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Sozialhilfe - Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen


Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX), die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 SGB IX erfüllt werden kann.

Menschen mit Behinderungen sind Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht.

Auch Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Ausnahme hiervon bilden Kinder und Jugendlichen mit einer seelischen Beeinträchtigung. Diese haben einen Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn

  1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und
  2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.

Leistungsbeschreibung

Aufgabe der Eingliederungshilfe ist es, Leistungsberechtigten eine individuelle Lebensführung zu ermöglichen, die der Würde des Menschen entspricht, und die volle, wirksame und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern. Die Leistung soll sie befähigen, ihre Lebensplanung und -führung möglichst selbstbestimmt und eigenverantwortlich wahrnehmen zu können.

Leistungen der Eingliederungshilfe zur gleichberechtigten Teilhabe am Leben in der Gesellschaft umfassen:

  • Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

Leistungen der medizinischen Rehabilitation sollen Beeinträchtigungen abwenden, beseitigen, mindern, ausgleichen oder eine Verschlimmerung verhüten oder die Leistungsberechtigten soweit wie möglich unabhängig von Pflege zu machen.

Diese Leistung ist vorrangig von den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung oder den Träger der gesetzlichen Krankenversicherung zu erbringen. Bitte stellen Sie Ihren Antrag auf medizinische Rehabilitation zunächst bei Ihrer gesetzlichen Rentenversicherung oder Ihrer gesetzlichen Krankenversicherung.

  • Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

Leistungen der Teilhabe am Arbeitsleben sollen die Aufnahme, Ausübung und Sicherung einer der Eignung und Neigung der Leistungsberechtigten entsprechenden Beschäftigung sowie die Weiterentwicklung ihrer Leistungsfähigkeit und Persönlichkeit fördern.

Vorrangig zuständig ist regelmäßig ein Träger der gesetzlichen Rentenversicherung, nachrangig die Bundesagentur für Arbeit. Der Träger der Eingliederungshilfe ist aber regelmäßig für die Leistungen im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen (WfbM) oder eines anderen Leistungsanbieters, dem Budget für Arbeit und Ausbildung zuständig.

  • Leistungen zur Teilhabe an Bildung

Leistungen zur Teilhabe an Bildung sollen Leistungsberechtigten eine ihren Fähigkeiten und Leistungen entsprechende Schulbildung und schulische und hochschulische Aus- und Weiterbildung für einen Beruf zur Förderung ihrer Teilhabe am Leben in der Gesellschaft ermöglichen.

Für die Leistungen zur Teilhabe an Bildung ist in der Regel der Träger der Eingliederungshilfe zuständig. Zu beachten ist aber, dass die Schulverwaltung vorrangig, vor allem im Rahmen der sonderpädagogischen Aufgaben im Bereich Schulbildung verpflichtet ist.

Daher stellen Sie vor Antragstellung auf eine Schulbegleitung bei der Eingliederungshilfe einen Antrag auf Diagnostik zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs bei der Sonderpädagogische Förder- und Beratungsstelle der Stadt Brandenburg an der Havel.

  • Leistungen zur sozialen Teilhabe

Leistungen zur sozialen Teilhabe sollen Leistungsberechtigten die gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft ermöglichen oder erleichtern.

Die Leistungen der sozialen Teilhabe sind nachrangig gegenüber den Leistungen der medizinischen Rehabilitation, der Teilhabe am Arbeitsleben und Teilhabe an Bildung. Soziale Teilhabe wird regelmäßig vom Träger der Eingliederungshilfe erbracht und umfasst insbesondere:     

  • Leistungen für Wohnraum
  • Assistenzleistungen
  • heilpädagogische Leistungen
  • Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  • Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
  • Leistungen zur Förderung der Verständigung
  • Leistungen zur Mobilität
  • Hilfsmittel
  • Besuchsbeihilfen

Orte der Leistungserbringung sind in der Regel

  • Kindertagesstätten
  • Schulen
  • Förder- und Beratungsstellen
  • im eigenen Haushalt
  • Wohngruppen
  • Tagesstätten
  • Besondere Wohnform für Menschen mit Behinderungen
  • Werkstätten für Menschen mit Behinderungen

Leistungsformen der Eingliederungshilfe

Die Leistungen der Eingliederungshilfe werden als Sach-, Geld- (persönliches Budget) oder Dienstleistung erbracht. Die häufigste Form stellt die Sachleistung dar, bei der für eine beantragte Leistung die Kostenübernahme erklärt wird und direkt durch den Träger der Eingliederungshilfe mit dem Leistungserbringer abgerechnet wird. Unter bestimmten Voraussetzungen kann auf Antrag die Leistung auch als persönliches Budget gewährt werden.

Eingliederungshilfe

2. Etage

Wiener Straße 1

14772 Brandenburg an der Havel

E-Mail: egh-sozialamt@stadt-brandenburg.de

Die persönliche Erreichbarkeit ist nur zu den Sprechzeiten gegeben.

Leistungen für minderjährige Leistungsberechtigte und volljährige Leistungsberechtige mit Schulzeitenverlängerung:

Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche

Tel. (03381) 5849 -09, -10, -17, -19, -37, -40

Tel. (03381) 5851 -03

Fax:(03381) 5849 -04

Leistungen für volljährige Leistungsberechtigte:

Eingliederungshilfe Erwachsene

Tel. (03381) 5849 -07, -08, -11, -12, -13, -18, -24, -39,

Tel. (03381) 5850 -02, -65

Fax:(03381) 5849 -04

  • §§ 35 a bis 37 SGB VIII - Kinder und Jugendhilfe in der jeweils geltenden Fassung
  • SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - in der jeweils geltenden Fassung

Ihren Antrag auf medizinische Rehabilitation stellen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Krankenversicherung oder gesetzlichen Rentenversicherung. Sollten Sie keine Versicherung haben, melden Sie sich bitte bei der Eingliederungshilfe.

Für die Beantragung auf Teilhabe am Arbeitsleben geben Sie bitte den

  • Grundantrag,
  • die vom Facharzt ausgefüllte fachärztliche Stellungnahme für Erwachsene
  • das Merkblatt
  • die Entbindung der Schweigepflicht für Erwachsene und die
  • Einwilligungserklärung

ab.

Für die Beantragung auf Teilhabe an Bildung geben Sie bitte den 

  • Grundantrag,
  • die vom Facharzt ausgefüllte fachärztliche Stellungnahme für Erwachsene oder Kinder
  • das Merkblatt
  • die Entbindung der Schweigepflicht für Erwachsene oder Kinder und die
  • Einwilligungserklärung

ab.

Für die Beantragung auf Leistungen der sozialen Teilhabe geben Sie bitte den 

  • Grundantrag,
  • die vom Facharzt ausgefüllte fachärztliche Stellungnahme für Erwachsene oder Kinder
  • die Einkommenserklärung
  • die Vermögenserklärung
  • das Merkblatt
  • die Entbindung der Schweigepflicht für Erwachsene oder Kinder und die
  • Einwilligungserklärung

ab.