bzw. die Antragstellerin, welcher/welche mit seinen bzw. ihren Haushaltsangehörigen einen Haushalt bildet, muss die für diesen Haushalt geltende Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG einhalten. Die Prüfung des Einkommens erfolgt bei der Behörde, bei welcher der Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein gestellt wird.
Außerdem ist die Größe einer Wohnung, die bezogen werden darf, in der Regel abhängig von der Größe des Haushaltes (angemessene Wohnungsgröße).
Verfahrensablauf
Einen Wohnberechtigungsschein erhalten Sie nur auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Den Antrag auf einen Wohnberechtigungsschein müssen Sie bei der örtlich zuständigen Behörde stellen. Dort erhalten Sie auch ein entsprechendes Antragsformular. Die Anträge sind darüber hinaus häufig auch online verfügbar. Der Antrag ist von der berechtigten Person zu stellen.
Der Wohnberechtigungsschein ist in der Regel für ein Jahr gültig und kann anschließend bei Bedarf erneut beantragt werden.
An wen muss ich mich wenden?
Herr Pfahl
Telefon: (03381) 58 50 62
Zimmer: 114
Fax: (03381) 58 50 84
E-Mail: wohnungswesen@stadt-brandenburg.de
Anträge formgerechte und formlose zu Fristwahrung können elektronisch gestellt werden. Diese Anträge müssen jedoch eigenhändig unterschrieben sein, eingescannt oder fotografiert werden und als PDF-Datei als Anhang an die oben genannte E-Mail-Adresse gesendet werden. Bitte verwenden Sie die auf dieser Seite verlinkten Formulare!
Wichtig - die Größe des Anhangs darf 20 MB nicht überschreiten, sonst unterschiedliche Dokumente auf mehrere Mails aufteilen.
Bei E-Mails bitte auch immer eine Telefonnnummer für Rückrufe und Ihre Adresse angeben!
Achtung: Ihr Antrag gilt nur als gestellt, ihre Unterlagen nur als empfangen, wenn diese auch nachweislich in der Behörde eingehen! Die Nachweispflicht liegt beim Absender (wie bei Postversand). Hierfür ist eine einfache Mail nicht geeignet.
Zuständige Stelle
Hinweis: Die Stadt Brandenburg an der Havel ist nur zuständig für:
- Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die innerhalb der Stadt Brandenburg umziehen wollen,
- Bürger der Stadt Brandenburg an der Havel, die innerhalb des Landes Brandenburg in eine andere Stadt/Gemeinde umziehen wollen (diese können auch in der Ziel- Stadt/Gemeinde den Antrag stellen),
- für Bürger anderer Städte/Gemeinden aus dem Land Brandenburg, die in die Stadt Brandenburg an der Havel ziehen wollen,
- für Bürger anderer Bundesländer, die ausschließlich in die Stadt Brandenburg an der Havel ziehen wollen (ist eine andere Stadt/Gemeinde das Ziel, so muss der WBS dort beantragt werden).
Für einen WBS in der Stadt Brandenburg an der Havel gilt: Auf Grund der geringen Anzahl an geförderten Wohnungen, empfiehlt es sich, den WBS erst zu beantragen, wenn eine entsprechende Wohnung in Aussicht ist.
Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Wohnungssuchende, die sich nicht nur vorübergehend im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufhalten und die in der Lage sind, auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen.
Der Erhalt eines Wohnberechtigungsscheines ist abhängig vom Einkommen. Einen Wohnberechtigungsschein bekommen daher nur Haushalte, deren Gesamteinkommen die Einkommensgrenze nach § 22 BbgWoFG nicht übersteigt.
Einzelheiten erfragen Sie bitte bei Ihrem örtlich zuständigen Wohnungsamt.
Welche Unterlagen werden benötigt?
- Vollständiger Antrag, der von allen mitziehenden volljährigen Haushaltsangehörigen eigenhändig zu unterschreiben ist
- Personalausweis/e oder Reisepass/Reisepässe aller Haushaltsangehörigen (im Original vorlegen) oder in Kopie beifügen
- Sämtliche für Sie /Ihre Haushaltsangehörigen zutreffenden Unterlagen in Kopie den Antragsunterlagen beifügen:
- Meldebescheinigung / Haftbescheinigung; auch, wenn nicht in der Stadt Brandenburg an der Havel wohnhaft
- Aufenthaltsgenehmigung/-erlaubnis für Ausländer die bei Antragstellung noch mindestens 1 Jahr gültig ist
- Verdienst- und Gehaltsbescheinigungen der letzten 12 Monate
- ggf. Arbeits-, Ausbildungs-, Umschulungsvertrag
- Nachweis über Einnahmen von Vermietung /Verpachtung
- Gewerbeanmeldung / Gewerbeabmeldung
- Einkommen aus Gewerbebetrieb /selbständiger Tätigkeit: Gewinn- und Verlustrechnung (bestätigt vom Steuerberater oder Finanzamt)
- Nachweis über Ansparabschreibungen / Rücklagen
- Zinsen aus Sparguthaben, Festgeldanlagen (auch unterhalb des Sparerfreibetrages)
- aktueller Rentenbescheid (Alters-, Witwen-, Erwerbsunfähigkeits-, Halb- bzw. Waisenrente)
- Bescheid über Arbeitslosengeld I und oder ALG II, Bürgergeld, Grundsicherung SGB XII
- Bescheid über den Bezug sonstiger Sozialleistungen
- Elterngeldbescheid
- Bescheid über den Bezug von Sozialhilfe-Leistungen
- Bescheid über den Bezug von BAföG / Meister-Bafög / BAB (Berufsausbildungsbeihile SGB III)
- Krankengeldnachweis
- Unterhaltsleistungen / Unterhaltsvorschuss
- Kurzarbeitergeld / Schlechtwettergeld / Wintergeld
- Arbeitszeitzuschläge (Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit)
- Altersübergangsgeld
- Bescheid über Leistungen zur Eingliederungshilfe
- Übergangsgeldbescheid
- Unterhaltsgeld aus einer Umschulung
- Mutterschaftsgeld
- Verletztengeldbescheid
- Aufstockungsbeträge nach dem Altersteilzeitgesetz
- Vorruhestandsgeld
- Nachweis über Einkommensveränderungen in der Zukunft
- Nachweis über private Krankenversicherung
- letzten aktuellen Steuerbescheid
- Schwerbehindertenausweis ab 50%
- Nachweis über Pflegebedürftigkeit
- Mutterpass
- Geburtsurkunde/n des/r Kind/er
- Wehrdienstbescheinigung / Nachweis USG
- Schulbescheinigung bei Kindern ab dem 15. Lebensjahr
- bei Geltendmachung erhöhter Fahrtkosten den Einkommenssteuerbescheid
- bei getrennt lebenden Ehepaaren - Nachweis über das Getrenntleben
Welche Gebühren fallen an?
Die Gebühren liegen im Ermessen der zuständigen Stelle.
Die Bearbeitung des WBS-Antrages ist kostenfrei. Werden bei der Antragstellung Originale vorgelegt, ist das Kopieren im Bereich Wohnungswesen kostenpflichtig (Verwaltungsgebührensatzung 0,60 € je Blatt schwarz/weiß DIN A4)
Welche Fristen muss ich beachten?
Eine Antragstellung ist jederzeit möglich (k eine Beantragungsfristen). Die Geltungsdauer eines Wohnberechtigungsscheines beträgt in der Regel ein Jahr (§ 14 BbgWoFG). In begründeten Einzelfällen kann der Wohnberechtigungsschein für eine Dauer von zwei Jahren ausgestellt werden.
Bearbeitungsdauer
Nach Vollständigkeit der erforderlichen Unterlagen und Nachweise sollte in der Regel mit 4 - 5 Wochen Bearbeitungszeit gerechnet werden. Über Dringlichkeit entscheidet ggf. die zuständige Behörde.
Rechtsgrundlage
- Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz (BbgWoFG)
- Wohnraumförderungsgesetz (WoFG)
- Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG)
- Einkommenssteuergesetz (EStG)
Rechtsbehelf
Widerspruch
Anträge / Formulare
Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines
Ab 01.10.2019 sind neue Vordrucke zu verwenden: (Amtlicher Vordruck zur Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 14 Brandenburgisches Wohnraumförderungsgesetz Erlass des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 1. Oktober 2019)
Link zur Landesseite der Formulare zum WBS: