BIS: Templatebasierte Anzeige (alt)

Sozialhilfe - Hilfen zur Gesundheit


  • Antragsstellung der Hilfen zur Gesundheit im Kontext der Sozialhilfe
  • Zuständig sind die nach dem jeweiligen Landesrecht für die Durchführung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch (SGB XII) zuständigen Behörden/Sozialämter
  • Mangelnde Krankenversicherung
  • Feststellung des Leistungsanspruchs durch Ausstellung eines Behandlungsscheines oder Anmeldung der leistungsberechtigten Person bei einer Krankenkasse ihrer Wahl
  • Prüfung des Aufwendungsersatzen

Leistungsbeschreibung

Die Hifen zur Gesundheit umfassen:

  • vorbeugende Gesundheitshilfe
  • Hilfe bei Krankheit
  • Hilfe bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • Hilfe bei Sterilisation

Die Hilfen werden im Umfang der Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung erbracht. Allgemeine Informationen zu den Leistungen der Krankenkassen finden Sie auf der Internetseite der Krankenkassenzentrale (auf der internationalen Seite auch in unterschiedlichen Sprachen / different languages).

An wen wendet sich die Leistung?

Personen ohne gesetzliche oder ausreichende private Krankenversicherung, denen die Aufbringung der Mittel für die erforderlichen Hilfen aus Einkommen und Vermögen nicht zumutbar ist, haben Anspruch auf Hilfen zur Gesundheit aus Sozialhilfemitteln.

  • Ausschluss vorrangiger Leistungen (u.a. Krankenversicherung, Unfallversicherung, Versorgung der Opfer des Krieges, Asylbewerberleistungsgesetz)
  • Behandlungsschein (die Hilfe ist in Form von Sach- und Dienstleistungen sicherzustellen)
  • Bei berechtigter Selbsthilfe (z.B. Notfall) ist die Erstattung von bereits ausgelegten Kosten möglich

  • ggf. Versicherungsverlauf des Rententrägers sowie der Krankenkasse
  • ggf. Nachweis des Umfanges einer privaten Krankenversicherung 
  • gültige Personaldokumente - ggf. Meldebestätigung
  • Einkommensnachweise 
  • Mietvertrag, ggf. Mietänderungsschreiben
  • Vermögensnachweise,
    z. B. für kapitalbildende Versicherungen (Lebensversicherung, Bausparversicherung, Verträge zur Riester-Rente, Sterbeversicherung u. ä.), Sparkonten, Grundstücke, Immobilien, Wertgegenstände, Kraftfahrzeug (Kfz)
  • Kontoauszüge

Der Umfang der benötigten Unterlagen, insbesondere Einkommens- und Vermögensnachweise, richtet sich nach den Besonderheiten des Einzelfalls.

Es fallen keine Gebühren an.

Der zuständige Sozialhilfeträger kann erst einen Behandlungsschein ausstellen, ab dem er von dem Bedarf Kenntnis erhalten hat. Deshalb ist es wichtig, möglichst zeitnah einen Antrag zu stellen.

Über den Antrag wird schnellstmöglich entschieden, insbesondere wenn erkennbare Dringlichkeit vorliegt.

Formulare werden persönlich von der zustänigen Stelle ausgehändigt.
Die Antragstellung kann auch formlos erfolgen.