Sozialhilfe - Blindenhilfe


Leistungsbeschreibung

Blindenhilfe ist eine finanzielle Leistung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe).

Blindenhilfe wird blinden Menschen zum Ausgleich der durch die Blindheit bedingten Mehraufwendungen zur Befriedigung laufender (auch immaterieller) Bedürfnisse, wie z.B. Kontakt zur Umwelt und Teilnahme am kulturellen Leben, gewährt.

Einkommen und Vermögen sind in zumutbarem Umfang einzusetzen. Gleichartige Leistungen anderer Rehabilitationsträger sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dazu zählen auch das Blindengeld nach dem Landespflegegeldgesetz sowie Leistungen der Pflegekasse.

An wen wendet sich die Leistung?
Blinde und schwerstsehbehinderte Menschen mit dem Merkzeichen „Bl“ im Schwerbehindertenausweis haben Anspruch auf Blindenhilfe.

Telefon (03381) 58- 4935 und 58- 4938

  • Einkommens- und Vermögensnachweise
  • Mietvertrag mit Nebenkosten
  • Nachweise über weitere finanzielle Belastungen
  • Nachweis der Zuerkennung des Merkzeichens „Bl“ (blind) durch das Integrationsamt (Bescheid zum Schwerbehindertenausweis)
  • Bescheid der Pflegekasse über den Umfang von Pflegebedürftigkeit

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

SGB XII -Sozialhilfe - in der jeweils geltenden Fassung

Werden persönlich von der zuständigen Stelle ausgehändigt.

Die Antragstellung kann auch formlos erfolgen.